Anzeige gegen die Stapo ZH
0.01% non 427 sind etwa 0.4 Personen. Alle Bierflaschen etc die aus dem Zug kamen, kamen von der halben nicht harmlosen personglobetrotter hat geschrieben:Ich glaube es ist zwar jedem seine persönliche Entscheidung ob er Anzeige erstattet oder nicht, aber ich denke - JA es ist richtig. Wir (zu 99.99 % harmlosen aber Fussballbegeisterten Fans) dürfen uns nicht einfach mehr auf die Kappe scheissen lassen.!
Ich war zwar (wie immer) nicht im Zug unterwegs aber das geht einfach nicht.
Viel Glück und halte uns auf dem Laufenden...
Wenn das Gpröch eso abgloffe isch muess i sage: voll fett!Kaotic hat geschrieben:Bin a schalter gange bider stapo in zh.....
Bulle: Jo aber wenn die (wortwörtlich so wieners gseit het) Futzdumme vollidiote vo basel immer so radau mache.....
Ich: (Mich am beherrsche dasi nid duredreie)
Bulle: Die söttimer doch alli mol im Rhy versängge.....
Ich: Herr Polizist ich bin e azeig am mache wege Freiheitsberaubig.....sölli gad no atrag uf Beleidigung und Ruefschädigung stelle?????
Und zum Punkt obe: JO, Dä Atrag hättsch wirklich grad sölle stelle!!! Frächheit, mini Wuet gege die Fascho-Schwein wird immer grösser!!!
Zum generelle Thema: Azeige? JO. Ich wart jetzt au emol ab, was mit dr Sammelklag goht. Und lang miemer nümm warte! Mäldet Euch unbedingt unter s.kohler@muttenzerkurve.ch!!! Ich cha mir vorstelle, dass das am effiziäntischte isch, wenn e Mob vo 100 - 200 (oder am beschte 427) Kläger hesch! Verjähre wird das ganze jo nit so schnäll, oder!?!?!
- brewz_bana
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- Anita Bonghit
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now i'm pushing it:
Es passt nicht 100%, wobei je nach Budget und Anwalt den wir bekommen:
Es gibt zwei Gründe für die Festnahmen und die anschliessende Gefangenschaft:
Festgenommen wurden 2/3 der Personen, die dem direkten Zug Basel-Altstetten entstiegen sind.
Es fand also eine Diskriminierung der 1. Herkunft (Reiseausgangspunkt) Basel statt, was zusammen mit dem 2. Extrazug auf eine Sympathie zum FC Basel schliessen lässt.
Diskriminiert wurde also Menschen einer bestimmten Herkunft, mit einer bestimmten Ausrichtung bezüglich ihrer Vorlieben für eine bestimmte Mannschaft des Schweizer Fussballs.
Art. 261bis 1
Rassendiskriminierung
Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Im folgenden Text wurde Rasse, Ethnie oder Religion mit Herkunft und Fanzugehörigkeit ersetzt.
Eine Rasse impliziert eine familiäre Herkunft, die Begriffe sind also verwandt. Eine Religion, ist eine Haltung, die sich durch Rituale und Tradition sichtbar manifestiert. Es gibt genug Bücher, die sich mit den Zusammenhänge zwischen verblichenen Religionszugehörigkeiten und dem Zustrom bei Fanzugehörigkeiten befassen.
Art. 261bis 1
Rassendiskriminierung
1) Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Herkunft und Fanzugehörigkeit zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Herkunft und Fanzugehörigkeit gerichtet sind,
2) wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
3) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Herkunft und Fanzugehörigkeit in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
4) wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Herkunft und Fanzugehörigkeit verweigert,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Fazit:
1) Diskriminierung ja, Völkermord zum Glück nicht,
2) Propagandaaktion ja, vgl. Aussagen der StaPo und ihrer Stellvertreter in den Medien, zwecks Einschüchterung
3) gegen die Menschenwürde, Herabsetzung, Diskriminierung ja, Völkermord nein, Verharmlosung ja <-- im Sinne von selber schuld
4) Kein Zugang zum Stadion ja.
Sagen wir es passt zu 80%, es lag ja kein Vergehen der Gefangengenommenen da, ausser mit dem Zug von Basel angereist zu sein, und FCB Fan zu sein.
Es gibt zwei Gründe für die Festnahmen und die anschliessende Gefangenschaft:
Festgenommen wurden 2/3 der Personen, die dem direkten Zug Basel-Altstetten entstiegen sind.
Es fand also eine Diskriminierung der 1. Herkunft (Reiseausgangspunkt) Basel statt, was zusammen mit dem 2. Extrazug auf eine Sympathie zum FC Basel schliessen lässt.
Diskriminiert wurde also Menschen einer bestimmten Herkunft, mit einer bestimmten Ausrichtung bezüglich ihrer Vorlieben für eine bestimmte Mannschaft des Schweizer Fussballs.
Art. 261bis 1
Rassendiskriminierung
Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Im folgenden Text wurde Rasse, Ethnie oder Religion mit Herkunft und Fanzugehörigkeit ersetzt.
Eine Rasse impliziert eine familiäre Herkunft, die Begriffe sind also verwandt. Eine Religion, ist eine Haltung, die sich durch Rituale und Tradition sichtbar manifestiert. Es gibt genug Bücher, die sich mit den Zusammenhänge zwischen verblichenen Religionszugehörigkeiten und dem Zustrom bei Fanzugehörigkeiten befassen.
Art. 261bis 1
Rassendiskriminierung
1) Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Herkunft und Fanzugehörigkeit zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Herkunft und Fanzugehörigkeit gerichtet sind,
2) wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
3) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Herkunft und Fanzugehörigkeit in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
4) wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Herkunft und Fanzugehörigkeit verweigert,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Fazit:
1) Diskriminierung ja, Völkermord zum Glück nicht,
2) Propagandaaktion ja, vgl. Aussagen der StaPo und ihrer Stellvertreter in den Medien, zwecks Einschüchterung
3) gegen die Menschenwürde, Herabsetzung, Diskriminierung ja, Völkermord nein, Verharmlosung ja <-- im Sinne von selber schuld
4) Kein Zugang zum Stadion ja.
Sagen wir es passt zu 80%, es lag ja kein Vergehen der Gefangengenommenen da, ausser mit dem Zug von Basel angereist zu sein, und FCB Fan zu sein.
Azeig erstattet
Ich bi jetzte grad uf em Spiegelhof gsi go e Azeig mache gege d Kapo Zürich. Also, folgendes ka me sicher mache:
Freiheitsberaubigund Amtsmissbruch sin kei Problem, zuedäm ka me uf Köperverletzig go, allerdings nur mit Fottene wo e Zit- und Datumstämpel hän und wo me au hüt no gseht, will d Polizischte das mien bestätige. Ansunscht gits no d Arzt-Zügnis, die zien immer. Ich bitt euch: gönd uf e Spiegelhof, es koschtet euch nur 20 Minute und sie sin wirklich fründlich und entgegekommend, berote euch au sehr guet.
Dänked dra: zämme simmr stark!
Und mäldet euch au für d Sammelklag. Siehe http://www.fcbforum.ch
Cheeers
Freiheitsberaubigund Amtsmissbruch sin kei Problem, zuedäm ka me uf Köperverletzig go, allerdings nur mit Fottene wo e Zit- und Datumstämpel hän und wo me au hüt no gseht, will d Polizischte das mien bestätige. Ansunscht gits no d Arzt-Zügnis, die zien immer. Ich bitt euch: gönd uf e Spiegelhof, es koschtet euch nur 20 Minute und sie sin wirklich fründlich und entgegekommend, berote euch au sehr guet.
Dänked dra: zämme simmr stark!
Und mäldet euch au für d Sammelklag. Siehe http://www.fcbforum.ch
Cheeers
$boldis hat geschrieben:habe soeben diesen Mail bekommen:
Grüezi!
Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihrer Zuschrift betreffend Polizeiaktion vom 05.12.2004 anlässlich des Fussballspiels GC * FCB und teilen Ihnen mit, dass wir von Ihrer Meinungsäusserung Kenntnis genommen haben.
Mit freundlichen Grüssen
Stadtpolizei Zürich
Infostelle
habe auch mail geschrieben, aber ist immer noch nichts zurück gekommen, werde sie dann auch posten
die polizei mache sich nun daran das video material vom fcz material mit den neuen Daten zu vergleichen. da werden wohl einige noch was zu hören kriegen. und wieder werden dann ein paar unschuldige weniger sein. mal sehn wer alles jetzt klage einreicht und am schluss selber zahlt für taten die er zu verdrängen scheint.
- schwarzarbeiter
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- Registriert: 07.12.2004, 20:33
blödi frog, kostet mi dass irgendwenn öbbis wenni e azeig mach?Eckfahne hat geschrieben:Ich bi jetzte grad uf em Spiegelhof gsi go e Azeig mache gege d Kapo Zürich. Also, folgendes ka me sicher mache:
Freiheitsberaubigund Amtsmissbruch sin kei Problem, zuedäm ka me uf Köperverletzig go, allerdings nur mit Fottene wo e Zit- und Datumstämpel hän und wo me au hüt no gseht, will d Polizischte das mien bestätige. Ansunscht gits no d Arzt-Zügnis, die zien immer. Ich bitt euch: gönd uf e Spiegelhof, es koschtet euch nur 20 Minute und sie sin wirklich fründlich und entgegekommend, berote euch au sehr guet.
Dänked dra: zämme simmr stark!
Und mäldet euch au für d Sammelklag. Siehe http://www.fcbforum.ch
Cheeers
Ich bin zwar kein Jurist, aber ich habe das Gefühl, dass sich in Strassburg am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auch noch was machen liesse. Die Schweiz ist schliesslich seit 1963 Mitglied des Europarates und hat die europäische Menschenrechtskonvention mit unterzeichnet.... Offensichtlich haben aber Frau Maurer und der Schlumpf Zingg davon noch nichts gehört:
Artikel 3
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 5
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege entzogen werden:
a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;
c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlass zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu verhindern;
d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zwecks Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;
e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, weil er daran gehindert werden soll, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2) Jeder Festgenommene muß unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
(3) Jede nach der Vorschrift des Absatzes 1 (c) dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jeder, der seiner Freiheit durch Festnahme oder Haft beraubt ist, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.
Artikel 13
Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Artikel 3
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 5
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege entzogen werden:
a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;
c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlass zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu verhindern;
d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zwecks Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;
e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, weil er daran gehindert werden soll, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2) Jeder Festgenommene muß unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
(3) Jede nach der Vorschrift des Absatzes 1 (c) dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jeder, der seiner Freiheit durch Festnahme oder Haft beraubt ist, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.
Artikel 13
Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Wieviele wurden festgenommen/laufen gelassen?
Zu diesen 2/3 vgl. den ThreadAyrton hat geschrieben:Festgenommen wurden 2/3 der Personen, die dem direkten Zug Basel-Altstetten entstiegen sind.
http://fcbforum.magnet.ch/showthread.php?t=46
und dort den Beitrag von Pernambuco etc.
die wichtigsten Elemente der EMRK sind auch in der Schweizer Bundesverfassung drin.
Ansonsten kannst du die EMRK und v.a. den EGMR (Europ. Gerichtshof f. Menschenrechte) vergessen. Denn der muss nicht auf jede Klage eintreten, sondern kann auswählen. Zudem wird der eh von Klagen überschüttet und europaweit gesehen ist der Zürcher Fall eher Peanuts...
Also zuerst mal kleine Brötchen backen und wenns ans Bundesgericht gehen sollte ists bereits eine grosse Sache!
Ansonsten kannst du die EMRK und v.a. den EGMR (Europ. Gerichtshof f. Menschenrechte) vergessen. Denn der muss nicht auf jede Klage eintreten, sondern kann auswählen. Zudem wird der eh von Klagen überschüttet und europaweit gesehen ist der Zürcher Fall eher Peanuts...
Also zuerst mal kleine Brötchen backen und wenns ans Bundesgericht gehen sollte ists bereits eine grosse Sache!
Wurde eigentlich irgendjemandem die Rechte vorgelesen oder so was in der Art? (Obwohl man da ja eh keine Rechte hatte )
hander kei ahnig was bedüted krieg un was bedüt schlegle chander vo mir heere. ich bin in krieg gsi, ich han alles eläbt, ichchan böwise wönder luege lueg, schtoleschuss, bombesplitter ichhan alles eläbt
isch es sinnvoll bi dr sammelklag vom DV/Fanprojekt mitzmache und glichzitig e eigeni aazeig zmache? was dänget ihr?Mahatma hat geschrieben:@Koatic und Andere
Das ist gut, wenn sich so viele wie möglich Betroffene wehren und eine Anzeige machen.
Vielleicht noch eine Idee. Du kannst vielleicht noch Kontakt aufnehmen mit der Sammelklage die scheinbar in Vorbereitung ist. Vielleicht lohnt es sich dort mitzumachen um ein grösseres Gewicht zu erhalten.
Bei der Einvernahme wurde mir irgendwelche Rechte verlesen, dass ich Aussagen könne, aber auch verweigern kann etc. Den Verhaftungsgrund habe ich auch erst an der Einvernahme erfahren: Mir wird (wie allen anderen auch) das Zeugs von der Menschenansammlung vorgeworfen.Smokey hat geschrieben:Wurde eigentlich irgendjemandem die Rechte vorgelesen oder so was in der Art? (Obwohl man da ja eh keine Rechte hatte )
@ b261: nähme mich auch Wunder!!!
B6X & Durchschnittsuser 2004
Rettet die Wälder - Esst mehr Biber!
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- Starmaster
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- Registriert: 06.12.2004, 22:34
- Wohnort: 44!!!
Nach meinem Wissen sind Sammerklagen in der Schweiz nicht möglich! Das ist nur in den USA möglich und dort hört man auch öfters davon! Es ist nur möglich, dass man für jeden einzeln eine Anzeige einreicht, welche das gleiche Motiv hat und somit auch mit den anderen Anzeigen zusammen behandelt werden. So Sammelklagen alla USA sind nicht möglich!Mahatma hat geschrieben:@Koatic und Andere
Das ist gut, wenn sich so viele wie möglich Betroffene wehren und eine Anzeige machen.
Vielleicht noch eine Idee. Du kannst vielleicht noch Kontakt aufnehmen mit der Sammelklage die scheinbar in Vorbereitung ist. Vielleicht lohnt es sich dort mitzumachen um ein grösseres Gewicht zu erhalten.
Auf jeden Fall ist es wichtig, seine Erlebnisse schriftlich festzuhalten. Dies kann durch den Juristen der Sammelklage am optimalsten verwendet werden.
- PizzaBaecker
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- Registriert: 06.12.2004, 22:58
- Wohnort: 4058
Korrigiert mich wenn ich falsch liege, aber ich glaube beim DV-Projekt handelt es sich nicht um eine Klage im Sinne einer "Sammelklage" (die ja so auch in der Schweiz nicht existiert), sondern vielmehr um eine einzige Klage die allerdings mit den Aussagen (oder auch Mitarbeit) vieler Fans - die sich eben gerade deshalb melden sollen - arbeitet. Oder?b261 hat geschrieben:isch es sinnvoll bi dr sammelklag vom DV/Fanprojekt mitzmache und glichzitig e eigeni aazeig zmache? was dänget ihr?
Falsch. Mir het me gseit dass ich an ere illegale Menscheversammlig teilgno ha und ich ufgrund vo däm würdi festghalte wärde. Naja, wie mes nimmt: Ha jo vor allem d Möglichkeit gha mi vo däre Sammlig z löse....fma79 hat geschrieben:NEIN! Ausserdem wurde auch zu keiner Zeit der Haftgrund genannt.
Cheers
- örjan berg
- Erfahrener Benutzer
- Beiträge: 1529
- Registriert: 07.12.2004, 21:26
Da chönnt au no interessant si:
Bundesverfassung Artikel 31, Absatz 2
Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
ich nimm a, es het bir "befrogig" kei rechtsbelehrig stattgfunde, wie zum bispiel s recht d usag z'verweigere(ohni irgendwelche konsequenze). Wär au no en punkt ,wo me die stapo sägg chönnt pagge...
Bundesverfassung Artikel 31, Absatz 2
Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
ich nimm a, es het bir "befrogig" kei rechtsbelehrig stattgfunde, wie zum bispiel s recht d usag z'verweigere(ohni irgendwelche konsequenze). Wär au no en punkt ,wo me die stapo sägg chönnt pagge...
Ich muss mich korrigieren. VOR der Begfragung wurde mir zu keinem Zeitpunkt der Haftgrund genannt.Eckfahne hat geschrieben:Falsch. Mir het me gseit dass ich an ere illegale Menscheversammlig teilgno ha und ich ufgrund vo däm würdi festghalte wärde. Naja, wie mes nimmt: Ha jo vor allem d Möglichkeit gha mi vo däre Sammlig z löse....
Cheers
Frage:
Wie kommt eigentlich die lustige Sprecherin der ZH-Polizei zu folgender (ungefährer) Aussage:
'Es ist erst 1 (EINE) Anzeige gegen uns eingegangen, wir haben viele Mails erhalten'
Wie kommt eigentlich die lustige Sprecherin der ZH-Polizei zu folgender (ungefährer) Aussage:
'Es ist erst 1 (EINE) Anzeige gegen uns eingegangen, wir haben viele Mails erhalten'
(c) mimpfeli, 2007 - alle Rechte vorbehalten
Meine Beiträge richten sich kostenfrei an die Leser des FCB-Forums. Mein Beitrag darf hier im Forum gelesen und innerhalb des Forums zitiert werden. Jegliche weitere Verwendung, kommerziell oder nicht, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Autors gestattet. Das Zitatrecht richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen und ist insbesondere nur mit vollständiger Quellenangabe gestattet. (Quelle: Rankhof, 2007)
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Genau einige werden was zu hören bekommen, nämlich die, welche nicht vermummt waren und diese sind einfach mit dem Mob vom Bahnhof zum Stadion gelaufen und haben sich zurückgehalten. Genau diese werden erkannt (sprich die "Unschuldigen") und nicht die vermummten (da ja nicht zu erkennen)Sisko hat geschrieben:die polizei mache sich nun daran das video material vom fcz material mit den neuen Daten zu vergleichen. da werden wohl einige noch was zu hören kriegen. und wieder werden dann ein paar unschuldige weniger sein. mal sehn wer alles jetzt klage einreicht und am schluss selber zahlt für taten die er zu verdrängen scheint.
PS Du bisch doch eifach e TROTTEL