Frage Internet Balcab / Billag

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Milkman
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Frage Internet Balcab / Billag

Beitrag von Milkman »

Wenn man über Balcab die Internetverbindung macht und man hat keinen Fernseher oder Radio, muss man dann trotzdem Billag Gebühren zahlen?

Hat jemand eine Ahnung?

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Bodesurri
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Beitrag von Bodesurri »

Milkman hat geschrieben:Wenn man über Balcab die Internetverbindung macht und man hat keinen Fernseher oder Radio, muss man dann trotzdem Billag Gebühren zahlen?

Hat jemand eine Ahnung?
Nein
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s-k-b
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Beitrag von s-k-b »

Milkman hat geschrieben:Wenn man über Balcab die Internetverbindung macht und man hat keinen Fernseher oder Radio, muss man dann trotzdem Billag Gebühren zahlen?

Hat jemand eine Ahnung?


10 dräcks zeiche

Mailman
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Beitrag von Mailman »

Durch uus, wenn de e Window Media Player oder ähnliches druff hesch!

Zitat:


3.1.2005
Radio hören und fernsehen mit dem Computer
In diesen Tagen erhalten rund 3 Millionen Haushalte in der Schweiz die Gebührenrechnung für den Radio- und Fernsehempfang im 1.Quartal 2005. Mit der Rechnung verschickt Billag gleichzeitig einen Flyer mit Informationen zum Thema Radio hören und fernsehen mit dem Computer. Zudem gelten ab 1.1.2005 neue Regeln für Mahnungen und Betreibungen durch Billag.

Live Streaming ist melde- und gebührenpflichtig

Mit fortschreitender technologischer Entwicklung (Breitband-Internet, sog. Live Streaming) und dem Ausbau des Angebotes gewinnt der Empfang von Radio- und TV-Programmen via Internet und Computer an Bedeutung. Grundsätzlich ist auch dieser Programmempfang melde- und gebührenpflichtig. Wer jedoch schon sein herkömmliches Radio- und/oder TV-Gerät angemeldet hat, muss sich natürlich für den Empfang via Computer nicht zusätzlich anmelden, da die Gebühren pro Haushalt bezahlt werden.

Aktiv werden muss jedoch grundsätzlich, wer weder Radio noch TV angemeldet hat und diese Programme via Computer empfängt. Es gelten dabei folgende Kriterien:

Empfang von Radioprogrammen
u2022 Internetzugang via ISDN oder Breitbandanschluss (z.B. ADSL, Kabelnetz etc.)
u2022 Empfang über entsprechende Software (z.B. Mediaplayer)

Empfang von Fernsehprogrammen
u2022 Internetzugang via Breitbandanschluss (z.B. ADSL, Kabelnetz etc.)
u2022 Empfang über entsprechende Software (z.B. Mediaplayer)
u2022 Abschluss eines Abonnements für den Empfang von Fernsehprogrammen über Internet bei einem entsprechenden Internet-Anbieter (diese Voraussetzung kann in Zukunft wegfallen, wenn das live gestreamte Programmangebot, welches ohne Abonnement empfangen werden kann, qualitativ und quantitativ zunimmt und dem heutigen terrestrischen Programmangebot entspricht)

Für den gewerblichen Empfang gilt zusätzlich: Das Unternehmen hat keine technischen Vorkeh-rungen getroffen, um den Empfang von Radio- und / oder TV-Programmen über Internet zu unterbinden.

Änderung bei Mahnungen und Betreibungen

Der Bundesrat hat Artikel 44 der Radio- und Fernsehverordnung geändert. Gemäss dieser Vorschrift stellt Billag neu für jede Mahnung eine Mahngebühr von CHF 5.00 in Rechnung. Nach der dritten, erfolglosen Mahnung wird in der Regel die Betreibung eingeleitet. Für jede Betreibung, die zu Recht erfolgte, erhebt Billag eine Betreibungsgebühr von CHF 20.00.
Bisher hat Billag die Mahngebühren nicht mit der Mahnung, sondern erst im Rahmen des Betreibungsverfahrens geltend gemacht. Die neuen Regeln gelten seit dem 1.1. 2005.

Freiburg, 3.Januar 2005

Quelle: Billag (http://www.billag.com/ratv/de/news/details.php?id=571)

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Bodesurri
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Registriert: 09.12.2004, 16:33

Beitrag von Bodesurri »

Mailman hat geschrieben:Durch uus, wenn de e Window Media Player oder ähnliches druff hesch!

Zitat:


3.1.2005
Radio hören und fernsehen mit dem Computer
In diesen Tagen erhalten rund 3 Millionen Haushalte in der Schweiz die Gebührenrechnung für den Radio- und Fernsehempfang im 1.Quartal 2005. Mit der Rechnung verschickt Billag gleichzeitig einen Flyer mit Informationen zum Thema Radio hören und fernsehen mit dem Computer. Zudem gelten ab 1.1.2005 neue Regeln für Mahnungen und Betreibungen durch Billag.

Live Streaming ist melde- und gebührenpflichtig

Mit fortschreitender technologischer Entwicklung (Breitband-Internet, sog. Live Streaming) und dem Ausbau des Angebotes gewinnt der Empfang von Radio- und TV-Programmen via Internet und Computer an Bedeutung. Grundsätzlich ist auch dieser Programmempfang melde- und gebührenpflichtig. Wer jedoch schon sein herkömmliches Radio- und/oder TV-Gerät angemeldet hat, muss sich natürlich für den Empfang via Computer nicht zusätzlich anmelden, da die Gebühren pro Haushalt bezahlt werden.

Aktiv werden muss jedoch grundsätzlich, wer weder Radio noch TV angemeldet hat und diese Programme via Computer empfängt. Es gelten dabei folgende Kriterien:

Empfang von Radioprogrammen
u2022 Internetzugang via ISDN oder Breitbandanschluss (z.B. ADSL, Kabelnetz etc.)
u2022 Empfang über entsprechende Software (z.B. Mediaplayer)

Empfang von Fernsehprogrammen
u2022 Internetzugang via Breitbandanschluss (z.B. ADSL, Kabelnetz etc.)
u2022 Empfang über entsprechende Software (z.B. Mediaplayer)
u2022 Abschluss eines Abonnements für den Empfang von Fernsehprogrammen über Internet bei einem entsprechenden Internet-Anbieter (diese Voraussetzung kann in Zukunft wegfallen, wenn das live gestreamte Programmangebot, welches ohne Abonnement empfangen werden kann, qualitativ und quantitativ zunimmt und dem heutigen terrestrischen Programmangebot entspricht)

Für den gewerblichen Empfang gilt zusätzlich: Das Unternehmen hat keine technischen Vorkeh-rungen getroffen, um den Empfang von Radio- und / oder TV-Programmen über Internet zu unterbinden.

Änderung bei Mahnungen und Betreibungen

Der Bundesrat hat Artikel 44 der Radio- und Fernsehverordnung geändert. Gemäss dieser Vorschrift stellt Billag neu für jede Mahnung eine Mahngebühr von CHF 5.00 in Rechnung. Nach der dritten, erfolglosen Mahnung wird in der Regel die Betreibung eingeleitet. Für jede Betreibung, die zu Recht erfolgte, erhebt Billag eine Betreibungsgebühr von CHF 20.00.
Bisher hat Billag die Mahngebühren nicht mit der Mahnung, sondern erst im Rahmen des Betreibungsverfahrens geltend gemacht. Die neuen Regeln gelten seit dem 1.1. 2005.

Freiburg, 3.Januar 2005

Quelle: Billag (http://www.billag.com/ratv/de/news/details.php?id=571)
Das wird doch nit Kontrolliert wenn oepper per Mediaplayer Radio lost?

panda
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Registriert: 06.12.2004, 23:08

Beitrag von panda »

Bodesurri hat geschrieben:Das wird doch nit Kontrolliert wenn oepper per Mediaplayer Radio lost?
glich wenig wie kontrolliert wird öb öpper mit eme radio radio lost?

Mailman
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Beitrag von Mailman »

Ob kontrolliert wird oder nit isch e anderi Sach.

11. Gebot: Lass dich nicht erwischen...

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