Spieler aus Gilbert Gress' Promiteam trennt sich von Freundin
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Das ist die Schlagzeile des Tages. Millionärssohn Carl Hirschmann (27) und Jürg Marquards Stieftochter Bianca Gubser (19) habe sich getrennt. Die ganze Schweiz ist geschockt. Sie waren mehr als 5 Jahre zusammen.
Gute Rechner stellen fest, dass die Dame damals erst 14 war. Und wie war denn diese Angelegenheit beim FC Thun. Es wird sicherlich auch in diesem Fall ein gerichtliches Nachspiel haben, es sei denn, die Beteiligten sind derart reich, dass unsere Behörden locker vom Hocker bestochen werden können.
Gute Rechner stellen fest, dass die Dame damals erst 14 war. Und wie war denn diese Angelegenheit beim FC Thun. Es wird sicherlich auch in diesem Fall ein gerichtliches Nachspiel haben, es sei denn, die Beteiligten sind derart reich, dass unsere Behörden locker vom Hocker bestochen werden können.
- SHELLibaum
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Missgeschick bei der Verkündung ?!Rotblau hat geschrieben:Das ist die Schlagzeile des Tages. Millionärssohn Carl Hirschmann (27) und Jürg Marquards Stieftochter Bianca Gubser (19) habe sich getrennt. Die ganze Schweiz ist geschockt. Sie waren mehr als 5 Jahre zusammen.
Gute Rechner stellen fest, dass die Dame damals erst 14 war. Und wie war denn diese Angelegenheit beim FC Thun. Es wird sicherlich auch in diesem Fall ein gerichtliches Nachspiel haben, es sei denn, die Beteiligten sind derart reich, dass unsere Behörden locker vom Hocker bestochen werden können.

Nun ja, wenn vor fünf Jahren nix unternommen wurde, wird rückwirkend wohl auch nix mehr unternommen. Schade, eigentlich. Wie war eigentlich das Strafmass für die Thun-Spieler, abgesehen von der Suspendierung aus dem Verein ?
Sportler sterben gesünder
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das ist eine paragesellschaft, in der sachen, die für unsereins gelten, kaum bedeutung haben.
die essen ja auch nicht wie wir. da gibts pulver, das über andere wege in den körper kommt und ihn mit allem versorgt. scheinbar.
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andreas hat geschrieben:Wir wollen euch kämpfen sehen, nicht die Haare schön!
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Ist doch auch egal... wenn die aeltere Person keine Authoritaetsperson ist (Lehrer, Onkel, etc) who cares? Sind 5 Jahre zusammen, ist also bestimmt alles mit ihrem Einverstaendnis geschehen.
Zu den Thun Spielern: http://news.search.ch/inland/2008-05-23 ... ren-urteil
Bedingte Strafe = die Geldstrafe muss nur bezahlt werden, wenn sie sich wieder etwas zukommen lassen.
Zu den Thun Spielern: http://news.search.ch/inland/2008-05-23 ... ren-urteil
Kann man bei einem Einverstaendnis des Opfers noch von einem Vergehen sprechen? Handelt sich ja nicht um ein Kleinkind hier... ein paar Monate spaeter und es waere vollkommen legal gewesen.Die vier Mitte Mai verurteilten Spieler des FC Thun akzeptieren ihre bedingten Strafen wegen sexueller Handlungen mit einer 15-jährigen Jugendlichen. Dies teilte der Verteidiger nach Ablauf der Rekursfrist mit. Die Spieler der ersten Mannschaft und die Nachwuchsspieler hatten Geldstrafen zwischen 2700 und 4950 Fr. sowie Bussen erhalten und müssen dem Opfer je 1000 Fr. Genugtuung zahlen. Die vier jungen Männer hatten sowohl Geschlechtswie auch Oralverkehr mit der noch Minderjährigen aus dem Fan-Umfeld eingestanden. Strafmildernd wirkte sich unter anderem das Einverständnis des Opfers aus.
Bedingte Strafe = die Geldstrafe muss nur bezahlt werden, wenn sie sich wieder etwas zukommen lassen.
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Zuedem isch die Bianca Gubser bestimm schoh mit 14 e hammerschuss gsiSoriak hat geschrieben:Ist doch auch egal... wenn die aeltere Person keine Authoritaetsperson ist (Lehrer, Onkel, etc) who cares? Sind 5 Jahre zusammen, ist also bestimmt alles mit ihrem Einverstaendnis geschehen.
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Mi Härz isch rot blau
Franco Costanzo 2006 - 2011
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hirschmann hatte damals schon probleme deswegen, wurde (wenn ich mich recht erinnere) auch angezeigt, aber die sache wurde fallen gelassen, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass in irgend einer art und weise gegen das gesetz verstossen wurde. und ja, sie war damals schon ein "hammerschuss". trotzdem, verstehe wer wolle, wie mann es so lange mit einem kleinen mädchen als freundin aushalten kann 

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
< Art. 186 Hausfriedensbruch
> Art. 188 1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen. / Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
Art. 187
1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen.
Sexuelle Handlungen mit Kindern
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine sexuelle Handlung einbezieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3.1 Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und
liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
< Art. 186 Hausfriedensbruch
> Art. 188 1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen. / Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
Art. 187
1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen.
Sexuelle Handlungen mit Kindern
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine sexuelle Handlung einbezieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3.1 Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und
liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
[CENTER]PRO Zoua
CONTRA Steinhöfer[/CENTER]
CONTRA Steinhöfer[/CENTER]
und auf der anderen seit wird argumentiert, dass die teens heute viel früher reif sind als noch vo 20ig jahren. darum sollen sie jetzt auch schon mit 16 abstimmen dürfen. aber für sexuelle handlungen zählt diese argumentation ja nicht, irgendwie schizophren!Soriak hat geschrieben:Ist doch auch egal... wenn die aeltere Person keine Authoritaetsperson ist (Lehrer, Onkel, etc) who cares? Sind 5 Jahre zusammen, ist also bestimmt alles mit ihrem Einverstaendnis geschehen.
Zu den Thun Spielern: http://news.search.ch/inland/2008-05-23 ... ren-urteil
Kann man bei einem Einverstaendnis des Opfers noch von einem Vergehen sprechen? Handelt sich ja nicht um ein Kleinkind hier... ein paar Monate spaeter und es waere vollkommen legal gewesen.
Bedingte Strafe = die Geldstrafe muss nur bezahlt werden, wenn sie sich wieder etwas zukommen lassen.
FREYSTAATBASEL 2003