Fristlose Kündigung
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nidganzbache
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Fristlose Kündigung
Welche Umstände müssen erfüllt sein, um von Arbeitnehmer Seite aus einen laufenden Vertrag zu künden?
Hat das finanzielle Folgen für den Arbeitnehmer?
Wie sieht's da aus, Juristen?
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- Corpsegrinder
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[quote="Corpsegrinder"]Nimm’]
Er will kündigen nicht der Chef ihm.
Er will kündigen nicht der Chef ihm.
Zitat des BAZ-Journalisten Georg Heitz im Dokumentarfilm «Der Topf im Kopf» aus dem Jahr 2002:
«Die letzten paar Jahre zeigen, dass die Zuschauer kommen wegen den Emotionen und aus Verbundenheit dem Verein gegenüber, aus Neugier oder vielleicht auch um zu lästern über diese Mannschaft. Aber auf die Länge denke ich schon, dass man muss einen Schuss Unterhaltung drin haben im Spiel einer Fussballmannschaft, sonst kommen die Zuschauer nicht mehr. Siegen alleine reicht auf die Länge nicht.»
«Die letzten paar Jahre zeigen, dass die Zuschauer kommen wegen den Emotionen und aus Verbundenheit dem Verein gegenüber, aus Neugier oder vielleicht auch um zu lästern über diese Mannschaft. Aber auf die Länge denke ich schon, dass man muss einen Schuss Unterhaltung drin haben im Spiel einer Fussballmannschaft, sonst kommen die Zuschauer nicht mehr. Siegen alleine reicht auf die Länge nicht.»
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John_Clark
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Bin kein Jurist, kann dir nur sagen, dass wenn du anschliessend aufs Arbeitsamt musst (-> Arbeitslosigkeit), kannst du dich auf 2 bis 3 Monate Sperrfrist einstellen....nidganzbache hat geschrieben:Welche Umstände müssen erfüllt sein, um von Arbeitnehmer Seite aus einen laufenden Vertrag zu künden?
Hat das finanzielle Folgen für den Arbeitnehmer?
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- Starmaster
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hesch em chef in papierkorb bislet? bisch nume am pornos luege während dr arbetsziit?nidganzbache hat geschrieben:Welche Umstände müssen erfüllt sein, um von Arbeitnehmer Seite aus einen laufenden Vertrag zu künden?
Hat das finanzielle Folgen für den Arbeitnehmer?
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PETRIC RAUS
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Stimmt, has nur überfloge. Check mol ab, ob in dim arbetsvertrag öbis stoht. Bi mir wärs z.b. eso, dass ich dr firma e kausalhaftig zahle müesst (wär aber kei hochi, e bar läppeu2026). I nimm emol ah, dass es in de meischte fäll eso isch, i kenn aber au lüt, wo eifach nüm gange sin und keini konsequänze z spüre bekoh hän.
Sunscht leischtisch dr halt morn e bar sache. Die eifachschti variante wär, wenn de us dr kasse (hets doch sicher irgendwo eini) e gäldbetrag mucksch und di drby verwütsche losch. Sunscht kasch au gwalttätig wärde oder jou2026 sag doch dim chef, dass du sit eme monat ca. depressione hesch und dus eifach nüm schaffsch und drum ab morn nüm kunnsch.
Sunscht leischtisch dr halt morn e bar sache. Die eifachschti variante wär, wenn de us dr kasse (hets doch sicher irgendwo eini) e gäldbetrag mucksch und di drby verwütsche losch. Sunscht kasch au gwalttätig wärde oder jou2026 sag doch dim chef, dass du sit eme monat ca. depressione hesch und dus eifach nüm schaffsch und drum ab morn nüm kunnsch.
- Millenstein
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OR337
Art. 337
IV. Fristlose Auflösung
1. Voraussetzungen
a. aus wichtigen Gründen
1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.1
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
ergänzend dazuOR321a
Art. 321a
II. Sorgfalts- und Treuepflicht
1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4 Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
Ergänzung 2: (Pflichten des AG)
OR322
Art. 322
C. Pflichten des Arbeitgebers
I. Lohn
1. Art und Höhe im Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Art. 322a
2. Anteil am Geschäftsergebnis
1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres zu übergeben.
Art. 322b
3. Provision
a. Entstehung
1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist.
2 Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht.
3 Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.
Art. 322c
b. Abrechnung
1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
Art. 322d
4. Gratifikation
1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Art. 337
IV. Fristlose Auflösung
1. Voraussetzungen
a. aus wichtigen Gründen
1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.1
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
ergänzend dazuOR321a
Art. 321a
II. Sorgfalts- und Treuepflicht
1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4 Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
Ergänzung 2: (Pflichten des AG)
OR322
Art. 322
C. Pflichten des Arbeitgebers
I. Lohn
1. Art und Höhe im Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Art. 322a
2. Anteil am Geschäftsergebnis
1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres zu übergeben.
Art. 322b
3. Provision
a. Entstehung
1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist.
2 Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht.
3 Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.
Art. 322c
b. Abrechnung
1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
Art. 322d
4. Gratifikation
1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
- baslerstab
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- Wohnort: wo?
frag doch mal bei bruno oder zdravko nach.....nidganzbache hat geschrieben:Welche Umstände müssen erfüllt sein, um von Arbeitnehmer Seite aus einen laufenden Vertrag zu künden?
Hat das finanzielle Folgen für den Arbeitnehmer?
Wie sieht's da aus, Juristen?
Vom Vater zum Mönchsleben bestimmt, mit der Glut erster Jugendinbrunst einem frommen und asketisch-heldischen Ideal zugewandt, hatte er bei der ersten flüchtigen Begegnung, beim ersten Anruf des Lebens an seine Sinne, beim ersten Gruss des Weiblichen unweigerlich gespürt, dass hier sein Feind und Dämon stehe, dass das Weib seine Gefahr sei. HH 1930
alter sack hat geschrieben:ich bin schlicht und ergreifend der meinung, dass es okay ist, dem gegnerischen fan eins auf die fresse zu hauen
- alter sack
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wenn du den lohn seit geraumer zeit nicht mehr bekommen hast UND vergeblich gemahnt hast, bist du berechtigt, die arbeit niederzulegen. das ist aber noch keine fristlose kündigung.
fristlos ist wie schon geschrieben nur dann sinnvoll, wenn es auch vor arbeitsgericht durchgeht, d.h. die arbeit und/oder die arbeitsumstände unzumutbar sind. dann kannst du vor gericht den lohn für die verbleibende vetragsdauer einzuklagen versuchen.
wenn du fahrlässig fristlos (oder auch normal) kündest, sperrt dich das arbeitsamt bis zu max. 60 tagen (entspricht drei löhnen).
noch diffuser würde es bei einer freistellung....
der alte sack
fristlos ist wie schon geschrieben nur dann sinnvoll, wenn es auch vor arbeitsgericht durchgeht, d.h. die arbeit und/oder die arbeitsumstände unzumutbar sind. dann kannst du vor gericht den lohn für die verbleibende vetragsdauer einzuklagen versuchen.
wenn du fahrlässig fristlos (oder auch normal) kündest, sperrt dich das arbeitsamt bis zu max. 60 tagen (entspricht drei löhnen).
noch diffuser würde es bei einer freistellung....
der alte sack
Das größte Problem beim Fussball sind die Spieler.
Wenn wir die abschaffen könnten, wäre alles gut. (Helmut Schulte)
Wenn wir die abschaffen könnten, wäre alles gut. (Helmut Schulte)
erzähl gescheiter, was passiert ist.
Dann kann dir viel einfacher gesagt werden, ob eine fristlose Kündigung möglich ist.
Wenn zu privat > PN
Dann kann dir viel einfacher gesagt werden, ob eine fristlose Kündigung möglich ist.
Wenn zu privat > PN
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
- Spirit of St. Jakob
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Wenn man keinen Wert auf das Zeugnis legt...Corpsegrinder hat geschrieben:Stimmt, has nur überfloge. Check mol ab, ob in dim arbetsvertrag öbis stoht. Bi mir wärs z.b. eso, dass ich dr firma e kausalhaftig zahle müesst (wär aber kei hochi, e bar läppeu2026). I nimm emol ah, dass es in de meischte fäll eso isch, i kenn aber au lüt, wo eifach nüm gange sin und keini konsequänze z spüre bekoh hän.
Sunscht leischtisch dr halt morn e bar sache. Die eifachschti variante wär, wenn de us dr kasse (hets doch sicher irgendwo eini) e gäldbetrag mucksch und di drby verwütsche losch. Sunscht kasch au gwalttätig wärde oder jou2026 sag doch dim chef, dass du sit eme monat ca. depressione hesch und dus eifach nüm schaffsch und drum ab morn nüm kunnsch.
Eine Diskussion ist unmöglich mit jemandem, der vorgibt, die Wahrheit nicht zu suchen, sondern schon zu besitzen.
diese hier zum Beispiel?nidganzbache hat geschrieben:Welche Umstände müssen erfüllt sein, um von Arbeitnehmer Seite aus einen laufenden Vertrag zu künden??
unglaublich
http://www.20min.ch/schweiz/basel/story/21867831
Läck isch das eh dummi Khue.Taratonga hat geschrieben:diese hier zum Beispiel?![]()
unglaublich
http://www.20min.ch/schweiz/basel/story/21867831
Q.E.DAsmodeus hat geschrieben:Ich bin ehrlich. Ich hatte ein schlechtes Gefühl mit der neuen Führung. Ich habe befürchtet, dass der Ruf von Streller, Frei und Wicky noch schlimmer ruiniert würde als es damals bei Yakin geschehen ist.
Beliebte Spieler ohne Ahnung in den Vorstand hiefen und gleichzeitig das komplette Prinzip des Vereins umkrempeln? Da kann ja nur der goldene Lack abblättern und Rost zum Vorschein kommen.
Wirklich unfassbar...Taratonga hat geschrieben:diese hier zum Beispiel?![]()
unglaublich
http://www.20min.ch/schweiz/basel/story/21867831
Zuerst mitmachen und sich dann beschwerenTaratonga hat geschrieben:diese hier zum Beispiel?![]()
unglaublich
http://www.20min.ch/schweiz/basel/story/21867831
Nordstern Basel
[SIGPIC][/SIGPIC]
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Hab mich noch etwas durchgewühlt.fixi hat geschrieben:Zuerst mitmachen und sich dann beschwerenDummi Fo*ze
Zwei Dinge fallen mir besonders auf.
1. Der Leiter dieses Pflegeheims wurde an seinem alten Arbeitsort gefeuert. Der Grund war, unter Anderem, Probleme im Umgang mit Personal. Feuern von Kadermitarbeitern etc. die nach seinem Rauswurf zurückgeholt wurden.
2. Dieses Pflegeheim war vor nicht all zu langer Zeit auch in den Medien betreffend Missbrauch von Insassen.
http://bazonline.ch/basel/gemeinden/Unw ... y/21752671
Q.E.DAsmodeus hat geschrieben:Ich bin ehrlich. Ich hatte ein schlechtes Gefühl mit der neuen Führung. Ich habe befürchtet, dass der Ruf von Streller, Frei und Wicky noch schlimmer ruiniert würde als es damals bei Yakin geschehen ist.
Beliebte Spieler ohne Ahnung in den Vorstand hiefen und gleichzeitig das komplette Prinzip des Vereins umkrempeln? Da kann ja nur der goldene Lack abblättern und Rost zum Vorschein kommen.
- Bierathlet
- Erfahrener Benutzer
- Beiträge: 3457
- Registriert: 25.11.2013, 17:42
- Wohnort: 4058
Dr Heimdiräktor isch abr au e ziemliche Idiot.
«Wenn sich jemand belästigt fühlt, stehen wir in der Fürsorgepflicht und müssen dem nachgehen»
Unter "nachgehen" verstand ich öpis anders, als vier Ahgstellti entloh und wenns publik wird e Ruckzieher zmache.
«Wenn sich jemand belästigt fühlt, stehen wir in der Fürsorgepflicht und müssen dem nachgehen»
Unter "nachgehen" verstand ich öpis anders, als vier Ahgstellti entloh und wenns publik wird e Ruckzieher zmache.
Sali Zämme! hat geschrieben:Die Erde ist eine Scheibe. #infotweet
Das muess jo e abartig miesi Stimmig döt untrem Personal sii und das Pflägheim miserabel gfiehrt. Unglaubligg. Wiso schafft die Stationsleiterin no?
So Sache go denunziere, das wär für mi als Chef e Grund zum öbbr entloh!
So Sache go denunziere, das wär für mi als Chef e Grund zum öbbr entloh!
Beckenpower hat geschrieben:Mir hän scho gwunne. Aber mir chönne no massiv gwünner.
Und nun den Gedanken weiter spinnen.Master hat geschrieben:Das muess jo e abartig miesi Stimmig döt untrem Personal sii und das Pflägheim miserabel gfiehrt. Unglaubligg. Wiso schafft die Stationsleiterin no?
So Sache go denunziere, das wär für mi als Chef e Grund zum öbbr entloh!
Sie fühlte sich sexuell belästigt. 4 Frauen waren noch dabei. Mit 2 davon wäre eine weitere Zusammenarbeit absolut unvorstellbar gewesen und alle 4 werden fristlos gefeuert.
Die Chefin die nicht in der Lage ist wegen so ner Lappalie weiter zu arbeiten bleibt.
Da wurden eher unliebsame/zu teure Mitarbeiter unter einem fadenscheinigen Vorwand gefeuert.
In den USA hätte es geklappt.
Q.E.DAsmodeus hat geschrieben:Ich bin ehrlich. Ich hatte ein schlechtes Gefühl mit der neuen Führung. Ich habe befürchtet, dass der Ruf von Streller, Frei und Wicky noch schlimmer ruiniert würde als es damals bei Yakin geschehen ist.
Beliebte Spieler ohne Ahnung in den Vorstand hiefen und gleichzeitig das komplette Prinzip des Vereins umkrempeln? Da kann ja nur der goldene Lack abblättern und Rost zum Vorschein kommen.
In den USA wäre der Papa-Joes Kellner zu 20 Mio. schadensersatz verklagt worden, die vier Angestellten entlassen, ubd der Heimleiter beim darauf folgenden Polizeieinsatz erschossen und in Handschellen gelegt worden.Asmodeus hat geschrieben:Und nun den Gedanken weiter spinnen.
Sie fühlte sich sexuell belästigt. 4 Frauen waren noch dabei. Mit 2 davon wäre eine weitere Zusammenarbeit absolut unvorstellbar gewesen und alle 4 werden fristlos gefeuert.
Die Chefin die nicht in der Lage ist wegen so ner Lappalie weiter zu arbeiten bleibt.
Da wurden eher unliebsame/zu teure Mitarbeiter unter einem fadenscheinigen Vorwand gefeuert.
In den USA hätte es geklappt.
Nur so nebenbei: die USA haben in den meisten Bundesstaaten einen viel hoeheren Kuendigungschutz als in der Schweiz. Der einzige, der hier verklagt wuerde, waere der Arbeitgeber.Delgado hat geschrieben:In den USA wäre der Papa-Joes Kellner zu 20 Mio. schadensersatz verklagt worden, die vier Angestellten entlassen, ubd der Heimleiter beim darauf folgenden Polizeieinsatz erschossen und in Handschellen gelegt worden.