lehmbölleli hat geschrieben:Folgende Situation:
Das Haus in dem meine Mutter wohnt gehört zu gleichen Teilen ihr sowie ihren beiden Schwestern.
Seit 30 Jahren besteht ein Hypothekarvertrag der logischerweise immer wieder verlängert wurde und dabei jeweils von allen drei Parteien unterzeichnet werden musste.
Bei der letzten Hypothekar-Erneuerung um 4 Jahre hat nun die eine Schwester kundgetan, dass sie nach Ablauf des Vertrages keiner weiteren Verlängerung zustimmen wird und darauf besteht, dass das Haus zu diesem Zeitpunkt auf dem offenen Markt verkauft wird.
Die andere Schwester hat sich nicht so deutlich ausgedrückt. Es ist aber anzunehmen, dass auch sie will, dass das Haus dann an den Meistbietenden verkauft wird.
Nun meine Fragen: (wie sieht das rechtlich aus)
- Was, wenn meine Mutter nicht will, dass das Haus an einen Fremden verkauft wird, sondern es zusammen mit mir und meiner Schwester selbst übernehmen möchte um ein Generationenhaus daraus zu machen. Können die Schwestern darauf bestehen, dass es „]
- Und falls nicht, wie würde dann der Betrag errechnet, den man an die beiden Schwestern auszahlen müsste?
Frage 1:
Zunächst ist zu differenzieren zwischen Eigentum/Erbrecht und Hypothekarvertrag:
- Das Eigentum ist offenbar Gesamteigentum zu je 1/3. Wenn nun die eine oder andere Schwester die Erbengemeinschaft auflösen will (ich gehe davon aus, dass die Erbengemeinschaft nach wie vor Bestand hat und keine einfache Gesellschaft betreffend dieser Liegenschaft geschlossen wurde), so hat sie, wenn keine Einigung gefunden werden kann, eine Erbteilungsklage beim Gericht einzureichen. Die Teilung kann grundsätzlich jeder Erbe zu jeden Zeitpunkt verlangen. Die Durchführung der Teilung ist jedoch sehr komplex und nicht wirklich voraussehbar. Normalerweise verlangt die Teilungswillige Partei die öffentliche Versteigerung, diejenige, welche das Haus bewohnt, die Versteigerung unter den Parteien. Wenn genügend Kohle neben der Liegenschaft vorhanden ist, so kann die Liegenschaft auch einer Partei zugeteilt werden. Der Weg über die Schätzer ist bereits erläutert worden. Entscheidend für die Glaubwürdigkeit der Schätzer ist einerseits ihr Ruf bei den Gericht, sowie die Frage, wer den Schätzer beauftragt hat. Sinnvoll ist es, den Schätzer gemeinsam zu beauftragen. Danach ist es für denjenigen, dem die Schätzung nicht passt, schwierig, sich auf die Inkompetenz des Schätzers zu berufen.
Frage 2:
Betreffend Hypothekarvertrag siehts so aus, dass dieser, wenn er ausläuft, von Deiner Mutter nicht einfach alleine verlängert werden kann, da sie, wie bereits gesagt, Gesamteigentümerin ist. Ein Gesamteigentümer kann nie alleine für seinen Teil handeln, Handlungen erfordern immer Einstimmigkeit. Dies kann hier ungemütlich werden, sowohl für Deine Mutter als auch ihre Schwestern, denn letztlich sind alle drei Schuldnerin des Hypothekarvertrags. Schlimmstenfalls kann es zur Versteigerung der Liegenschaft kommen.
Gruss
Lemieux