Frauenfeld (sda) Das Frauenfelder Bezirksgericht muss in einem
Prozess entscheiden, ob der Betreiber einer Internetplattform
geholfen hat, das Urheberrecht zu verletzen. Es ist das erste
Verfahren in der Schweiz, bei dem es um diese Frage geht. Das
Urteil steht noch aus.
Bekannt wurde der am Mittwoch verhandelte Fall im März 2004.
Damals nahmen die Thurgauer Behörden die Website http://www.shareactor.com
mit Serverstandort Frauenfeld vom Netz. Sie hatte als Linkplattform
zu Peer-to-Peer-Tauschbörsen fungiert und monatlich rund 7,5
Millionen Zugriffe zu verzeichnen.
In anderen Computern finden
Betrieben wurde sie von einem damals 25-Jährigen, der auf der
Plattform sogenannte «Hash-Links» anbot. Mit deren Hilfe konnten
durch andere Programme in einer Vielzahl vernetzter Computer Filme
und Computerspiele gefunden und kostenlos heruntergeladen werden.
Angezeigt wurde der Frauenfelder von der «Swiss Anti Piracy
Federation (SAFE)», die im Auftrag von Weltkonzernen wie Columbia
Pictures, Warner Brothers und Sony Computers nach Internetnutzern
sucht, die das Urheberrecht verletzen.
Dies geschieht nach Schweizer Rechtslage, wenn Computerspiele
oder -programme nicht regulär gekauft, sondern kopiert oder
heruntergeladen werden. Bei Filmen oder Musik wird das Urheberrecht
erst verletzt, wenn sie nicht nur für den persönlichen Bedarf
kopiert werden.
Selbst keine Downloads angeboten
Der «shareactor»-Betreiber bot selbst weder Filme noch Spiele
oder Musik zum Downloaden an. Er ermöglichte mit den Hash-Links
die Suche nach Filmen oder Spielen auf anderen Computern.
Für den Thurgauer Staatsanwalt erfüllte der «shareactor»-
Betreiber damit den Tatbestand der gewerbsmässigen Beihilfe zur
Urherberrechtsverletzung. Er verlangt deshalb mindestens drei
Monate Gefängnis bedingt und mindestens 5000 Franken Busse.
Helfer ohne Täter?
Die Verteidigung dagegen stellte den Antrag, auf die Anklage gar
nicht erst einzutreten oder ihren Mandanten frei zu sprechen. Sie
begründet dies damit, dass Beihilfe zwingend einen Täter
voraussetze, dem der Angeklagte bei der Ausübung der Straftat
geholfen habe.
Das wäre ein Internet-Nutzer gewesen, der tatsächlich mit Hilfe
der shareactor-Site einen Film oder ein Computerspiel aus dem
Internet heruntergeladen und zugänglich gemacht hätte. Die
Staatsanwaltschaft hat aber keinen solchen Täter ermittelt, wie sie
selbst in der Anklageschrift festhält.
Die Anklage geht davon aus, dass es bei der hohen Nutzerzahl der
Internet-Site zweifellos Downloads gegeben habe. Und weil eines der
Peer-to-Peer-Programme die Downloads zwingend anderen zugänglich
macht, sei auch das Urheberrecht verletzt worden.
Pilotverfahren um Internet-Urheberrechtsverletzung
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Pilotverfahren um Internet-Urheberrechtsverletzung
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*** Dr. h.q. (doctor honoris querulanda) / Alter Sack ***
aber nid dr Josef
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