mp3 player verkauft - wer ist im recht?
Verkauf von privat - Welche Rechtsgrundlage?
ich habe vor ein paar wochen per kleinanzeige einen mp3 player verkauft - termin abgemacht, der typ konnte die ware vorher kurz antesten, seine kollegin die dabei war fand das gerät "wirklich nett" und der deal war perfekt. ich habe ihm dann noch schnell gesagt: wenn etwas nicht funktioniert, so solle er sich doch bitte sofort bei mir melden. alles gut? nach 3 wochen passierte dann dieses:
vorgestern probierte der typ mir zu telefonieren, und gestern bekamm ich eine sms:
wieso meldest du nicht? ey du hast mir scheisse verkauft, ich wollte das gerät meinen bruder schenken, aber die hold on / hauptschalter taste funktioniert nicht richtig, das ganze ist nicht legal was du mir mir gemacht hast - ich war bei der polizei [...] die polizei sagt: du musst diesen zurücknehmen und mir das geld zurückgeben, klappt das nicht, zeige ich dich an!
nun: was würdet ihr machen? ich habe den schlimmen verdacht, das unsachgemässe
handhabung die ursache für den defekt ist... dazu habe ich schon 20 solcher geräte verkauft, und wirklich keiner hatte ein problem, werden ja alle gut getestet in der fabrik (und so einen "defekt" hätte er bzw. ich gemerkt beim antesten der ware!)
Art. 201
4. Mängelrüge
a. Im Allgemeinen
1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
was ist eure meinung dazu?!?
vorgestern probierte der typ mir zu telefonieren, und gestern bekamm ich eine sms:
wieso meldest du nicht? ey du hast mir scheisse verkauft, ich wollte das gerät meinen bruder schenken, aber die hold on / hauptschalter taste funktioniert nicht richtig, das ganze ist nicht legal was du mir mir gemacht hast - ich war bei der polizei [...] die polizei sagt: du musst diesen zurücknehmen und mir das geld zurückgeben, klappt das nicht, zeige ich dich an!
nun: was würdet ihr machen? ich habe den schlimmen verdacht, das unsachgemässe
handhabung die ursache für den defekt ist... dazu habe ich schon 20 solcher geräte verkauft, und wirklich keiner hatte ein problem, werden ja alle gut getestet in der fabrik (und so einen "defekt" hätte er bzw. ich gemerkt beim antesten der ware!)
Art. 201
4. Mängelrüge
a. Im Allgemeinen
1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
was ist eure meinung dazu?!?
- Latteknaller
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- Registriert: 27.02.2005, 12:00
nein. ein rücktritts/rückgaberecht gibt es in der CH nur bei haustürverkäufen.canada hat geschrieben:7 tage rückgabe recht steht auch im gesetz!?
"Glauben Sie nicht jenen, die nie in ein Stadion gehen, dass ein Fussballspiel ein Hochrisiko-Anlass sei." Bernhard Heusler im Spiegel
ok, wusste nur, dass es vorhanden ist, aber keine ahnung über die anwendungLatteknaller hat geschrieben:nein. ein rücktritts/rückgaberecht gibt es in der CH nur bei haustürverkäufen.
Alle Rechtschreibfehler sind volle Absicht, zusammen ergeben sie eine unterschwellige Botschaft mit der ich versuche die Weltherrschaft an mich zu reißen!
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Gekauft ist gekauft
Es gibt kein gesetzliches Rückgaberecht !
Ausnahme : Haustür & Abzahlungsgeschäfte
Ausnahme : Haustür & Abzahlungsgeschäfte
neu oder gebraucht? Gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen oder nicht?
Ich nehme mal an, ein Neugerät und sonst wurde nix besprochen.
> Du als Verkäufer haftest für Mängel ein Jahr ab Kauf.
> Der Käufer muss offensichtliche Mängel innert angemessener Frist rügen. Tut er das nicht, hat er seine Gewährleistungsansprüche gegen dich verloren. Bei einem MP3-Player würde ich mal sagen 7 Tage sind angemessen (Achtung: Das ist keine (!!!!) fixe Regel)
> Ist es ein versteckter Mangel, d.h. trat der Mangel erst während des Gebrauchs, aber innerhalb eines Jahres nach Kauf auf, und beruht der Schaden auf einem zum Zeitpunkt des Kaufs schon bestehenden, aber sich in den Folgen noch nicht zeigenden Mangel, und zeigt dir das der Käufer sofort an, so haftest du als Verkäufer. Typischer Fall: Ein Fabrikationsfehler.
> Kommt es hart auf hart, muss der Käufer beweisen, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt.
> Ca. 5-10% der Elektronikgeräte haben Fabrikationsfehler o. Äh.
Ergo:
Ist es ein versteckter Mangel / Fabrikationsfehler, musst du tatsächlich das Geld zurück geben. Im Zweifel muss der Käufer den Mangel beweisen (Gutachten). Gelingt dem Käufer dieser Beweis, wirds für dich richtig teuer. Denn dann musst du nicht nur das Geld für den MP3-Player rausrücken, sondern auch die Gerichtskosten zahlen, das Gutachten und den Anwalt deines Gegenübers.
Ist es ein versteckter Mangel? Gut möglich. Hat dein Käufer das Ding mehr oder weniger absichtlich kaputt gemacht? Auch gut möglich. Was sollst du tun? Tja, das ist dein geschäftliches Risiko
PS. Ach ja, eine Anzeige bei der Polizei wird dem anderen übrigens nix nützen und dir nicht schaden, es sei denn, man könnte dir beweisen, dass du vorsätzlich Schrott verkaufst. Nicht wissentlich ein defektes Gerät verkaufen (resp. eines was schnell kaputt geht) und dann die Gewährleistung zu verweigern, ist dreckig (Mediamarkt....), aber nicht strafbar.
Ich nehme mal an, ein Neugerät und sonst wurde nix besprochen.
> Du als Verkäufer haftest für Mängel ein Jahr ab Kauf.
> Der Käufer muss offensichtliche Mängel innert angemessener Frist rügen. Tut er das nicht, hat er seine Gewährleistungsansprüche gegen dich verloren. Bei einem MP3-Player würde ich mal sagen 7 Tage sind angemessen (Achtung: Das ist keine (!!!!) fixe Regel)
> Ist es ein versteckter Mangel, d.h. trat der Mangel erst während des Gebrauchs, aber innerhalb eines Jahres nach Kauf auf, und beruht der Schaden auf einem zum Zeitpunkt des Kaufs schon bestehenden, aber sich in den Folgen noch nicht zeigenden Mangel, und zeigt dir das der Käufer sofort an, so haftest du als Verkäufer. Typischer Fall: Ein Fabrikationsfehler.
> Kommt es hart auf hart, muss der Käufer beweisen, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt.
> Ca. 5-10% der Elektronikgeräte haben Fabrikationsfehler o. Äh.
Ergo:
Ist es ein versteckter Mangel / Fabrikationsfehler, musst du tatsächlich das Geld zurück geben. Im Zweifel muss der Käufer den Mangel beweisen (Gutachten). Gelingt dem Käufer dieser Beweis, wirds für dich richtig teuer. Denn dann musst du nicht nur das Geld für den MP3-Player rausrücken, sondern auch die Gerichtskosten zahlen, das Gutachten und den Anwalt deines Gegenübers.
Ist es ein versteckter Mangel? Gut möglich. Hat dein Käufer das Ding mehr oder weniger absichtlich kaputt gemacht? Auch gut möglich. Was sollst du tun? Tja, das ist dein geschäftliches Risiko

PS. Ach ja, eine Anzeige bei der Polizei wird dem anderen übrigens nix nützen und dir nicht schaden, es sei denn, man könnte dir beweisen, dass du vorsätzlich Schrott verkaufst. Nicht wissentlich ein defektes Gerät verkaufen (resp. eines was schnell kaputt geht) und dann die Gewährleistung zu verweigern, ist dreckig (Mediamarkt....), aber nicht strafbar.
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
ohne den haupt bzw. hold on schalter hätte man das gerät beim (an)testen damals gar nicht starten können - hier handelt es sich um einen keinen tech. defekt - wäre es einer, würde ich das gerät sofort umtauschen. dazu habe ich schon geschrieben, 20 leute waren bis heute zufrieden, die ersten leute haben das gerät seit über 6 monaten (!) und sind zufrieden.Rankhof hat geschrieben:neu oder gebraucht? Gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen oder nicht?
Ich nehme mal an, ein Neugerät und sonst wurde nix besprochen.
> Du als Verkäufer haftest für Mängel ein Jahr ab Kauf.
> Der Käufer muss offensichtliche Mängel innert angemessener Frist rügen. Tut er das nicht, hat er seine Gewährleistungsansprüche gegen dich verloren. Bei einem MP3-Player würde ich mal sagen 7 Tage sind angemessen (Achtung: Das ist keine (!!!!) fixe Regel)
> Ist es ein versteckter Mangel, d.h. trat der Mangel erst während des Gebrauchs, aber innerhalb eines Jahres nach Kauf auf, und beruht der Schaden auf einem zum Zeitpunkt des Kaufs schon bestehenden, aber sich in den Folgen noch nicht zeigenden Mangel, und zeigt dir das der Käufer sofort an, so haftest du als Verkäufer. Typischer Fall: Ein Fabrikationsfehler.
> Kommt es hart auf hart, muss der Käufer beweisen, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt.
> Ca. 5-10% der Elektronikgeräte haben Fabrikationsfehler o. Äh.
Ergo:
Ist es ein versteckter Mangel / Fabrikationsfehler, musst du tatsächlich das Geld zurück geben. Im Zweifel muss der Käufer den Mangel beweisen (Gutachten). Gelingt dem Käufer dieser Beweis, wirds für dich richtig teuer. Denn dann musst du nicht nur das Geld für den MP3-Player rausrücken, sondern auch die Gerichtskosten zahlen, das Gutachten und den Anwalt deines Gegenübers.
Ist es ein versteckter Mangel? Gut möglich. Hat dein Käufer das Ding mehr oder weniger absichtlich kaputt gemacht? Auch gut möglich. Was sollst du tun? Tja, das ist dein geschäftliches Risiko
PS. Ach ja, eine Anzeige bei der Polizei wird dem anderen übrigens nix nützen und dir nicht schaden, es sei denn, man könnte dir beweisen, dass du vorsätzlich Schrott verkaufst. Nicht wissentlich ein defektes Gerät verkaufen (resp. eines was schnell kaputt geht) und dann die Gewährleistung zu verweigern, ist dreckig (Mediamarkt....), aber nicht strafbar.
es kann aber auch sein, dass der Schalter zunächst funktionierte, dann aber nach kurzer Zeit kaputt ging, ein versteckter Mangel eben.ScHaTt hat geschrieben:ohne den haupt bzw. hold on schalter hätte man das gerät beim (an)testen damals gar nicht starten können - hier handelt es sich um einen keinen tech. defekt - wäre es einer, würde ich das gerät sofort umtauschen. dazu habe ich schon geschrieben, 20 leute waren bis heute zufrieden, die ersten leute haben das gerät seit über 6 monaten (!) und sind zufrieden.
Wäre dem nicht so, gäbe es ja nicht so viele Garantiefälle im ersten Jahr...

Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
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falsch, der Verkäufer hat kein Recht darauf, das Gerät zu reparieren. Und ersetzen darf ers beim Versendungskauf wie vorliegend auch nicht.Kawa hat geschrieben:Nicht unbedingt Kohle zurück sondern Gerät reparieren oder ersetzen ....
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- BlackEagle26
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muss nicht zwangsweise stimmen. wenn der mangel bei durchschnittlichem testen nicht zu bemerken ist kann der käufer nicht für das nicht entdecken des Mangels verantwortlich gemacht werden. Aber die Hold on Taste müsste wohl in diesen 3 wochen schon mindestens einmal ausprobiert worden sein.yudas hat geschrieben:Er hätte nur ein Rückgaberecht wenn ein versteckter Mangel vorliegt. Da er das Gerät aber testen konnte, hast du nichts zu befürchten.
Abgesehen davon ist Geld zurück überhaupt nicht der Fall, du kannst ihm auch ein neues gerät geben, schlussendlich wars ein normaler verkaufsvertrag und somit muss bei einem mangel der mangel aufgehoben werden, steht nirgends im gesetz geld müsse zurückerstattet werden.
- BlackEagle26
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stimmt beim versendungskauf, weil man unter umständen gar nicht das bekommt wsa man wollte oder man dachte man kriege, aber hier liegt gar nicht so ein fall vor. der mann will mp3 player und kriegt diesen auch und ist eigentlich auch zufrieden, einziges problem ist, dass angeblich ein mangel vorliegt in dem falle gibts kein geld zurück, ausser der verkäufer will das.Rankhof hat geschrieben:falsch, der Verkäufer hat kein Recht darauf, das Gerät zu reparieren. Und ersetzen darf ers beim Versendungskauf wie vorliegend auch nicht.
@schatt: Ich hab deinen Beitrag schon gelesen, du meinen offenbar nicht richtig: War diese Taste schon beim Kauf kaputt, war es ein offensichtlicher Mangel, den er früher hätte melden müssen. Ging die Taste erst nachher kaputt (hat er also getestet und es ging), kann ein versteckter Mangel vorliegen und er hat rechtzeitig gerügt. Ich hab übrigens auch nie von Ricardo etc. gesprochen. Entscheidend ist, dass du den Artikel verschickt hast nach einer Kleinanzeige (wenn der Käufer den Artikel abgeholt hat nach deiner Anzeige, dann ists was anderes, dann kannst du das Gerät auch einfach ersetzen)
@blackeagle: Deinen letzten Beitrag verstehe ich jetzt nicht.
@blackeagle: Deinen letzten Beitrag verstehe ich jetzt nicht.
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
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- BlackEagle26
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Geld Zurück gibts lediglich bei einer Täuschung bei einer absichtlichen sowieso und bei einer nicht absichtlichen je nach Fall halt. Was soviel heisst wie, ich bestell bei dir einen mp3 player, aber du schickst mir irgendwas, das keine mp3s lesen kann (frag micht nicht was das sein könnteRankhof hat geschrieben:@schatt: Ich hab deinen Beitrag schon gelesen, du meinen offenbar nicht richtig: War diese Taste schon beim Kauf kaputt, war es ein offensichtlicher Mangel, den er früher hätte melden müssen. Ging die Taste erst nachher kaputt (hat er also getestet und es ging), kann ein versteckter Mangel vorliegen und er hat rechtzeitig gerügt. Ich hab übrigens auch nie von Ricardo etc. gesprochen. Entscheidend ist, dass du den Artikel verschickt hast nach einer Kleinanzeige (wenn der Käufer den Artikel abgeholt hat nach deiner Anzeige, dann ists was anderes, dann kannst du das Gerät auch einfach ersetzen)
@blackeagle: Deinen letzten Beitrag verstehe ich jetzt nicht.

Wenn ich jedoch bei dir einen mp3 player kaufe und auch den kriege den ich wollte, dieser jedoch kaputt ist oder kaputt geht, dann geb ichs dir zurück und du reparierst ihn bzw. gibst mir einen neuen, was nicht geht ist dass ich mein geld zurückfordern kann, ich hab nicht mal das recht ein neues gerät zufordern, ich hab lediglich das Recht auf ein neuwertiges Gerät. Natürlich darfst du wenn du willst auch mir das geld zurückgeben aber als käufer hat man kein ausschliessliches Recht darauf.
ok, jetzt habe ich verstanden. Ich muss dich enttäuschen, du liegst einem üblichen Irrtum auf. Von Gesetzes wegen hat der Verkäufer (!) kein Recht, einen schadhaften Artikel zu reparieren, er muss, wenn der Käufer es will, bei einem kleineren Mangel den Minderwert ersetzen (also Preisreduktion), bei grösseren Mängeln muss er den ganzen Verkaufspreis zurück erstatten (keine Gutscheine etc.). Das steht so ausdrücklich im Obligationenrecht.BlackEagle26 hat geschrieben:Geld Zurück gibts lediglich bei einer Täuschung bei einer absichtlichen sowieso und bei einer nicht absichtlichen je nach Fall halt. Was soviel heisst wie, ich bestell bei dir einen mp3 player, aber du schickst mir irgendwas, das keine mp3s lesen kann (frag micht nicht was das sein könnte), somit ist nie ein vertrag zustande gekommen und ich krieg mein geld zurück. bei einem mp3 player würde mir das sowieso beim kauf auffallen und somit wärs nie zum kauf gekommen aber es kann fälle geben wo mans nicht ansieht. Einfachstes beispiel, Kunstgemälde. ich kauf bei dir einen picasso, meine sei echt ist aber nicht, ergo vertrag ungültig und somit nichtig, heisst ich krieg mein geld zurück.
Wenn ich jedoch bei dir einen mp3 player kaufe und auch den kriege den ich wollte, dieser jedoch kaputt ist oder kaputt geht, dann geb ichs dir zurück und du reparierst ihn bzw. gibst mir einen neuen, was nicht geht ist dass ich mein geld zurückfordern kann, ich hab nicht mal das recht ein neues gerät zufordern, ich hab lediglich das Recht auf ein neuwertiges Gerät. Natürlich darfst du wenn du willst auch mir das geld zurückgeben aber als käufer hat man kein ausschliessliches Recht darauf.
Nur wenn ein Artikel im Laden gekauft worden ist, hat der Verkäufer das Recht, anstelle der Rückerstattung des vollen Kaufpreises sofort ein Ersatzgerät zu liefern. Im vorliegenden Fall hat Schatt den Artikel aber per Post versendet, es liegt ein Versendungskauf vor, und dann hat der Verkäufer das Recht nicht.
Dass es in der Praxis meistens so läuft wie du es beschreibst, liegt daran, dass die grossen Geschäfte besondere Vertragsbedingungen dem Kunden diktieren, die den gesetzlichen Vorschriften vorgehen können; und sich überdies die grossen Geschäfte häufig auch einfach ums Recht foutieren, weil wegen 100 Fr. eh kaum jemand klagen würde.
Hier mal noch das Gesetz zum selber nachlesen:
Art. 205 OR
7. Inhalt der Klage des Käufers
a. Wandelung oder Minderung
1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3 Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
Art. 206
b. Ersatzleistung
1 Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware derselben Gattung zu fordern.
2 Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zugesandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch sofortige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreien.
Art. 208
8. Durchführung der Wandelung
a. Im Allgemeinen
1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2 Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3 Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
du musst nicht schreien... du hast nirgends geschrieben, dass die Ware übergeben worden ist - nur dass es ein Inserat war.
Also hast du evtl. das Recht, der Wandlung durch Ersatz zu entgehen.
so what? Blechen darfst du trotzdem, wenns ein versteckter Mangel war. Wars keiner, bist du im Recht. Was anderes habe ich nie geschrieben.
Also hast du evtl. das Recht, der Wandlung durch Ersatz zu entgehen.
so what? Blechen darfst du trotzdem, wenns ein versteckter Mangel war. Wars keiner, bist du im Recht. Was anderes habe ich nie geschrieben.
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
dann quote ich nochmal meinen #1 beitragRankhof hat geschrieben:du musst nicht schreien... du hast nirgends geschrieben, dass die Ware übergeben worden ist - nur dass es ein Inserat war.
Also hast du evtl. das Recht, der Wandlung durch Ersatz zu entgehen.
so what? Blechen darfst du trotzdem, wenns ein versteckter Mangel war. Wars keiner, bist du im Recht. Was anderes habe ich nie geschrieben.
ich habe vor ein paar wochen per kleinanzeige einen mp3 player verkauft - termin abgemacht, der typ konnte die ware vorher kurz antesten, seine kollegin die dabei war fand das gerät "wirklich nett" und der deal war perfekt. ich habe ihm dann noch schnell gesagt: wenn etwas nicht funktioniert, so solle er sich doch bitte sofort bei mir melden.
ok, sorry. Du musst trotzdem nicht schreien.
Ganz davon abgesehen kanns dir ja egal sein ob du nun umtauschen darfst oder nicht - du willst ja eh keins von beidem tun.
Ganz davon abgesehen kanns dir ja egal sein ob du nun umtauschen darfst oder nicht - du willst ja eh keins von beidem tun.
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
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- Lou C. Fire
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Schatt, Du bisch doch eifach numme e kleine Betrieger, vertiggsch Schrottwar und willsch denn nid anestoh, wenn d Käufer vermuetlig zue Rächt nid z friide sin. Und worum närvsch do eigentlig ume,wenn de sowieso nid loose wilsch was dr die sage, wo wüsse wie's rächtlig usseht?
ganz mies, gane mies...
ganz mies, gane mies...
lass Dich niemals auf das Niveau eines Idioten herunter, denn dort schlägt er Dich aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung!