Filesharing wird kriminalisiert, Kopierschutz knacken verboten
Einige Zeit war die Schweiz noch eins der europäischen Länder mit einem einigermaßen realitätsnahen Urheberrecht. Seltsamerweise ohne Bürgerentscheid wurden nun einige Gesetze "angepasst". Der WIPO zuliebe wurde Filesharing weiter kriminalisiert und das Knacken von Kopierschutz-Technik verboten. Wasserzeichen dürfen ebenfalls nicht mehr entfernt werden.
Die entsprechenden Gesetze sind bereits Anfang Oktober externer Link in neuem Fenster folgtstill und leise verabschiedet worden. Damit ist die externer Link in neuem Fenster folgtSituation in der Schweiz ein gutes Stück riskanter geworden.
Der Gesetzestext verbietet externer Link in neuem Fenster folgtim Gegensatz zu vergangenen Entscheidungen explizit Knacktools für Kopierschutz. Dies in einer sehr weit gefassten Definition, unter die beispielsweise auch DVD-Player unter Linux fallen, die per DeCSS DVDs abspielen können. Wie auch in Deutschland ist das "Bewerben" entsprechender Tools verboten: ob das analog zu Deutschland Linkverbot bedeutet, wird sich weisen. Der Abschnitt im Wortlaut:
"Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, Überlassen zum Gebrauch, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie das Erbringen von Dienstleistungen, die:
a. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind;
b. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben; oder
c. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern."
Auch für das Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke werden empfindliche Strafen vorgesehen. Immerhin, ermittelt wird nur auf Antrag des Rechteinhabers, dann drohen jedoch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn jemand
" - ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
- ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht."
Weiterhin ist untersagt, "Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten" zu entfernen oder zu ändern. Gemeint sind damit beispielsweise Wasserzeichen in Audiofiles. Geschützt seien dadurch
"...elektronische Informationen zur Identifizierung von Werken und anderen Schutzobjekten oder über Modalitäten und Bedingungen zu deren Verwendung sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn ein solches Informationselement:
a. an einem Ton-, Tonbild- oder Datenträger angebracht ist; oder
b. im Zusammenhang mit einer unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes oder eines anderen Schutzobjekts erscheint."
Auch hier wird die Definition erstaunlich weit gefasst. Denn damit kann vom Wasserzeichen über den LC-Code und Barcode-Information bis hin zum Copyrighthinweis im CD-Booklet alles gemeint sein.
Ob deswegen eine kopierte CD - auf die in der Regel eben Interpret und Titel geschrieben werden - im Prinzip unter dieses Verbot fällt, ist die Frage. Falls das explizit nicht beabsichtigt war, dann hätte man den Text durchaus anders formulieren können.
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