tanner hat geschrieben:auf
http://www.fcb
ist eine kurzfassung über das urteil nachzulesen
für nicht juristen verständlich
(kann es leider nicht hierhinein kopieren)
Link funktioniert nicht
edit: tja, Mann kanns halt..
http://www.fcb.ch
Das Urteil des TAS/CAS im „]
http://www.tas-cas.org/fr/juris/frmjur.htm)[/url].
Auf die vom FC Basel 1893 als betroffener, aber nicht beteiligter Klub eingereichte Beschwerde ist inhaltlich nicht eingetreten worden (Rz. 72 ff.). Dieses Risiko war dem FC Basel 1893 bereits bei der Beschwerdeeinreichung bewusst, weshalb es für den FCB wesentlich war, dass der FC St. Gallen, dessen Beschwerderecht unzweifelhaft gegeben war, das Forfait-Urteil der Disziplinarkommission SFL beim Internationalen Schiedsgericht anfechten würde. Dass inzwischen nach dem Ausgang der Saison 2006/2007 festgestellt werden muss, dass neben dem FC Zürich und dem BSC Young Boys auch der FC St. Gallen mit seiner Qualifikation für den UI-Cup als einer der Profiteure des Forfait-Urteils erscheint, gehört zur Ironie der Geschichte dieses Falles.
In der Sache selbst kam das internationale Schiedsgericht zum Schluss, dass der Spieler Philipp Muntwiler aufgrund der Reglemente SFV und SFL am 1. April 2006 nicht spielberechtigt gewesen sei, womit der FC St. Gallen mit dessen Einwechslung im Spiel gegen den FC Zürich gegen das Reglementsrecht verstossen habe (Rz. 99 ff.).
Die Bestrafung des FC St. Gallen mit einer Forfait-Niederlage begründet das Schiedsgericht in Abweichung von der Disziplinarkommission (Rz. 124 ff.). Entgegen der Vorinstanz wird diese Sanktion nicht als Disziplinarmassnahme (die immer verhältnismässig sein müsste) verhängt, sondern sie wird als automatische Rechtsfolge bezeichnet. Diese Diskrepanz erklärt sich darin, dass das Schiedsgericht die reglementarische Grundlage der Sanktion in einer anderen Bestimmung erblickt als die Vorinstanz.
Bezüglich der Anfechtbarkeit des Urteils des TAS/CAS gilt bei innerschweizerischen Streitigkeiten das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. Danach wäre eine Nichtigkeitsbeschwerde an ein staatliches Gericht bei Verfahrensfehlern und willkürlichen Entscheidungen zugelassen. Auch der Sicht des FC Basel 1893 liegt kein Beschwerdegrund vor, auf dem man sich vor einem staatlichen Gericht, also bei einer nächsten Instanz, berufen könnte. Und der FC St. Gallen wird aus den eingangs geschilderten Gründen im eigenen Interesse auf eine Anfechtung des Schiedsspruchs verzichten.
Der "Fall Muntwiler" muss somit als juristisch und prozessual abgeschlossen betrachtet werden. Hingegen wird der FC Basel 1893 diesen Fall zum Anlass nehmen, in den Gremien des Verbandes und der Liga zur Verbesserung und Klärung der Reglementsgrundlagen hinarbeiten. Ein erster (erfolgreicher) Vorstoss ist anlässlich der letzten Generalversammlung im vergangenen Juni 2007 getätigt worden.