Thema : wie löse ich meine geschäftlichen Probleme selber ....nogomet hat geschrieben:nicht ganz, scheffe kommt am montag wieder, ich bin allerdings montag bis mittwoch an einer weiterbildung.



nicht ganz: konflikte spielend lösen ...Kawa hat geschrieben:Thema : wie löse ich meine geschäftlichen Probleme selber ....![]()
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"Gopferdelli was han y jezz widdr falsch gmacht, wieso schrybt mir keine vo dene Jurischte e PN? Bin y am Änd so unbeliebt do inne?"Lou C. Fire hat geschrieben:Du bisch scho ne geile Siech, willsch Root per pn, dr Laade isch aber voll.....
Ich schmeiss mich wech....
ein dummbeutel namens lucie hat meinen briefkasten zum überlaufen gebracht.Grga Mali hat geschrieben:"Gopferdelli was han y jezz widdr falsch gmacht, wieso schrybt mir keine vo dene Jurischte e PN? Bin y am Änd so unbeliebt do inne?"
diese zwei waren die entscheidenden.Lou C. Fire hat geschrieben:jo i gibs zue, i hanen mit zwei pn's vollgspammt!
dann übergib mir zuerst noch deinen chauffeur.Lou C. Fire hat geschrieben:y verregg....
Lemieux: Letzte Aktivität: 17.11.2006 17:07Lou C. Fire hat geschrieben:der machts eh nicht mehr lange...
PS: es ist schon 16:02h, ich würde bei Lemieux reklamieren!
@NogometLemieux hat geschrieben:Lääse müeste der chönne!
Nach 16.00 Uhr heisst nicht, dass 16.00 die Antwort kommt, sondern irgendwann danach...
Euch helf ich wieder mal...
da lehnt sich einer sehr weit aus dem fenster ...Basic hat geschrieben:ändlig heter gmerggt das skanidnavier-zügs nit als fortbewegigsmittel taugt...
Lou C. Fire hat geschrieben: PS: es ist schon 16:02h, ich würde bei Lemieux reklamieren!
zigeuner, lies mal richtig ...Grga Mali hat geschrieben:@Nogomet
Das isch wirgligg unter aller Sau vo dir so undankbar z syy, wenn är scho äxtra friehner uss em Gricht isch nur wäg dir.
Art. 377
III. Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung
Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
geklaut bei http://www.sia.ch/d/aktuell/news/20061002_rd.cfmEntschädigung bei Rücktritt vom Vertrag
Wer als Auftraggeber einen bereits erteilten Bauauftrag kündigt, muss dem Unternehmer vollen Ersatz zu leisten. Dieser darf dem Auftraggeber für den entstandenen Schaden Rechnung stellen.
Auftraggeber W. Ankelmütig kündigte unverhofft dem Bauunternehmer M. Aurer den vertraglich vereinbarten Bauauftrag. Der Unternehmer hat bereits erheblich Zeit in dieses Projekt investiert, für den Fortgang entsprechende Kapazitäten reserviert und Material eingekauft.
Volle Schadloshaltung
Grundsätzlich hat bei Kündigung eines bereits erteilten Bauauftrages der kündigende Auftraggeber (Besteller) dem Unternehmer vollen Ersatz zu leisten. Gemäss Art. 377 im Obligationenrecht kann der Besteller, solange das Werk unvollendet ist, «gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.» Die volle Schadloshaltung bedeutet, dass der Unternehmer finanziell so gestellt werden muss, wie wenn er den Auftrag durchgeführt hätte, und zudem ist ihm weiterer Schaden zu ersetzen. Geschuldet ist der volle Werklohn (der im Vertrag abgemachte Preis) abzüglich sämtlicher Ersparnisse (eingesparte Lohnkosten, Maschinenstunden, Materialkosten, etc.), die der frühzeitige Abbruch dem Unternehmer einbringt. Wenn der frühzeitige Abbruch zu keinen oder nur teilweisen Ersparnissen führt, weil z. B. die Arbeitskräfte und die Maschinen nicht anderswo eingesetzt werden können und das bereits bestellte Material nicht verkauft oder abbestellt werden kann, entfällt dieser Abzug oder wird entsprechend kleiner. Der entgangene Gewinn ist im Werklohn enthalten.
Falls die Auftragskündigung nebst dem entgangenen Werklohn zu weiterem, finanziell bezifferbarem Schaden führt, so hat der Besteller, der vom Vertrag zurücktritt (ihn kündigt) auch diesen Schaden zu ersetzen. Bei allem ist immer auch an die Schadenminderungspflicht zu denken, d.h. der Unternehmer hat alles Zumutbare zu unternehmen, um den Schaden klein zu halten. Dazu gehört z.B. auch die Entlassung von überzähligen Mitarbeitern oder der Verkauf überzähliger Maschinen. Es kann aber sein, dass dies aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen oder aus anderen Gründen nicht sinnvoll und nicht wirtschaftlich ist. Es muss die jeweils wirtschaftlich optimale Entscheidung getroffen werden, die gleichzeitig den Schaden so klein wie möglich hält.
Wer profitiert, muss beweisen
In der Schweiz gilt der Grundsatz, dass jener eine behauptete Tatsache beweisen muss, der daraus Rechte und Vorteile ableitet. Bauunternehmer M. Aurer muss den vereinbarten Werklohn auf Grund des abgeschlossenen Vertrages und seinen weiteren Schaden durch nachvollziehbare Dokumentation beweisen. Auftraggeber W. Ankelmütig muss seinerseits die von ihm behaupteten Einsparungen beweisen.
Erfahrungsgemäss lohnt es sich in derartigen Fällen trotz des gespannten Verhältnisses, vorerst das Gespräch zu suchen, um die Sache auszudiskutieren und einvernehmlich zu bewältigen. Falls dies zu keinem befriedigenden Ergebnis führt, kann M. Aurer immer noch einen Rechtsanwalt beauftragen, den Besteller mit einem Schreiben an seine Pflicht zu erinnern und allenfalls den Rechtsweg beschreiten.
Jürg Gasche, Rechtsdienst SIA
Was Schadloshaltung bedeutet wurde dir ja bereits erklärt (kawa hat es juristisch ungenau, aber dafür trotzdem für viele Fälle ziemlich treffend gut ausgedrückt).Edgar hat geschrieben:...kann mir jemand erklären was Schadloshaltung bedeuted? Es geht um einen (versehentlich weil von einem aufdringlichen Verkäufer mit grauen und schwammigen Argumenten aufegschwatzten) unterschriebenen Inserationsauftrag für einen Stadtplan (den es wohl gar nie gibt, und nur Fake ist zum Kohle kassieren) und in den Vertragsbestimmungen steht etwas von Rücktrittsrecht (dass nun auch wahrgenommen wird) in 14 Tagen, aber auch dass die Schadloshaltung gewährleistet werden müsste bei einem Vertragsrücktritt(oder so).
Any ideas?![]()
(wikipedia kennt das nur aus dem politischen Sinne: http://de.wikipedia.org/wiki/Indemnit%C3%A4tsgesetz)
ich muss meine erste Aussage leicht korrigieren, da ich davon ausgehen muss, dass der Garagist bereits angefangen hat zu arbeiten:scorpio hat geschrieben:hmmm... merci für d' Info. Aber jedi Arbet wo nach em Frytig aagfalle isch müessti nüm Zahle, oder? Schliesslich sin 6000 Stutz wiit über de 10% wo e Choschtevoraaschlag "Toleranz" het.