Froggt sich nur, welli Interessä die verträtä...pauli hat geschrieben:das stimmt, de isch au weniger e gwärkschaft als mehr en interesseverband.
mal wieder eine arbeitsrechtliche frage - lohnnachzahlung
Urteil vom 31. Mai 1991 (BGE 117 1A 262, siehe PDF Kindergarten)nogomet hat geschrieben:hast du zufällig einen link zu diesem urteil? das wäre noch interessant.
Ein anderes Urteil (PDF Lohngleichheit) ist noch interessant, besonders Erwägung 3:
Erwägung 3
3.1 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist
verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit
ungleich entlöhnt wird. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des
Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer
Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von
Beamten massgebend sein sollen. Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt,
dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den
tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen
müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So
hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV (bzw. Art. 4 Abs. 1 aBV) nicht
verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter,
Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der
Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene
Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 123 I 1 E. 6a-c S. 7 f. mit
Hinweisen]3. brauchst du dafür einiges an Geld, denn ein Gang über alle Instanzen bis hin zum Bundesgericht kostet mehrere tausend Franken (die du selbstverständlich zurückerhältst, wenn du gewinnst; wenn du verlierst.....).[/QUOTE]
Das Arbeitsgericht ist für kleine Beträge gratis.