und joa, gebt doch noch n paar film-tipps

dankö... sind meine deutschkentnisse für folgende annahme ausreichend: indiziert=ab 18, auf em index=in der schweiz nicht erlaubt?Suffbrueder hat geschrieben:http://www.cede.ch hat eigentlich alles was nicht auf dem index steht..sonst googeln..
nene ab 18 isch ab 18 und indiziert darf in dr schwiz nid legal verkauft wärde. wie zB der menschenfeind--Ludwig van hat geschrieben:dankö... sind meine deutschkentnisse für folgende annahme ausreichend: indiziert=ab 18, auf em index=in der schweiz nicht erlaubt?
Könnt me das nid aafächte, will d Liste wo gwüssi Kantön drno handle 1. nid verbindlich und 2. nid öffentlich isch...Odin hat geschrieben:Ich han letschte Samstig vom Bezirkstatthalteramt e Buss becho vo 765 fr und das nur wöll ich Braindead bi Ricardo kauft han sie meine de Film isch sittewiderig goht gägge menschewürde het kei kulturelle ifluss und het kei wissenschaftlicher sinn. Das isch begründig gseh. Die sin sind nit ganz dicht im hirni
Mika Buka http://blogs.zentralplus.ch/de/blogs/ts ... log/16906/Denn wer Spiele gegen Basel für wirklich gefährlich hält, glaubt auch noch an den Osterhasen
Luzern sagt wieder etwas anderes:Fan von Horrorfilmen erreicht Freispruch vor Gericht
Zürich. AP/baz. Schlappe für die Zürcher Staatsanwaltschaft: Eine 24-jährige Liebhaberin von Horrorfilmen hat am Zürcher Bezirksgericht ohne Verteidiger eine Klage wegen Imports von Gewaltdarstellungen abgewendet. Sie habe nicht gewusst, dass das fragliche US-Video verboten sei, sagte sie.
Die Frau bestellte im vergangenen Sommer über einen Internet-Auktionsdienst die verbotene US-DVD «Gesichter des Todes». Der im Dokumentarstil gedrehte Film besteht aus Szenen aus realen Kriegen, Raubmorden und Folterungen, enthält Nahaufnahmen von Unfall- und Gewaltopfern und zeigt dies laut Anlage in «verabscheuungwürdiger Intensität». Der Film kam allerdings gar nicht zu seiner Adressatin, sondern wurde bereits am Zoll abgefangen, was das Strafverfahren ins Rollen brachte.
Vor Gericht erschien die Angeklagte am Donnerstag in Begleitung ihrer Mutter, aber ohne Verteidiger und gab zu Protokoll, der Film sei ihr von einem Kollegen empfohlen worden, der ebenfalls gerne Horrorfilme schaue. Dass der Streifen verboten sei, habe sie nicht gewusst. Damit hatte die Inhaberin eines Nagelpflege-Studios Erfolg: Der Film enthalte zwar die abscheulichsten Bilder, die er je gesehen habe, und in objektiver Hinsicht habe sich die Frau mit ihrer Bestellung strafbar gemacht, befand der Einzelrichter.
Ein Vorsatz könne ihr aber nicht nachgewiesen werden. Die Frau habe glaubwürdig nachweisen können, dass sie den Film tatsächlich blindlings und mit einer gehörigen Portion Naivität bestellt habe. Die von der Anklage geforderte Busse von 500 Franken wurde der Frau erlassen. Weil es sich laut Gericht aber um einen Grenzfall handelt, erhielt die Beschuldigte allerdings keine Entschädigung.
Der thread hat auch gleich noch einen Link zu einer Horrorfilm Seite enthalten: http://www.schnittberichte.com/Luzern (AP) Das kantonale Untersuchungsrichteramt hat elf Männer
aus dem Kanton Luzern wegen des Kaufs und Verkaufs von Videos und
DVD mit Gewaltdarstellungen zu Bussen zwischen 150 und 400 Franken
verurteilt. Die Verurteilten sind zwischen 21 und 52 Jahre alt,
stammen aus der Schweiz und üben unterschiedliche Berufe aus, wie
es in einer Mitteilung vom Mittwoch heisst. Die Zürcher
Kantonspolizei war auf die Männer aufmerksam geworden, weil sie
verbotene Bild- und Tonträger auf einer Internetplattform
ersteigerten. Mehrheitlich seien dabei DVD mit Gewaltdarstellungen
erworben und teilweise weiterverkauft worden. Die Luzerner
Strafuntersuchungsbehörden übernahmen das Verfahren in der Folge.
Die zuständige Untersuchungsrichterin hat die elf Männer nun wegen
Erwerbs und Besitzes verbotener Tonträger und teils zusätzlich
wegen Inverkehrbringens verurteilt. Gemäss Artikel 135 des
Strafgesetzbuches ist der Besitz und Verkauf von Bild- und
Tonträgern verboten, wenn diese Gewalttätigkeiten gegen Menschen
und Tiere enthalten, die als grausam eingestuft werden. Die
Darstellung muss eindringlich sein und die elementare Würde des
Menschen in schwerer Weise verletzen. Zudem dürfen die
Darstellungen keine schutzwürdige kulturelle oder wissenschaftliche
Bedeutung haben. Der Schweizerische Videoverband hat in
Zusammenarbeit mit der Berner Stadtpolizei eine «Verbotsliste»
herausgegeben, die zwar nicht rechtlich verbindlich ist, aber
empfehlenden Charakter hat.
BINGO....Corpsegrinder hat geschrieben:Bei diesem Movieladen über dem Kino Plaza kriegt man relativ viel Splatterzeugs.