Felge!
[quote="strellc1978"]Tja wenn das Auto nichts her macht, dann wenigstens mit ein paar Felgen ablenken. ]
Alles klar, morn cruise y e chli durch weil und lueg nach Felgegschäfter...
cha mir halt nid so e geile Wage leischte wie anderi do inne... Wäg däm myen geili Felge ane, dass me sich meh dert druf konzentrihiert.
Alles klar, morn cruise y e chli durch weil und lueg nach Felgegschäfter...
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du hesch mis ps. vrgässe.Grga Mali hat geschrieben:Alles klar, morn cruise y e chli durch weil und lueg nach Felgegschäfter...
cha mir halt nid so e geile Wage leischte wie anderi do inne... Wäg däm myen geili Felge ane, dass me sich meh dert druf konzentrihiert.
ps. in herrischried het es au sehr günschtigi Felge aber vorallem günschtigi Gummis für druuff. Tel 004977646218
Gruss Strellc1978
Also y bi immer no hi- und härgrisse.Huber hat geschrieben:Zigeuner, wie sieht's aus?
Die Summerfelge wo ych ha sin Standard, aber so scheen putzt gsehn si eigentligg no ok us. Drzue sin d Reife no guet. 16er Pneu.
Wenn y ney Felge wett, denn scho grad 17er oddr 18er und denn miesst y Pneu wo no guet sin wägkeie... Das wär au schad...
Also wart y wohrschinz no 1-2 Jeehrli bis die Pneu dure sin und denn schloh y zue!
Abbr sag emol, wieso indressiert di das yberhaupt?
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Hab gestern an der Grenze einen weissen Fiat Panda mit schicken Felgen gesichtet. Hätte ja sein können...
Was macht ihr eigentlich, damit im Sommer die Nougat-Schöggli nicht schmelzen?
Was macht ihr eigentlich, damit im Sommer die Nougat-Schöggli nicht schmelzen?
Ein Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
Erstens: Durch Nachdenken - das ist der edelste. Zweitens: Durch Nachahmen - das ist der leichteste. Drittens: Durch Erfahrung - das ist der bitterste.
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Y ha doch gseit, dass y nid slächti druff ha im Momänt. Weli Gränzze bisch gsi?Huber hat geschrieben:Hab gestern an der Grenze einen weissen Fiat Panda mit schicken Felgen gesichtet. Hätte ja sein können...
Was macht ihr eigentlich, damit im Sommer die Nougat-Schöggli nicht schmelzen?
Kennsch Kiehlboxe?
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Grenze Biel-Benken - NeuwillerGrga Mali hat geschrieben:Y ha doch gseit, dass y nid slächti druff ha im Momänt. Weli Gränzze bisch gsi?
Kennsch Kiehlboxe?
Aha. Und woher habt ihr die Kiehlboxen?
Ein Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
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Erstens: Durch Nachdenken - das ist der edelste. Zweitens: Durch Nachahmen - das ist der leichteste. Drittens: Durch Erfahrung - das ist der bitterste.
Nei sorry, dert bin y nid gsi, chennt abbr dr Veliki gsi si, är het gescht s Auti gha soviel y weiss. Müesste mir ihn emol froge.Huber hat geschrieben:Grenze Biel-Benken - Neuwiller
Aha. Und woher habt ihr die Kiehlboxen?
So Kiehlboxe findsch no oft im Summer am Rhybord/Wiesebord etc. Y mein do bruchsch jo nid soviel, in ei Kiehlbox geen rächt viel Nougat-Stängeli...
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Liebi Bahnheefli-Gangstaz
Wenn muess me Felge eigentligg idraage? Y mein wenn y jezz uf mi Fiat nai Felge drumech, muess y die denn in jedem Fall go idraage loh oddr wie genau lauft das?
Dark Coyote? Du weisch das sicher...
Wenn muess me Felge eigentligg idraage? Y mein wenn y jezz uf mi Fiat nai Felge drumech, muess y die denn in jedem Fall go idraage loh oddr wie genau lauft das?
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Bereifung - Richtlinien in der Schweiz
Verwendung von Reifen:
Allgemeine Vorschriften:
Auszug aus Art. 58 und 59 VTS: -Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.-Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeitdes Fahrzeugs eignen.-Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radial- oder Diagonalreifen) aufweisen.-Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.-Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen (z.B. ETRTO) abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Reifenherstellers oder der Reifenherstellerin erforderlich. Die Reifen (Marke, Typ, Dimension, allenfalls abweichende Kennzeichnung und die erforderlichen Auflagen) sind in diesem Fall im Fahrzeugausweis einzutragen.-Winterreifen (Zusatzbezeichnung M+S) müssen entweder für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges zulässig oder bei Personenwagen für mindestens 160 km/h geeignet sein. Wird die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges durch die M+S Reifen nicht abgedeckt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.
Sommerreifen im Winter:
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, welche die Verwendung von Sommerreifen im Winter verbietet. Entsprechend kann ein Fahrzeuglenker oder eine Fahrzeuglenkerin grundsätzlich nicht bestraft werden, wenn er/sie bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist.
Konsequenz:
Fahrzeuge dürfen im Winter mit Sommerreifen vorgeführt werden!
Achtung: -Wer allerdings auf schneebedeckter Fahrbahn mit unzweckmässiger Ausrüstung (Sommerreifen) stecken bleibt und den Verkehr aufhält, kann für die Verletzung von Grundverkehrsregeln gebüsst werden.-Aufgrund seiner Gummimischung weist ein Winterreifen im Vergleich zum Sommerreifen nicht nur auf Schnee sondern auch bei niedrigen Temperaturen (unter 7°C) deutlich bessere Haftungseigenschaften auf. Dies hat unter anderem zur Folge, dass ein mit Winterreifen ausgerüstetes Fahrzeug bei kalten Temperaturen einen deutlich kürzeren Bremsweg benötigt. Kommt es bei winterlichen Verhältnissen zu einem Unfall, der mit Winterreifen vermeidbar gewesen wäre, kann der Versicherer unter Umständen einen Regress geltend machen, der teuer zu stehen kommt!
Aus diesen Gründen empfehlen wir eine
frühzeitige Umrüstung von Sommer- auf Winterreifen!
Winterreifen:
Winterreifen mit der Bezeichnung M&S müssen die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges nicht abdecken. Für einen sicheren Betrieb sollten Sie ein Restprofil von mindestens 4 mm aufweisen (Empfehlung).
Winterreifen dürfen im Sommer verwendet werden. Obwohl sich die Haftungsproblematik in diesem Fall weniger gravierend zeigt, ist die Verwendung von Sommerreifen bei hohen Temperaturen von Vorteil.
Felgen / Räder:
1. Nicht melde- und prüfpflichtige Felgen:
Nicht melde- und nicht prüfpflichtig sind Räder (Felgen), die in der Typengenehmigung bzw. im Typenschein des betreffenden Fahrzeuges eingetragen und damit genehmigt sind.
Als für den Fahrzeugtyp "genehmigt" gelten Räder, die in den Dimensionen (Felgenbreite, Felgendurchmesser, Einpresstiefe) sowie im Material (Stahl/Leichtmetall) und der "Marke" mit den Eintragungen gemäss Typengenehmigung/Typenschein übereinstimmen. Alle weiteren Varianten (auch Zwischengrössen) gelten als "nicht genehmigt".
Welche Felgen spezifisch für Ihr Fahrzeug freigegeben sind, erfahren Sie bei Ihrer Garage, dem Fahrzeugimporteur oder der MFP. Um entsprechende Anfragen beantworten zu können, wird die Typengenehmigungs- bzw. Typenscheinnummer Ihres Fahrzeuges benötigt. Bitte halten Sie den Fahrzeugausweis bereit.
Typengenehmigte Felgen müssen nicht geprüft werden und es erfolgt kein Eintrag im Fahrzeugausweis!
2. Melde- und prüfungspflichtige Felgen:
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. f VTS muss der Fahrzeughalter oder die Halterin der Zulassungsbehörde melden, wenn am Fahrzeug nicht genehmigte Räder montiert werden. Vor der Weiterverwendung des Fahrzeuges muss die Änderung geprüft und auf dem Felgenpapier oder im Fahrzeugausweis eingetragen werden.
Bedingungen:
-Spurverbreiterung innerhalb der Toleranz (Art. 56 Absatz 3 VTS):Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist zulässig, sofern die Einpresstiefe je Rad um nicht mehr als 1 Prozent der Spurweite abweicht.Für die Zulassung solcher Räder muss die Eignungserklärung (s. unten) des Herstellers der Räder oder diejenige des ursprünglichen Fahrzeugherstellers vorgelegt werden können.-Spurverbreiterung grösser als Toleranz oder Spurverbreiterung durch Montage von Zwischenstücken:Solche Spurverbreiterungen sind nur zulässig, wenn vom Fahrzeughersteller (Art. 41 Abs. 2 VTS) eine entsprechende Garantie oder gemäss Artikel 41 Absatz 5 VTS eine Garantie des Umbauers gestützt auf einen Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (z.B. DTC), der die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt.Für die Räder selbst kann sowohl die Eignungserklärung des Radherstellers als auch eine solche des ursprünglichen Fahrzeugherstellers anerkannt werden.-Die Felgen müssen bei montierten Reifen sichtbar und unverwischbar das Kennzeichen des Herstellers sowie die Angaben der Dimensionen aufweisen. Im Bedarfsfall ist ein Rad abzuschrauben.-Die Freigängigkeit der Räder muss bei allen Belastungs- und Fahrzuständen gewährleistet sein.-Bei der Montage der Räder und Reifen müssen zudem die Bestimmungen der VTS über die Radabdeckungen eingehalten werden (z.B. Art. 66 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 VTS bzw. Richtline Nr. 78/549/EWG).
Sonderfälle: -Felgen mit Naben-Adaptionsystem oder mehrteilige Felgen können zugelassen werden, wenn neben den bereits genannten Bedingungen folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die relevanten Massangaben (Felgendurchmesser, Felgenbettbreite, Einpresstiefe, Flanschdicke) müssen auf den entsprechenden Bestandteilen (Felgenbett, Radstern, Flansch/Distanzscheibe) von aussen sichtbar sein. Dies ist notwendig, damit die Dimensionsangaben des Felgenherstellers überprüft und die Einzelteile identifiziert werden können.Der Hersteller der Felgen mit Naben-Adaptionsystem bzw. der mehrteiligen Felge hat für das Gesamtsystem eine Eignungserklärung für den entsprechenden Fahrzeugtyp abzugeben, auf welcher die resultierende Gesamteinpresstiefe ersichtlich ist.-Die Verwendung von unterschiedlichen Rad-/Reifendimensionen, welche auf der Typengenehmigung bzw. auf dem Typenschein nicht vorgesehen sind, gelten als unbedenklich, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:-Achsweise gleiche Rad-/Reifendimensionen;-Reifen der Vorderachse nicht breiter als diejenigen der Hinterachse;-Reifen der Hinterachse nicht mehr als 40 mm breiter als diejenigen der Vorderachse (Dimensionsangaben auf Reifen);-"Höhen-/Breitenverhältnis" der Reifen der Hinterachse nicht grösser als dasjenige der Reifen der Vorderachse (Nennquerschnittverhältnis).Sind diese Bedingungen nicht eingehalten, so ist die Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der Nachweis über die Betriebs- und Verkehrssicherheit einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle erforderlich. Die Vorschriften bezüglich Spurverbreiterung sind einzuhalten.-asa geprüfte Felgen sind nur meldepflichtig. Wenn für die Felgen ein "asa-Prüfbericht für Räder" vorhanden ist, muss das Fahrzeug nicht vorgeführt werden. Das asa-Felgenblatt ist gültig, wenn die Zulassungsbehörde darauf die notwendigen Einträge vorgenommen hat. Ob für eine bestimmte Felge ein entsprechender Prüfbericht besteht, erfahren Sie beim Verkäufer.
Eignungserklärungen:
Eine Eignungserklärung muss vom Hersteller des Rades ausgestellt sein. Diese enthält die Bezeichnung, die Dimensionen des Rades sowie die genaue Bezeichnung der Fahrzeugtypen, für die das Rad zugelassen werden kann. Die Eignungserklärung muss mit Stempel und Unterschrift im Original vorliegen
Eignungserklärungen oder beglaubigte Kopien originaler Eignungserklärungen vom Importeur oder Vertreiber der Räder können anerkannt werden. Im Falle von beglaubigen Kopien kann die Zulassungsbehörde Einsicht in die originalen Dokumente verlangen.
-TüV-Teilegutachten: Ein TüV-Gutachten wird als Eignungserklärung für Felgen nicht anerkannt. Mit dem Unterzeichnen der Eignungserklärung übernimmt der Felgenhersteller für sein Produkt und allfällige Schäden die Haftung (Profuktehaftpflicht). Der TüV-Prüfbericht enthält keine Garantie und keine Unterschrift des Felgenherstellers und erfüllt somit nicht die Anforderungen, die an eine Eignungserklärung gestellt werden.-ABE: Eine Allgemeine Betriebserlaubnis die vom Deutschen Kraftfahrbundesamt (Bundesbehörde) ausgestellt wird anstelle einer Eignungserklärung für Felgen anerkannt.
Allgemeiner Hinweis:
Werden Reifen mit anderer Dimension als auf Typengenehmigung/Typenschein verwendet, so richten sich die Anforderungen an die Reifen sowie Räder/Reifenkombinationen nach Artikel 58 VTS. Insbesonders sind die Bestimmungen der ECE-Reglemente Nr. 30 und 54 sowie die Normen gemäss ETRTO für genormte Räder/Reifenkombinationen massgebend.
%
Verwendung von Reifen:
Allgemeine Vorschriften:
Auszug aus Art. 58 und 59 VTS: -Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.-Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeitdes Fahrzeugs eignen.-Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radial- oder Diagonalreifen) aufweisen.-Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.-Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen (z.B. ETRTO) abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Reifenherstellers oder der Reifenherstellerin erforderlich. Die Reifen (Marke, Typ, Dimension, allenfalls abweichende Kennzeichnung und die erforderlichen Auflagen) sind in diesem Fall im Fahrzeugausweis einzutragen.-Winterreifen (Zusatzbezeichnung M+S) müssen entweder für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges zulässig oder bei Personenwagen für mindestens 160 km/h geeignet sein. Wird die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges durch die M+S Reifen nicht abgedeckt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.
Sommerreifen im Winter:
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, welche die Verwendung von Sommerreifen im Winter verbietet. Entsprechend kann ein Fahrzeuglenker oder eine Fahrzeuglenkerin grundsätzlich nicht bestraft werden, wenn er/sie bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist.
Konsequenz:
Fahrzeuge dürfen im Winter mit Sommerreifen vorgeführt werden!
Achtung: -Wer allerdings auf schneebedeckter Fahrbahn mit unzweckmässiger Ausrüstung (Sommerreifen) stecken bleibt und den Verkehr aufhält, kann für die Verletzung von Grundverkehrsregeln gebüsst werden.-Aufgrund seiner Gummimischung weist ein Winterreifen im Vergleich zum Sommerreifen nicht nur auf Schnee sondern auch bei niedrigen Temperaturen (unter 7°C) deutlich bessere Haftungseigenschaften auf. Dies hat unter anderem zur Folge, dass ein mit Winterreifen ausgerüstetes Fahrzeug bei kalten Temperaturen einen deutlich kürzeren Bremsweg benötigt. Kommt es bei winterlichen Verhältnissen zu einem Unfall, der mit Winterreifen vermeidbar gewesen wäre, kann der Versicherer unter Umständen einen Regress geltend machen, der teuer zu stehen kommt!
Aus diesen Gründen empfehlen wir eine
frühzeitige Umrüstung von Sommer- auf Winterreifen!
Winterreifen:
Winterreifen mit der Bezeichnung M&S müssen die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges nicht abdecken. Für einen sicheren Betrieb sollten Sie ein Restprofil von mindestens 4 mm aufweisen (Empfehlung).
Winterreifen dürfen im Sommer verwendet werden. Obwohl sich die Haftungsproblematik in diesem Fall weniger gravierend zeigt, ist die Verwendung von Sommerreifen bei hohen Temperaturen von Vorteil.
Felgen / Räder:
1. Nicht melde- und prüfpflichtige Felgen:
Nicht melde- und nicht prüfpflichtig sind Räder (Felgen), die in der Typengenehmigung bzw. im Typenschein des betreffenden Fahrzeuges eingetragen und damit genehmigt sind.
Als für den Fahrzeugtyp "genehmigt" gelten Räder, die in den Dimensionen (Felgenbreite, Felgendurchmesser, Einpresstiefe) sowie im Material (Stahl/Leichtmetall) und der "Marke" mit den Eintragungen gemäss Typengenehmigung/Typenschein übereinstimmen. Alle weiteren Varianten (auch Zwischengrössen) gelten als "nicht genehmigt".
Welche Felgen spezifisch für Ihr Fahrzeug freigegeben sind, erfahren Sie bei Ihrer Garage, dem Fahrzeugimporteur oder der MFP. Um entsprechende Anfragen beantworten zu können, wird die Typengenehmigungs- bzw. Typenscheinnummer Ihres Fahrzeuges benötigt. Bitte halten Sie den Fahrzeugausweis bereit.
Typengenehmigte Felgen müssen nicht geprüft werden und es erfolgt kein Eintrag im Fahrzeugausweis!
2. Melde- und prüfungspflichtige Felgen:
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. f VTS muss der Fahrzeughalter oder die Halterin der Zulassungsbehörde melden, wenn am Fahrzeug nicht genehmigte Räder montiert werden. Vor der Weiterverwendung des Fahrzeuges muss die Änderung geprüft und auf dem Felgenpapier oder im Fahrzeugausweis eingetragen werden.
Bedingungen:
-Spurverbreiterung innerhalb der Toleranz (Art. 56 Absatz 3 VTS):Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist zulässig, sofern die Einpresstiefe je Rad um nicht mehr als 1 Prozent der Spurweite abweicht.Für die Zulassung solcher Räder muss die Eignungserklärung (s. unten) des Herstellers der Räder oder diejenige des ursprünglichen Fahrzeugherstellers vorgelegt werden können.-Spurverbreiterung grösser als Toleranz oder Spurverbreiterung durch Montage von Zwischenstücken:Solche Spurverbreiterungen sind nur zulässig, wenn vom Fahrzeughersteller (Art. 41 Abs. 2 VTS) eine entsprechende Garantie oder gemäss Artikel 41 Absatz 5 VTS eine Garantie des Umbauers gestützt auf einen Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (z.B. DTC), der die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt.Für die Räder selbst kann sowohl die Eignungserklärung des Radherstellers als auch eine solche des ursprünglichen Fahrzeugherstellers anerkannt werden.-Die Felgen müssen bei montierten Reifen sichtbar und unverwischbar das Kennzeichen des Herstellers sowie die Angaben der Dimensionen aufweisen. Im Bedarfsfall ist ein Rad abzuschrauben.-Die Freigängigkeit der Räder muss bei allen Belastungs- und Fahrzuständen gewährleistet sein.-Bei der Montage der Räder und Reifen müssen zudem die Bestimmungen der VTS über die Radabdeckungen eingehalten werden (z.B. Art. 66 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 VTS bzw. Richtline Nr. 78/549/EWG).
Sonderfälle: -Felgen mit Naben-Adaptionsystem oder mehrteilige Felgen können zugelassen werden, wenn neben den bereits genannten Bedingungen folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die relevanten Massangaben (Felgendurchmesser, Felgenbettbreite, Einpresstiefe, Flanschdicke) müssen auf den entsprechenden Bestandteilen (Felgenbett, Radstern, Flansch/Distanzscheibe) von aussen sichtbar sein. Dies ist notwendig, damit die Dimensionsangaben des Felgenherstellers überprüft und die Einzelteile identifiziert werden können.Der Hersteller der Felgen mit Naben-Adaptionsystem bzw. der mehrteiligen Felge hat für das Gesamtsystem eine Eignungserklärung für den entsprechenden Fahrzeugtyp abzugeben, auf welcher die resultierende Gesamteinpresstiefe ersichtlich ist.-Die Verwendung von unterschiedlichen Rad-/Reifendimensionen, welche auf der Typengenehmigung bzw. auf dem Typenschein nicht vorgesehen sind, gelten als unbedenklich, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:-Achsweise gleiche Rad-/Reifendimensionen;-Reifen der Vorderachse nicht breiter als diejenigen der Hinterachse;-Reifen der Hinterachse nicht mehr als 40 mm breiter als diejenigen der Vorderachse (Dimensionsangaben auf Reifen);-"Höhen-/Breitenverhältnis" der Reifen der Hinterachse nicht grösser als dasjenige der Reifen der Vorderachse (Nennquerschnittverhältnis).Sind diese Bedingungen nicht eingehalten, so ist die Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der Nachweis über die Betriebs- und Verkehrssicherheit einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle erforderlich. Die Vorschriften bezüglich Spurverbreiterung sind einzuhalten.-asa geprüfte Felgen sind nur meldepflichtig. Wenn für die Felgen ein "asa-Prüfbericht für Räder" vorhanden ist, muss das Fahrzeug nicht vorgeführt werden. Das asa-Felgenblatt ist gültig, wenn die Zulassungsbehörde darauf die notwendigen Einträge vorgenommen hat. Ob für eine bestimmte Felge ein entsprechender Prüfbericht besteht, erfahren Sie beim Verkäufer.
Eignungserklärungen:
Eine Eignungserklärung muss vom Hersteller des Rades ausgestellt sein. Diese enthält die Bezeichnung, die Dimensionen des Rades sowie die genaue Bezeichnung der Fahrzeugtypen, für die das Rad zugelassen werden kann. Die Eignungserklärung muss mit Stempel und Unterschrift im Original vorliegen
Eignungserklärungen oder beglaubigte Kopien originaler Eignungserklärungen vom Importeur oder Vertreiber der Räder können anerkannt werden. Im Falle von beglaubigen Kopien kann die Zulassungsbehörde Einsicht in die originalen Dokumente verlangen.
-TüV-Teilegutachten: Ein TüV-Gutachten wird als Eignungserklärung für Felgen nicht anerkannt. Mit dem Unterzeichnen der Eignungserklärung übernimmt der Felgenhersteller für sein Produkt und allfällige Schäden die Haftung (Profuktehaftpflicht). Der TüV-Prüfbericht enthält keine Garantie und keine Unterschrift des Felgenherstellers und erfüllt somit nicht die Anforderungen, die an eine Eignungserklärung gestellt werden.-ABE: Eine Allgemeine Betriebserlaubnis die vom Deutschen Kraftfahrbundesamt (Bundesbehörde) ausgestellt wird anstelle einer Eignungserklärung für Felgen anerkannt.
Allgemeiner Hinweis:
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die ainte kenne mi und die andere könne mi ...
Wir sind Fans... Wir sind Kult... Wir sind Basler... und Stolz darauf...
Merke: " kommt der Kommerz ... geht die Fankultur ... Fussballfans sind keine Verbrecher ... Back to the roots ... !"
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Weitere Informationen:
Weitere Informationen zum Abändern und Umbauen von Motorwagen und Anhängern finden Sie in den asa Richtlinien Nr. 2a oder in den asa Richtlinien Nr. 2b wenn Sie Informationen zum Abändern und Umbauen von Motorrädern suchen. Die beiden Richtlinien können an der Kasse der MFP käuflich erworben werden.
Die Freigängigkeit der Räder muss bei allen Belastungs- und Fahrzuständen gewährleistet sein (Zwischen Fahrwerk und Reifen mind. 5 mm und zwischen Felge und Fahrwerk mind. 3 mm).
Liegen die gemessenen Werte ausserhalb der angegebenen Grenzwerte, so ist eine Eignungserklärung des ursprünglichen Fahrzeugherstellers notwendig oder eine Garantie des Umbauers gestützt auf einen Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, der die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt (z.B. DTC-Gutachten).
Weitere Informationen:
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Die Freigängigkeit der Räder muss bei allen Belastungs- und Fahrzuständen gewährleistet sein (Zwischen Fahrwerk und Reifen mind. 5 mm und zwischen Felge und Fahrwerk mind. 3 mm).
Liegen die gemessenen Werte ausserhalb der angegebenen Grenzwerte, so ist eine Eignungserklärung des ursprünglichen Fahrzeugherstellers notwendig oder eine Garantie des Umbauers gestützt auf einen Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, der die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt (z.B. DTC-Gutachten).
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Alles klar, Danggescheenbulldogu2122 hat geschrieben:Welche Felgen spezifisch für Ihr Fahrzeug freigegeben sind, erfahren Sie bei Ihrer Garage, dem Fahrzeugimporteur oder der MFP. Um entsprechende Anfragen beantworten zu können, wird die Typengenehmigungs- bzw. Typenscheinnummer Ihres Fahrzeuges benötigt. Bitte halten Sie den Fahrzeugausweis bereit.
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Felgeexpärte uffbasst!
Was heisst das 8.5J binere Felge?
Lut Wikipedia heissts:
8Jx 15
8 = Maulweite in Zoll (von Felgenhorn zu Felgenhorn)
J = Bezeichnung für die Felgenhornausführung (hier: Form J, entspricht einer Höhe von 17,3 mm), andere Ausführungen: H, P, K, JK
Fyr was isch die Maulweite? Y hätt ebe e paar Felge zum kaufe, 3 sin 8.5J und eini isch 10J, das schiint mir e chli komisch z si, goht das yberhaupt?
Was heisst das 8.5J binere Felge?
Lut Wikipedia heissts:
8Jx 15
8 = Maulweite in Zoll (von Felgenhorn zu Felgenhorn)
J = Bezeichnung für die Felgenhornausführung (hier: Form J, entspricht einer Höhe von 17,3 mm), andere Ausführungen: H, P, K, JK
Fyr was isch die Maulweite? Y hätt ebe e paar Felge zum kaufe, 3 sin 8.5J und eini isch 10J, das schiint mir e chli komisch z si, goht das yberhaupt?
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Salut!
Y ha e Problem!
Mini Felge hän Klarlagg-Schäde d.h. dr Klarlack plazzt an einige Stelle ab.
Weiss ebber, wär das widdr mit Klarlagg cha yberzieh? Do miesst me jo die alt Schicht nass abschliffe und denn ney mit Klarlagg yberzieh...
Cha das jede Autilaggierer oddr isch das e greeberi Sach?
Mulţumesc!
Y ha e Problem!
Mini Felge hän Klarlagg-Schäde d.h. dr Klarlack plazzt an einige Stelle ab.
Weiss ebber, wär das widdr mit Klarlagg cha yberzieh? Do miesst me jo die alt Schicht nass abschliffe und denn ney mit Klarlagg yberzieh...
Cha das jede Autilaggierer oddr isch das e greeberi Sach?
Mulţumesc!
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richtig grga bitzeli schwitze und die felge nass abbe schliffe ...Grga Mali hat geschrieben:Mini Felge hän Klarlagg-Schäde d.h. dr Klarlack plazzt an einige Stelle ab.
Do miesst me jo die alt Schicht nass abschliffe und denn ney mit Klarlagg yberzieh...
Cha das jede Autilaggierer oddr isch das e greeberi Sach?

sott jede autolaggierer aigentlig kenne mache ...

die ainte kenne mi und die andere könne mi ...
Wir sind Fans... Wir sind Kult... Wir sind Basler... und Stolz darauf...
Merke: " kommt der Kommerz ... geht die Fankultur ... Fussballfans sind keine Verbrecher ... Back to the roots ... !"
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Kawa! So Felge wie ych uf mim Fiatli ha gits kei zweits mol in dr Schwizz!Kawa hat geschrieben:Wieso klaust nicht wie sonst immer einfach irgendwo neue ?
Erzähl nicht du seist plötzlich ehrlich geworden !
Zrugg zum Thema, es het nyt mit Compiuddr z tue, also scheidisch du us als meeglige Antwortgäber.
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[quote="bulldogu2122"]richtig grga bitzeli schwitze und die felge nass abbe schliffe ... ]
Jä meinsch chan y das au sälber schliffe? Nid dass y denn no s Alu kaputtschliff oddr so Chrizzli drischliff...
Ysch das dämpfall kei so grossi Sach fyr e Laggierer?
Jä meinsch chan y das au sälber schliffe? Nid dass y denn no s Alu kaputtschliff oddr so Chrizzli drischliff...

Ysch das dämpfall kei so grossi Sach fyr e Laggierer?
Erster, Einziger und Bester!
*** Dr. h.q. (doctor honoris querulanda)
aber nid dr Josef
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aber nid dr Josef
- bulldog™
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- Registriert: 06.12.2004, 21:18
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wurd mit 1000-2000er nassschliffpapier schliffe denn machsch kaini kratzer dri ...
das schliffpapier findsch in jedem baucenter sisch maischtens schwarz und d ruggsitte gääl ...
fir e laggierer sotts aifacher sii als e auto vollw----e ...
hett weniger glatti flächene wie e huube oder dach etc ...
wo meh läuf und orangehuut etc gseeht ...
das schliffpapier findsch in jedem baucenter sisch maischtens schwarz und d ruggsitte gääl ...
fir e laggierer sotts aifacher sii als e auto vollw----e ...
hett weniger glatti flächene wie e huube oder dach etc ...
wo meh läuf und orangehuut etc gseeht ...
die ainte kenne mi und die andere könne mi ...
Wir sind Fans... Wir sind Kult... Wir sind Basler... und Stolz darauf...
Merke: " kommt der Kommerz ... geht die Fankultur ... Fussballfans sind keine Verbrecher ... Back to the roots ... !"
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