der nachbar stresst eine kollegin wegen mieterstreitigkeiten (aufteilungsschlüssel nebenkosten). muss ein ausgeprägter choleriker sein. er soll ihr mit hochrotem kopf im treppenhaus lauthals dinge wie "a...schloch" an den kopf werfen. zieht sich die kollegin in ihre wohnung zurück, hämmert der choleriker wie wild mit seinen fäusten an ihre wohnungstüre und flucht und tobt dabei wie wild, bis er ausser atem kommt und sich von dannen macht.
zurück bleibt eine total verängstigte lady, die zwar aufgrund der vorfälle per 30.06.2012 umzieht, nun aber doch noch fragen hat und rat sucht.
da der choleriker sein durchgeknalltes verhalten gegenüber der verwaltung bestreitet, ist die kollegin nun auf beweise angewiesen, weil sie wegen gegebener unzumutbarkeit die vertraglich vereinbarte kündigungsfrist von 3 monaten nicht einhalten will.
andere nachbarn, welche das verhalten des cholerikers bestätigen können, sind leider keine gegeben. also sind andere wege gefragt. sind handy oder digitalkamera die alternative?
darf sie bei der nächsten attacke gegen ihre wohnungstüre oder sie selbst ton- und bildaufnahmen machen, ohne dass sie den "täter" zuvor darauf aufmerksam macht?
sind solche unangekündigten also heimlich gemachten ton- und bildaufnahmen als beweismittel zugelassen?
wie kann man beweisen, dass man einen person auf die aufnahmen aufmerksam gemacht hat, sollte man dazu verpflichtet sein?
wie soll sie sich verhalten, um recht und gesetz zu beachten und um zu ihrem recht zu kommen?
besten dank im voraus
@ juristen - ist ton- und/oder bildaufnahme erlaubt?
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Naja, wenn die Kollegin in einem Anfall von Kreativität die eigene Wohnungstüre von innen filmen will und der Nachbar dabei einen solchen Krach macht, dass man nicht einmal in Ruhe die eigene Wohnungstüre von innen filmen kann...
Ich sehe da nichts illegales. Ob es allerdings als Beweismittel zugelassen ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

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Mit Warnung möglich
Ich bin auch nicht vom Fach, aber ich denke Aufnahmen per Handyaufnahmen sollten möglich sein. Der Choleriker sollte aber davor gewarnt werden. Entscheidend ist bei dieser Aufnahme, dass dies im Treppenhaus oder in ihrer eigenen Wohnung geschieht. Dann befindet sich die Aktion in der Gemeinsphäre, was rechtlich nicht so gut geschützt ist wie Privat- oder Intimsphäre. Im Unterschied ist es beispielsweise verboten private Gespräche aufzunehmen, was aber hier nicht der Fall ist, wegen des Ortes. Verboten wäre meiner Meinung nach nur die Publikation des Bildes.
Das Problem ist, so glaube ich, dass wenn man die Bilder als Beweismittel einer Publikation gleichkommt. Dies verletzt das Recht am eigenen Bild und wäre somit nicht rechtens. Der einzige Rechtfertigungsgrund gegen das Recht am eigenen Bild ist, wenn er eine Person des öffentlichen Interesses gilt, was aber bei ihm kaum der Fall sein dürfte.
Zudem könnte die Verwaltung an der Glaubwürdigkeit des Filmes zweifeln, weil die Filmerin nicht neutral ist und daran herumschneiden könnte. Auch vor Gericht, falls der Choleriker aufgrund der Vorkommnisse auch noch hineingezogen, hätte er gute Chancen solches Material als nichtig und tendenziös darzustellen. Sofern das Bildmaterial überhaupt als Beweismaterial zugelassen würde.
Was für euch/sie spricht, ist, dass er mit seiner Äusserungen sich selbst strafbar macht und somit seine Privatsphäre weniger schützenswert ist.
Aber wie gesagt ohne Gewähr.
Das Problem ist, so glaube ich, dass wenn man die Bilder als Beweismittel einer Publikation gleichkommt. Dies verletzt das Recht am eigenen Bild und wäre somit nicht rechtens. Der einzige Rechtfertigungsgrund gegen das Recht am eigenen Bild ist, wenn er eine Person des öffentlichen Interesses gilt, was aber bei ihm kaum der Fall sein dürfte.
Zudem könnte die Verwaltung an der Glaubwürdigkeit des Filmes zweifeln, weil die Filmerin nicht neutral ist und daran herumschneiden könnte. Auch vor Gericht, falls der Choleriker aufgrund der Vorkommnisse auch noch hineingezogen, hätte er gute Chancen solches Material als nichtig und tendenziös darzustellen. Sofern das Bildmaterial überhaupt als Beweismaterial zugelassen würde.
Was für euch/sie spricht, ist, dass er mit seiner Äusserungen sich selbst strafbar macht und somit seine Privatsphäre weniger schützenswert ist.
Aber wie gesagt ohne Gewähr.
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Uffnahme sin e heisse, es kah schnäll zum Boomerang wärde! z.B isch im G'schäft e Kolleg bedroht und beschimpft worde...er het's uffg'noh, sogar no mit ere Tätlichkeit und s'Resultat isch gsi, dass beidi entlasse worde sin
!!! (Gewalt am Arbeitsplatz bzw krasser Verstoss gg. Code of Conduct!)
Scho klar, kah meh nid 1:1 vergliiche, ha Dir sowieso e VIEL bessere Tipp: Es git Mensche, die B'sueche so Lüüd sehr gärn...sie stelle sich zwar nid vor, ABER sie stelle den klar, dass sich s'Verhalte vo so Type schlagartig ändere!! Isch erstuunlich was Wort, vo de richtige Mensche ussg'sproche, bewirke
...unglaublich effektiv

Scho klar, kah meh nid 1:1 vergliiche, ha Dir sowieso e VIEL bessere Tipp: Es git Mensche, die B'sueche so Lüüd sehr gärn...sie stelle sich zwar nid vor, ABER sie stelle den klar, dass sich s'Verhalte vo so Type schlagartig ändere!! Isch erstuunlich was Wort, vo de richtige Mensche ussg'sproche, bewirke

Alles für BS
Interessanti Gschicht.Laufi hat geschrieben:Uffnahme sin e heisse, es kah schnäll zum Boomerang wärde! z.B isch im G'schäft e Kolleg bedroht und beschimpft worde...er het's uffg'noh, sogar no mit ere Tätlichkeit und s'Resultat isch gsi, dass beidi entlasse worde sin!!! (Gewalt am Arbeitsplatz bzw krasser Verstoss gg. Code of Conduct!)[...]
Ufnahme vo fählerhaftem Verhalte sötte kei Kündigsgrund si und au e intärne Code of Conduct isch kei Freipass für s Unternähme. Wenn s sich bi dim Bispiel um e eisitigi Awändig vo Gwalt und Beleidigunge handlet, wär "missbräuchliche Kündigung" z priefe (gsi).
Zum andere: Bild- und Tonufnahme sin grundsätzlich als Bewyysmittel zuegloh, damit si au wirklich als Bewyys gälte könne muess dr Wäg zum zu dene Ufnahme ko rächtmässig si. Und das schint mir in dr eigene Wohnig gäh.
O TEMPORA, O MORES
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Jein... Bild- und Tonaufnahmen sind mit den heutigen Möglichkeiten leicht zu fälschen oder abzuändern. Sie sind deshalb nicht bedingungslos als Beweismittel zugelassen. Ich kann ja Tonaufnahmen eines Wutausbruches von Jack Nicholson ab DVD machen und behaupten, das wäre mein Nachbar...swony hat geschrieben: Zum andere: Bild- und Tonufnahme sin grundsätzlich als Bewyysmittel zuegloh, damit si au wirklich als Bewyys gälte könne muess dr Wäg zum zu dene Ufnahme ko rächtmässig si. Und das schint mir in dr eigene Wohnig gäh.

Rechtmässig wären die Aufnahmen in der eigenen Wohnung aber auf jeden Fall. Kreative Antworten für den Grund der Aufnahme gab es ja schon ein paar.
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