Kaufvertrag, meine Rechte
Kaufvertrag, meine Rechte
Ich habe bei der Firma xyz.ch ein BluRay-Player/Soundsystem für CHF 300 gekauft. Den Betrag habe ich mit meiner Kreditkarte beglichen.
Das Soundsystem kam einige Tage später per Post geliefert. Ich "riss" die Lautsprecher und den Player aus der Verpackung, wobei das Stopfmaterial ein wenig kaputt ging. Nachdem ich das Soundsystem installiert hatte, funktioniertes es einige Stunden, aber dann stellte es sich von alleine ab. Ein Defekt der Fernbedingung ist es nicht. Es muss am Player der Soundanlage selbst liegen.
Der Händler schrieb mir, ich soll die Anlage in der "Originalverpackung" zurücksenden, was ich auch getan habe. Ich habe sämtliche Unterlagen, welche in der Verpackung waren, in die Originalverpackung getan und retourniert.
Ich habe mich nicht geachtet, wie der Originalzustand in der Verpackung war, deswegen waren nicht alle Kabel usw. originalgetreu in der Verpackung verpackt, sondern einfach um die Komponenten gewickelt.
Der Händler weigert sich nun, mir das Gerät zu ersetzen, da angeblich eine Betriebsanleitung fehlt. Ich versicherte dem Händler aber, dass ich sämtlich Unterlagen in die Originalverpackung getan habe. Es liegt nichts mehr bei mir zuhause rum.
Ich habe vom Händler verlangt, dass ich entweder ein neues funktionierendes Gerät erhalte, oder er mir das Geld zurückerstattet für das defekte Gerät. Der Händler weigert sich aber und hat das defekte Gerät zur Reparatur geschickt, vor ca. 3 Wochen.
Was sind nun meine Möglichkeiten? Muss ich für ein defektes Gerät bezahlen? Welche Ansprüche kann ich geltend machen? Ich habe noch die Möglichkeit, meine Kreditkartenrechnung bis Mitte Oktober anzufechten. Was ich auch tun werde.
Das Gerät wurde defekt geliefert. In der Originalverpackung retourniert, nur fehlt "angeblich" eine Betriebsanleitung, weswegen der Händler sich weigert, das Gerät auszutauschen. Meiner Meinung nach, frei erfunden!
Das Soundsystem kam einige Tage später per Post geliefert. Ich "riss" die Lautsprecher und den Player aus der Verpackung, wobei das Stopfmaterial ein wenig kaputt ging. Nachdem ich das Soundsystem installiert hatte, funktioniertes es einige Stunden, aber dann stellte es sich von alleine ab. Ein Defekt der Fernbedingung ist es nicht. Es muss am Player der Soundanlage selbst liegen.
Der Händler schrieb mir, ich soll die Anlage in der "Originalverpackung" zurücksenden, was ich auch getan habe. Ich habe sämtliche Unterlagen, welche in der Verpackung waren, in die Originalverpackung getan und retourniert.
Ich habe mich nicht geachtet, wie der Originalzustand in der Verpackung war, deswegen waren nicht alle Kabel usw. originalgetreu in der Verpackung verpackt, sondern einfach um die Komponenten gewickelt.
Der Händler weigert sich nun, mir das Gerät zu ersetzen, da angeblich eine Betriebsanleitung fehlt. Ich versicherte dem Händler aber, dass ich sämtlich Unterlagen in die Originalverpackung getan habe. Es liegt nichts mehr bei mir zuhause rum.
Ich habe vom Händler verlangt, dass ich entweder ein neues funktionierendes Gerät erhalte, oder er mir das Geld zurückerstattet für das defekte Gerät. Der Händler weigert sich aber und hat das defekte Gerät zur Reparatur geschickt, vor ca. 3 Wochen.
Was sind nun meine Möglichkeiten? Muss ich für ein defektes Gerät bezahlen? Welche Ansprüche kann ich geltend machen? Ich habe noch die Möglichkeit, meine Kreditkartenrechnung bis Mitte Oktober anzufechten. Was ich auch tun werde.
Das Gerät wurde defekt geliefert. In der Originalverpackung retourniert, nur fehlt "angeblich" eine Betriebsanleitung, weswegen der Händler sich weigert, das Gerät auszutauschen. Meiner Meinung nach, frei erfunden!
Alle Rechtschreibfehler sind volle Absicht, zusammen ergeben sie eine unterschwellige Botschaft mit der ich versuche die Weltherrschaft an mich zu reißen!
Mängelrüge
Also gemäss OR spricht man in diesem Fall von einer Mängelrüge, die du gemacht hast:
Nun hast du folgende Möglichkeiten:
Das war bei dir der Fall.Art. 201
1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich
ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich
Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem
sofort Anzeige machen
Nun hast du folgende Möglichkeiten:
Art. 206
1 Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungs-
oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware
derselben Gattung zu fordern.
2
Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zugesandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch sofortige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen
Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreie
Mängelrüge
Also gemäss OR spricht man in diesem Fall von einer Mängelrüge, die du gemacht hast:
Nun hast du folgende Möglichkeiten:
Bei der Wandelung (also die Auflösung des Kaufvertrages) müsste dir der Verkäufer auch sämtliche Auslagen die dadurch entstanden sind bezahlen samt Zinsen (also die Kreditkartenzinsen z.B.).
Das war bei dir der Fall.Art. 201
1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen
Nun hast du folgende Möglichkeiten:
Du Kannst also das Geld zurückfordern, einen Preisnachlass verlangen (macht ja aber keinen sinn) oder aber eine Ersatzlieferung fordern.Art. 206
1 Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware derselben Gattung zu fordern.
Bei der Wandelung (also die Auflösung des Kaufvertrages) müsste dir der Verkäufer auch sämtliche Auslagen die dadurch entstanden sind bezahlen samt Zinsen (also die Kreditkartenzinsen z.B.).
zuerst gelten die (meistens kundenunfreundlichen) AGBs, die du beim Onlinekauf durch Klicken auf das Kästchen akzeptiert hast (gelesen hast du sie nicht, das solltest du jetzt nachholen), erst nachher das OR.
In den AGBs kann die Gewährleistung/Garantie ausgebaut, beschränkt oder sogar völlig wegbedungen sein. Häufig wird ein Recht auf Reperatur durch den Händler/Hersteller reingeschrieben oder die Gewährleistung des Händlers wird völlig wegbedungen und auf die Herstellergarantie verwiesen.
Details entnimmst du wie gesagt den AGB deines Händlers.
In den AGBs kann die Gewährleistung/Garantie ausgebaut, beschränkt oder sogar völlig wegbedungen sein. Häufig wird ein Recht auf Reperatur durch den Händler/Hersteller reingeschrieben oder die Gewährleistung des Händlers wird völlig wegbedungen und auf die Herstellergarantie verwiesen.
Details entnimmst du wie gesagt den AGB deines Händlers.
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
überlegs mol ökonomisch: das isch nid irgend ä knebelvertrag, die firma möcht, dass du no mehr produkt bi ihne chaufsch oder bekannti derzue animiersch.Rankhof hat geschrieben:zuerst gelten die (meistens kundenunfreundlichen) AGBs, die du beim Onlinekauf durch Klicken auf das Kästchen akzeptiert hast (gelesen hast du sie nicht, das solltest du jetzt nachholen), erst nachher das OR.
In den AGBs kann die Gewährleistung/Garantie ausgebaut, beschränkt oder sogar völlig wegbedungen sein. Häufig wird ein Recht auf Reperatur durch den Händler/Hersteller reingeschrieben oder die Gewährleistung des Händlers wird völlig wegbedungen und auf die Herstellergarantie verwiesen.
Details entnimmst du wie gesagt den AGB deines Händlers.
dohär orakle ich mol, dass or gilt und der canada am änd das het woner möcht.
Dies muss ich jetzt berichtigen:Rankhof hat geschrieben:zuerst gelten die (meistens kundenunfreundlichen) AGBs, die du beim Onlinekauf durch Klicken auf das Kästchen akzeptiert hast (gelesen hast du sie nicht, das solltest du jetzt nachholen), erst nachher das OR.
In den AGBs kann die Gewährleistung/Garantie ausgebaut, beschränkt oder sogar völlig wegbedungen sein. Häufig wird ein Recht auf Reperatur durch den Händler/Hersteller reingeschrieben oder die Gewährleistung des Händlers wird völlig wegbedungen und auf die Herstellergarantie verwiesen.
Details entnimmst du wie gesagt den AGB deines Händlers.
Bei diesen Artikeln handelt es sich zu 100 % um zwingendes Recht. Sonst wäre dies so vermerkt, dass es nur gilt, wenn keine andere Absprache gemacht worden ist. Das bedeutet, dass entsprechende AGB-Artikel dem entsprechen müssen. Sollten die Punkte in den AGBs dies nicht erfüllen, wären sie dementsprechend auch nichtig.
Jedoch weiss das so gut wie niemand - und wo kein Kläger, auch kein Richter.
Ich würde auf jedenfall auf das OR beharren.
korräkt, denn der chäufer het jo nochem chauf kei verpflichtige meh. wenn me ihm schrott adreiht het, gilt mängelrüge.Grüani hat geschrieben:Dies muss ich jetzt berichtigen:
Bei diesen Artikeln handelt es sich zu 100 % um zwingendes Recht. Sonst wäre dies so vermerkt, dass es nur gilt, wenn keine andere Absprache gemacht worden ist. Das bedeutet, dass entsprechende AGB-Artikel dem entsprechen müssen. Sollten die Punkte in den AGBs dies nicht erfüllen, wären sie dementsprechend auch nichtig.
Jedoch weiss das so gut wie niemand - und wo kein Kläger, auch kein Richter.
Ich würde auf jedenfall auf das OR beharren.
garantieklausle gelümmel verhebt au nid, denn das ding isch jo überhaupt nid in betrieb gsi.
Entschuldigung, aber das ist jetzt einfach völliger Blödsinn. Die ganzen Gewährleistungsansprüche im OR sind sog. dispositives Recht, d.h. können durch Parteiabrede (z.B. AGBs) geändert werden. Das ist ja das Problem im Schweizer Konsumentenschutz, dass grosse Teile des Rechts dispositiv sind. Das ganze Zivilrecht baut darauf auf, dass ein grosser Teil dispositiv ist. Ob eine Norm dispositiv ist oder nicht, kann man oft nicht aus dem Gesetzeswortlaut entnehmen, sondern entspricht Lehre und Rechtsprechung. In gewissen Gebieten des OR werden die zwingenden Bestimmungen extra erwähnt (weils sonst eben umgekehrt ist). Ich kann dir mein Auto verkaufen und jegliche Gewährleistung wegbedingen (gekauft wie gesehen). Google mal nach Gewährleistungssausschluss Schweiz. Und in Art. 199 OR steht ausdrücklich, dass die Wegbedingung der Gewährleistung ungültig ist, wenn die Mängel arglistig verschwiegen wurden. D.h. umgekehrt ja zwangsläufig, dass normalerweise die Gewährleistung wegbedungen werden kann.Grüani hat geschrieben:Dies muss ich jetzt berichtigen:
Bei diesen Artikeln handelt es sich zu 100 % um zwingendes Recht. Sonst wäre dies so vermerkt, dass es nur gilt, wenn keine andere Absprache gemacht worden ist. Das bedeutet, dass entsprechende AGB-Artikel dem entsprechen müssen. Sollten die Punkte in den AGBs dies nicht erfüllen, wären sie dementsprechend auch nichtig.
Jedoch weiss das so gut wie niemand - und wo kein Kläger, auch kein Richter.
Ich würde auf jedenfall auf das OR beharren.
Und sorry, als Rechtsanwalt werde ich das jetzt wohl sicher wissen (sorry, wollte das eigentlich nicht so rauskehren).
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
dini begründige sind juristisch korräkt, aber nid ökomischRankhof hat geschrieben:Entschuldigung, aber das ist jetzt einfach völliger Blödsinn. Die ganzen Gewährleistungsansprüche im OR sind sog. dispositives Recht, d.h. können durch Parteiabrede (z.B. AGBs) geändert werden. Das ist ja das Problem im Schweizer Konsumentenschutz, dass grosse Teile des Rechts dispositiv sind. Das ganze Zivilrecht baut darauf auf, dass ein grosser Teil dispositiv ist. Ob eine Norm dispositiv ist oder nicht, kann man oft nicht aus dem Gesetzeswortlaut entnehmen, sondern entspricht Lehre und Rechtsprechung. In gewissen Gebieten des OR werden die zwingenden Bestimmungen extra erwähnt (weils sonst eben umgekehrt ist). Ich kann dir mein Auto verkaufen und jegliche Gewährleistung wegbedingen (gekauft wie gesehen). Google mal nach Gewährleistungssausschluss Schweiz. Und in Art. 199 OR steht ausdrücklich, dass die Wegbedingung der Gewährleistung ungültig ist, wenn die Mängel arglistig verschwiegen wurden. D.h. umgekehrt ja zwangsläufig, dass normalerweise die Gewährleistung wegbedungen werden kann.
Und sorry, als Rechtsanwalt werde ich das jetzt wohl sicher wissen (sorry, wollte das eigentlich nicht so rauskehren).
was nützts däre firma, wenn me ihm schrott adreiht het ? die möchte jo, dass är no mehreri mol bi ihne sache chauft oder bekannti derzue animiert.
weli firma het bock uf aklage, wo durch arglistige täuschung drohe. nochär hesch ä reputation wo im eimer isch.
Das nennt man dann mal einen "Einstand nach Mass" von mir...Kawa hat geschrieben:@Grüani
Nicht schlecht, seit heute registriert und im 1. Beitrag schreibst du totalen Blödsinn. Ausserdem widersprichst du dabei auch noch unserem Forumsjuristen auf seinem Fachgebiet.
Das tut dir so schnell keiner nach![]()

Na dann nehme ich natürlich meine "Einschätzung" zurück...
...das ist dafür auch neu im Forum: Ein User der dazu steht dass er (anscheinend) Mist verzapft hat und sich berichtigen lässt. Chapeau, gibts hier nicht häufig!Grüani hat geschrieben:Das nennt man dann mal einen "Einstand nach Mass" von mir...
Na dann nehme ich natürlich meine "Einschätzung" zurück...
...ausserdem, werden neue User bei uns im Forum nicht willkommen geheissen?
Hallo Grüani!

Es sollte verboten werden zu Verbieten!
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Wobei sich das Bundesgericht bezüglich des Verhältnisses von Art. 100 OR und Art. 199 OR auch noch nicht festgelegt hat. Ob das Wegbedingen der Sachgewährleistung zulässig ist, entscheidet sich dann wohl von Fall zu Fall.Rankhof hat geschrieben: in Art. 199 OR steht ausdrücklich, dass die Wegbedingung der Gewährleistung ungültig ist, wenn die Mängel arglistig verschwiegen wurden. D.h. umgekehrt ja zwangsläufig, dass normalerweise die Gewährleistung wegbedungen werden kann.
Mi Härz isch rot blau
Franco Costanzo 2006 - 2011
Franco Costanzo 2006 - 2011
Also ich habe der Firma vor einer Woche nochmals gschrieben und ihr gesagt, dass ich nicht einver-standen bin. Auf dieses Mail habe ich nichts gehört.canada hat geschrieben:Ich habe bei der Firma xyz.ch ein BluRay-Player/Soundsystem für CHF 300 gekauft. Den Betrag habe ich mit meiner Kreditkarte beglichen.
Das Soundsystem kam einige Tage später per Post geliefert. Ich "riss" die Lautsprecher und den Player aus der Verpackung, wobei das Stopfmaterial ein wenig kaputt ging. Nachdem ich das Soundsystem installiert hatte, funktioniertes es einige Stunden, aber dann stellte es sich von alleine ab. Ein Defekt der Fernbedingung ist es nicht. Es muss am Player der Soundanlage selbst liegen.
Der Händler schrieb mir, ich soll die Anlage in der "Originalverpackung" zurücksenden, was ich auch getan habe. Ich habe sämtliche Unterlagen, welche in der Verpackung waren, in die Originalverpackung getan und retourniert.
Ich habe mich nicht geachtet, wie der Originalzustand in der Verpackung war, deswegen waren nicht alle Kabel usw. originalgetreu in der Verpackung verpackt, sondern einfach um die Komponenten gewickelt.
Der Händler weigert sich nun, mir das Gerät zu ersetzen, da angeblich eine Betriebsanleitung fehlt. Ich versicherte dem Händler aber, dass ich sämtlich Unterlagen in die Originalverpackung getan habe. Es liegt nichts mehr bei mir zuhause rum.
Ich habe vom Händler verlangt, dass ich entweder ein neues funktionierendes Gerät erhalte, oder er mir das Geld zurückerstattet für das defekte Gerät. Der Händler weigert sich aber und hat das defekte Gerät zur Reparatur geschickt, vor ca. 3 Wochen.
Was sind nun meine Möglichkeiten? Muss ich für ein defektes Gerät bezahlen? Welche Ansprüche kann ich geltend machen? Ich habe noch die Möglichkeit, meine Kreditkartenrechnung bis Mitte Oktober anzufechten. Was ich auch tun werde.
Das Gerät wurde defekt geliefert. In der Originalverpackung retourniert, nur fehlt "angeblich" eine Betriebsanleitung, weswegen der Händler sich weigert, das Gerät auszutauschen. Meiner Meinung nach, frei erfunden!
Diese Woche habe erneut geschrieben und verlangt, dass ich bis heute Donnerstag mittag eine Antwort erhalten werde und ich bis am Freitag entweder mein Geld zurückerhalte, oder ein neues originalverpa-cketes Soundsystem. Ich habe keine Antwort erhalten bis jetzt!
Wann kann ich tun, wenn sich die Firma nicht bei mir meldet? Das Gerät ist nun immerhin schon seit 4 Wochen in der Reparatur, da es kaputt geliefert wurde. Die Firma behauptet, es sei eine Anleitung nicht dabei gewesen, als ich es retourniert habe, darum kann das Gerät nicht ausgetauscht werden, sondern nur repariert werden. Ich habe aber sämtliche Unterlagen sowie die Anleitung zurückgeschickt. Meiner Meinung nach nur eine Ausrede der Firma.
Welche Möglichkeiten habe ich in diesem Fall noch?
Kann ich die Firma anzeigen bei der Polizei?
Betreiben?
Alle Rechtschreibfehler sind volle Absicht, zusammen ergeben sie eine unterschwellige Botschaft mit der ich versuche die Weltherrschaft an mich zu reißen!
1. Du hast kein gesetzliches Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen. Gekauft ist gekauft.
2. Du hast theoretisch das Recht auf Wandelung (also Geld zurück) bei Mängeln, nicht aber das Recht auf ein Neugerät (der Verkäufer hat aber das Recht, dir ein Neugerät zu schicken statt Geld zurück).
3. Du hast das Recht nach Ziff. 2 nur, wenn in den AGB nicht etwas anderes steht. Wenn in den AGB drin steht, dass du eine Reparatur akzeptieren musst, dann ist das so. ALSO LIES DIE AGB!
4. Du kannst theoretisch die Kreditkartenrechnung nicht bezahlen, da du aber tendenziell im Unrecht bist (rechtlich, nicht moralisch) ist dies nicht unbedingt empfehlenswert.
5. Strafrechtlich (Polizei) liegen keine Anhaltspunkte vor.
6. Betreiben bringt auch nichts, wenn und falls (wie anzunehmen ist) eine Reparatur zulässig ist.
7. Welche Rechte dir noch zustehen, kannst du aus den AGB ableiten.
8. Welche Firma betrifft es denn?
2. Du hast theoretisch das Recht auf Wandelung (also Geld zurück) bei Mängeln, nicht aber das Recht auf ein Neugerät (der Verkäufer hat aber das Recht, dir ein Neugerät zu schicken statt Geld zurück).
3. Du hast das Recht nach Ziff. 2 nur, wenn in den AGB nicht etwas anderes steht. Wenn in den AGB drin steht, dass du eine Reparatur akzeptieren musst, dann ist das so. ALSO LIES DIE AGB!
4. Du kannst theoretisch die Kreditkartenrechnung nicht bezahlen, da du aber tendenziell im Unrecht bist (rechtlich, nicht moralisch) ist dies nicht unbedingt empfehlenswert.
5. Strafrechtlich (Polizei) liegen keine Anhaltspunkte vor.
6. Betreiben bringt auch nichts, wenn und falls (wie anzunehmen ist) eine Reparatur zulässig ist.
7. Welche Rechte dir noch zustehen, kannst du aus den AGB ableiten.
8. Welche Firma betrifft es denn?
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
Sorry da musst Du mir jetzt helfen.Rankhof hat geschrieben:1. Du hast kein gesetzliches Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen. Gekauft ist gekauft.
2. Du hast theoretisch das Recht auf Wandelung (also Geld zurück) bei Mängeln, nicht aber das Recht auf ein Neugerät (der Verkäufer hat aber das Recht, dir ein Neugerät zu schicken statt Geld zurück).
3. Du hast das Recht nach Ziff. 2 nur, wenn in den AGB nicht etwas anderes steht. Wenn in den AGB drin steht, dass du eine Reparatur akzeptieren musst, dann ist das so. ALSO LIES DIE AGB!
4. Du kannst theoretisch die Kreditkartenrechnung nicht bezahlen, da du aber tendenziell im Unrecht bist (rechtlich, nicht moralisch) ist dies nicht unbedingt empfehlenswert.
5. Strafrechtlich (Polizei) liegen keine Anhaltspunkte vor.
6. Betreiben bringt auch nichts, wenn und falls (wie anzunehmen ist) eine Reparatur zulässig ist.
7. Welche Rechte dir noch zustehen, kannst du aus den AGB ableiten.
8. Welche Firma betrifft es denn?
Das gekaufte Gerät ist defekt und daher hat er es der Firma zurückgeschickt. Da hat er doch ein Rückgaberecht, da das defekte Gerät ein Grund ist.
Und warum ist man im Unrecht, wenn man ein defektes Gerät zurückgibt?
Ich bin nicht Jurist, aber hier steht wohl jemand auf meiner Leitung

Hast Du die Boxenkabel gut zusammengedreht vor dem Anschliessen? Ich hatte mal das gleiche Problem. Dies trat immer auf, wenn es mal lauter wurde. Ich habe festgestellt, dass ein Kabel nicht richtig verdreht war und ein kleiner Teil an ein anderes Boxenkabel gelangte - so gab es einen Kurzschluss und das Gerät stellte sich ab.canada hat geschrieben:Nachdem ich das Soundsystem installiert hatte, funktioniertes es einige Stunden, aber dann stellte es sich von alleine ab. Ein Defekt der Fernbedingung ist es nicht. Es muss am Player der Soundanlage selbst liegen.
[CENTER]Stars kommen und gehen - Legenden bleiben ewig
**#AF_13 ** #MED_10**
[/CENTER]
**#AF_13 ** #MED_10**
[/CENTER]
ich han bloss ä e-matur, aber merke: die amerkige über mir sind juristisch korräkt, aber zu theoretisch (mir kenne jo der vertrag nid) und ökonomisch nid logisch.
ökonomischi perschpektive: die firma möcht, dass du no mehr sache bi ihne chaufsch und bekannti informiersch, und ihri produkt bi ihne lobsch.
was nützt das dene, wenn die dir schrott adreie, am änd motzisch no bi sf und ihri reputation isch im eimer.
ökonomischi perschpektive: die firma möcht, dass du no mehr sache bi ihne chaufsch und bekannti informiersch, und ihri produkt bi ihne lobsch.
was nützt das dene, wenn die dir schrott adreie, am änd motzisch no bi sf und ihri reputation isch im eimer.
Nö, normalerweise und auch nur bei Neuware ein Reparaturrecht ...Blutengel hat geschrieben:Das gekaufte Gerät ist defekt und daher hat er es der Firma zurückgeschickt. Da hat er doch ein Rückgaberecht, da das defekte Gerät ein Grund ist.
Und auch das nicht unbedingt, Bsp. ist Auto "wie gesehen/probegefahren so gekauft".
Prinzipiell gelten immer die AGB's
Mit Punkt 1 meinte ich ein Rückgaberecht ohne Grund, z.B. einfach wegen Nichtgefallen.Blutengel hat geschrieben:Sorry da musst Du mir jetzt helfen.
Das gekaufte Gerät ist defekt und daher hat er es der Firma zurückgeschickt. Da hat er doch ein Rückgaberecht, da das defekte Gerät ein Grund ist.
Und warum ist man im Unrecht, wenn man ein defektes Gerät zurückgibt?
Ich bin nicht Jurist, aber hier steht wohl jemand auf meiner Leitung
Wenn etwas kaputt geliefert wird, kann man es natürlich vom Gesetz her zurückgeben - AUSSER IN DEN AGBS STEHT ETWAS ANDERES, z.B. dass man eine Reparatur akzeptieren muss. Denn die AGBs gehen weiten Teilen des OR vor. Nicht allen, aber bei der Mängelrüge/Gewährleistung eben schon...
Im Unrecht: Weil er Geld zurück will, vermutlich aber nur Reparatur verlangen darf.
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
Also der Händler weigert sich, mir das Gerät zu ersetzen, sondern es wird mir nur das reparierte Gerät zugestellt. Und ich bin der Meinung, dass ich dies nicht akzeptieren muss, da dass Gerät defekt geliefert wurde und ich nicht für ein defektes Gerät, welches zuerst 2 Monate repariert werden muss, den vollen Preis zahlen will.
Was kann ich jetzt machen? Der Händler geht auch gar nicht auf meine E-Mails ein, sondern schreibt nur pauschale zurück, dass ich das reparierte Gerät erhalten werde, obwohl ich das ausdrücklich nicht will.
Hier die AGB's des Shops: http://venova.ch/de/Unsere-AGB
Der Shop behauptet auch, dass eine Anleitung gefehlt hat, darum können Sie das Gerät nicht austauschen, weil es nicht "vollständig" ist. Ich bin mir aber 100%ig sicher, dass ich sämtliche Unterlagen retourniert habe, da bei mir nichts mehr rumliegt.
Bis jetzt wurde nur per E-Mail diskutiert, da der zuständige Arbeiter nie telefonisch erreichbar war, oder nicht retourrief.
Was kann ich jetzt machen? Der Händler geht auch gar nicht auf meine E-Mails ein, sondern schreibt nur pauschale zurück, dass ich das reparierte Gerät erhalten werde, obwohl ich das ausdrücklich nicht will.
Hier die AGB's des Shops: http://venova.ch/de/Unsere-AGB
Der Shop behauptet auch, dass eine Anleitung gefehlt hat, darum können Sie das Gerät nicht austauschen, weil es nicht "vollständig" ist. Ich bin mir aber 100%ig sicher, dass ich sämtliche Unterlagen retourniert habe, da bei mir nichts mehr rumliegt.
Bis jetzt wurde nur per E-Mail diskutiert, da der zuständige Arbeiter nie telefonisch erreichbar war, oder nicht retourrief.
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Wieviel mal muss es Rankhof denn noch wiederholen? Es gelten die AGB's!canada hat geschrieben:Also der Händler weigert sich, mir das Gerät zu ersetzen, sondern es wird mir nur das reparierte Gerät zugestellt. Und ich bin der Meinung, dass ich dies nicht akzeptieren muss, da dass Gerät defekt geliefert wurde und ich nicht für ein defektes Gerät, welches zuerst 2 Monate repariert werden muss, den vollen Preis zahlen will.
Was kann ich jetzt machen? Der Händler geht auch gar nicht auf meine E-Mails ein, sondern schreibt nur pauschale zurück, dass ich das reparierte Gerät erhalten werde, obwohl ich das ausdrücklich nicht will.
Hier die AGB's des Shops: http://venova.ch/de/Unsere-AGB
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Franco Costanzo 2006 - 2011
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