Der einzige Fehler ist, dass man das viel zu lange geduldet hat.tanner hat geschrieben:und wer ermöglicht CC diese tricksereien???
die verbände
der Schweizerische Verband hat das selbe niveau wie die FIFA/UEFA, schön mal selber im dreck wühlen, bestechen,lügen, aber wenn dann jemand dahinter kommt wirft man schnell den einen oder anderen welcher ja eh immer aufmuckt aus der liga, sagt schwamm drüber und macht weiter so
Nationalliga A Saison 2011/12
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- brewz_bana
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Die Liga ist kein rechtsfreier Raum. Constatin hat es schonmal geschafft, Sion nach 16(?) bereits gespielten Runden in die NLB zu klagen (zu recht). Ich denke das Risiko wäre zu Gross, desswegen ist Grimm wohl über einen Rücktritt am nachdenken....Grambambuli hat geschrieben:Wieso denn, es gäbe nichts zu klagen. Die SFL sowie die restlichen Vereine sind hier definitiv am längeren Hebel, das muss auch Monsieur le président mal einsehen.
P.S.: Titel haben wir schon, paar mehr als Sion wohlgemerkt.![]()
PS: Touché


äh...nein?Grambambuli hat geschrieben:Natürlich kann Sion ausgeschlossen werden, wenn CC ständig versucht, durch juristische Tricksereien und Schlupflöcher die Statuten zu umgehen. Was ich nicht hoffe, denn dann wären die 3 Punkte futsch, die wir gegen sie geholt haben.
bloss weil einer lücken im reglement sucht bzw. die grenzen auslotet, ist das noch lange kein grund einen verein auszuschliessen. ein grund wäre es, wenn er gröber gegen liga-recht verstossen würde, bzw. ihm man dies auch nachweisen kann.
nur ist das bislang noch nicht passiert. sion hat bisher alle spiele mit den kaderspielern der letzten saison gespielt, protest einzulegen (mit kaution) ist eine legitime sache. drohen und verbal ausfällig werden kann er soviel er will, deswegen wird kein verein ausgeschlossen.
Beckenpower hat geschrieben:Mir hän scho gwunne. Aber mir chönne no massiv gwünner.
Offenbar denkt der SFV wirklich darüber nach, Sion zu eliminieren:
http://bazonline.ch/sport/fussball/Dem- ... y/13633129
Wäre ein riesiges Armutszeugnis für alle Beteiligten.
http://bazonline.ch/sport/fussball/Dem- ... y/13633129
Wäre ein riesiges Armutszeugnis für alle Beteiligten.
- tommasino
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unter protest spielen ist natürlich legitim. was mich sehr wohl stört ist dieser punkt:Master hat geschrieben:äh...nein?
bloss weil einer lücken im reglement sucht bzw. die grenzen auslotet, ist das noch lange kein grund einen verein auszuschliessen. ein grund wäre es, wenn er gröber gegen liga-recht verstossen würde, bzw. ihm man dies auch nachweisen kann.
nur ist das bislang noch nicht passiert. sion hat bisher alle spiele mit den kaderspielern der letzten saison gespielt, protest einzulegen (mit kaution) ist eine legitime sache. drohen und verbal ausfällig werden kann er soviel er will, deswegen wird kein verein ausgeschlossen.
Constantin hält sich nicht an die Regeln, obwohl er sich mit der Aufnahme in die Swiss Football League dazu verpflichtet hat, deren Vorgaben und auch diejenigen der Fifa so wie der Uefa zu respektieren. Unter Artikel 5 und Artikel 6 der Statuten verpflichtet er sich, gefällte Entscheide zu akzeptieren und höchstens verbandsrechtlich anzufechten.
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Grundsätzlich kann laut Statuten jeder Club ausgeschlossen werden. Ist wohl nicht mal eine Begründung notwendig. Diesmal hat er eine Lücke im Reglement benutzt, die es gar nicht gibt, mit seiner Zivilklage, die erstens falsch ist (kein Arbeitsverbot) und zweitens an sich selbst gerichtet sein sollte. Hätte er die Spieler nicht fälschlicherweise geholt, könnten sie jetzt auch (bei einem anderen Verein) spielen.Master hat geschrieben:äh...nein?
bloss weil einer lücken im reglement sucht bzw. die grenzen auslotet, ist das noch lange kein grund einen verein auszuschliessen. ein grund wäre es, wenn er gröber gegen liga-recht verstossen würde, bzw. ihm man dies auch nachweisen kann.
nur ist das bislang noch nicht passiert. sion hat bisher alle spiele mit den kaderspielern der letzten saison gespielt, protest einzulegen (mit kaution) ist eine legitime sache. drohen und verbal ausfällig werden kann er soviel er will, deswegen wird kein verein ausgeschlossen.
Ach ja? Diese Statuten möchte ich ja gerne sehen? Ein Club kann einfach so, willkürlich ausgeschlossen werden. Ohne Begründung? Das würde mich ja extrem erstaunen, wenn solche Willkür reglementarisch erlaubt wäre. Hast du diesen Passus gelesen, oder saugst du wie Wölfli an deinem Daumen?Grambambuli hat geschrieben:Grundsätzlich kann laut Statuten jeder Club ausgeschlossen werden. Ist wohl nicht mal eine Begründung notwendig. Diesmal hat er eine Lücke im Reglement benutzt, die es gar nicht gibt, mit seiner Zivilklage, die erstens falsch ist (kein Arbeitsverbot) und zweitens an sich selbst gerichtet sein sollte. Hätte er die Spieler nicht fälschlicherweise geholt, könnten sie jetzt auch (bei einem anderen Verein) spielen.
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http://www.football.ch/sfl/cm/Statuten_d%2006-09.pdfIntihuasi hat geschrieben:Ach ja? Diese Statuten möchte ich ja gerne sehen? Ein Club kann einfach so, willkürlich ausgeschlossen werden. Ohne Begründung? Das würde mich ja extrem erstaunen, wenn solche Willkür reglementarisch erlaubt wäre. Hast du diesen Passus gelesen, oder saugst du wie Wölfli an deinem Daumen?
Zu beachten: Artikel 5 + 6 Artikel 13 a,c,d
Die SFL kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung aufrufen, dort muss ein (!) Präsident den Antrag auf den Ausschluss des FC Sion stellen, worüber dann abgestimmt wird.
Das für alle die den Link nicht anklicken wollen:Grambambuli hat geschrieben:http://www.football.ch/sfl/cm/Statuten_d%2006-09.pdf
Zu beachten: Artikel 5 + 6 Artikel 13 a,c,d
Die SFL kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung aufrufen, dort muss ein (!) Präsident den Antrag auf den Ausschluss des FC Sion stellen, worüber dann abgestimmt wird.
Artikel 5 – Satzung
Die Statuten, Reglemente und Entscheide der FIFA, der UEFA, des SFV und der SFL sind für die Mitglieder der SFL und ihre Organe verbindlich.
Artikel 6 – Rechtspflege
Die Mitglieder der SFL und ihre Organe verpflichten sich, den verbindlichen Charakter
der von den zuständigen Organen der FIFA, der UEFA, des SFV und der SFL gefällten Entscheide anzuerkennen.
Artikel 7 – Schiedsgerichtsbarkeit
1) Alle schiedsgerichtsfähigen Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der
Statuten oder Reglemente der SFL ergeben oder im Zusammenhang mit diesen
stehen, sind ausschliesslich dem Schiedsgericht des Sports (Tribunal Arbitral
du Sport; TAS) gemäss Art. 7 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Statuten des SFV zu unterbreiten.
[CENTER]Stars kommen und gehen - Legenden bleiben ewig
**#AF_13 ** #MED_10**
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**#AF_13 ** #MED_10**
[/CENTER]
Der FC Sitten ist Dauerthema in den Medien. Wäre gar nicht nötig über einen eventuellen Ausschluss der Walliser aus der NLA zu spekulieren.
Man soll während der Dauer der Transfersperre gegen den FC Sitten keine neuen Spielerpässe mehr ausstellen, und somit wäre das Problem gelöst.
Noch einfacher wäre es gewesen, der Verband hätte diesem ägyptischen Goalie gar nie die Spielberechtigung für den FC Sitten erteilt, solange er woanders einen Vertrag hat und solange der andere Verein nicht eingewilligt hat.
Sonderbar, die Fussballverbände (SFV, SFL, FIFA) erteilen eine Spielberechtigung und bestrafen nachher den Verein wegen einem nicht korrekten Transfer.
Vielleicht liest dies ein hoher Funktionär und kann erklären, warum es so weit gekommen ist.
Auch wenn m.E. die Gerichtsbarkeit der Fussballverbände nicht angetastet werden darf, scheint es mir, dass in diesen Gremien Leute zu finden sind, die die Sache nicht ganz im Griff haben.
Man soll während der Dauer der Transfersperre gegen den FC Sitten keine neuen Spielerpässe mehr ausstellen, und somit wäre das Problem gelöst.
Noch einfacher wäre es gewesen, der Verband hätte diesem ägyptischen Goalie gar nie die Spielberechtigung für den FC Sitten erteilt, solange er woanders einen Vertrag hat und solange der andere Verein nicht eingewilligt hat.
Sonderbar, die Fussballverbände (SFV, SFL, FIFA) erteilen eine Spielberechtigung und bestrafen nachher den Verein wegen einem nicht korrekten Transfer.
Vielleicht liest dies ein hoher Funktionär und kann erklären, warum es so weit gekommen ist.
Auch wenn m.E. die Gerichtsbarkeit der Fussballverbände nicht angetastet werden darf, scheint es mir, dass in diesen Gremien Leute zu finden sind, die die Sache nicht ganz im Griff haben.
Nochmals, ganz langsam, damits auch der Berner versteht: Wo steht das mit dem Ausschluss? Ich habe das nicht finden können, aber vielleicht habe ich es ja übersehen. Im Passus zu den Pflichten der GV steht das zumindest nicht:Grambambuli hat geschrieben:http://www.football.ch/sfl/cm/Statuten_d%2006-09.pdf
Zu beachten: Artikel 5 + 6 Artikel 13 a,c,d
Die SFL kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung aufrufen, dort muss ein (!) Präsident den Antrag auf den Ausschluss des FC Sion stellen, worüber dann abgestimmt wird.
Artikel 23 – Befugnisse
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
1. Annahme und Änderung der Statuten und Reglemente;
2. Wahl des Präsidenten und zugleich Delegierten des Komitees, der weiteren Mitglieder des Komitees sowie der Rechtsanwendungsbehörden auf Antrag der Klubs und des Komitees jeweils für drei Jahre, die Wahl der Mitglieder des Kontrollorgans jeweils für ein Jahr;
3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
4. Genehmigung der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Gewinn- oder Verlustverteilung;
5. Genehmigung des Geschäftsberichtes des Komitees;
6. Entlastung des Komitees nach Vorlage des Berichtes des Kontrollorgans;
7. Genehmigung des Budgets;
8. Festsetzung der Mitgliederbeiträge (für Super League-Klubs Fr. 10 000.– und für Challenge League-Klubs Fr. 5000.–);
9. Verleihung, auf Antrag des Komitees, der Ehrenmitgliedschaft oder der Ehrenpräsidentschaft an natürliche Personen, die sich um die Belange der SFL besondere Verdienste erworben haben;
10. Auflösung der SFL.
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Nochmal: Ein Vertreter eines NLA/NLB Vereins muss den Antrag auf Ausschluss des FC Sion stellen, worauf eine Abstimmung folgt. Wird der Antrag angenommen, wird Sion ausgeschlossen.Intihuasi hat geschrieben:Nochmals, ganz langsam, damits auch der Berner versteht: Wo steht das mit dem Ausschluss? Ich habe das nicht finden können, aber vielleicht habe ich es ja übersehen. Im Passus zu den Pflichten der GV steht das zumindest nicht:
Artikel 23 – Befugnisse
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
1. Annahme und Änderung der Statuten und Reglemente;
2. Wahl des Präsidenten und zugleich Delegierten des Komitees, der weiteren Mitglieder des Komitees sowie der Rechtsanwendungsbehörden auf Antrag der Klubs und des Komitees jeweils für drei Jahre, die Wahl der Mitglieder des Kontrollorgans jeweils für ein Jahr;
3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
4. Genehmigung der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Gewinn- oder Verlustverteilung;
5. Genehmigung des Geschäftsberichtes des Komitees;
6. Entlastung des Komitees nach Vorlage des Berichtes des Kontrollorgans;
7. Genehmigung des Budgets;
8. Festsetzung der Mitgliederbeiträge (für Super League-Klubs Fr. 10 000.– und für Challenge League-Klubs Fr. 5000.–);
9. Verleihung, auf Antrag des Komitees, der Ehrenmitgliedschaft oder der Ehrenpräsidentschaft an natürliche Personen, die sich um die Belange der SFL besondere Verdienste erworben haben;
10. Auflösung der SFL.
http://www.gesetze.ch/sr/210/210_004.htm
2. Zuständigkeit
1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
2 Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
3 Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
Art. 72
III. Ausschliessung
1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2 Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
Hmm... die SFV Statuten regeln aber weder die gründe, warum man jemanden ausschliessen darf, noch gestatten sie die Ausschliessung ohne Gründe. Sie haben keinerlei Passus für die Ausschliessung drin. Und wenn man ARt. 72 liest, dann steht dort ziemlich unmissverständlich, dass die Statuten Gründe besteimmen können, oder grundlose Ausschliessung gestatten können. Beides ist beim SFV offenbar nicht der Fall. Und schon haben wir das Schlumpfloch für CC gefunden. Hoffentlich liest er mitGrambambuli hat geschrieben: Art. 72
III. Ausschliessung
1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2 Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.

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wenn der verband einen grund bestimmt und die mannschaft dann auschliesst gibt es kein schlupfloch. m.e. steht es jedem verband frei, seine mitglieder zu wählen und unerwünschte auszuschliessen.Intihuasi hat geschrieben:Hmm... die SFV Statuten regeln aber weder die gründe, warum man jemanden ausschliessen darf, noch gestatten sie die Ausschliessung ohne Gründe. Sie haben keinerlei Passus für die Ausschliessung drin. Und wenn man ARt. 72 liest, dann steht dort ziemlich unmissverständlich, dass die Statuten Gründe besteimmen können, oder grundlose Ausschliessung gestatten können. Beides ist beim SFV offenbar nicht der Fall. Und schon haben wir das Schlumpfloch für CC gefunden. Hoffentlich liest er mit![]()
Interessant isch au dr Artikel 13 b) - d)
b) mittels internen Reglementen oder durch Vertrag dafür zu sorgen, dass ihre Mit-
glieder, Spieler, Trainer und alle Personen, die eine Funktion im Klub ausüben,
sich den Statuten, Reglementen und Entscheiden der zuständigen Organe der
FIFA, der UEFA, des SFV und der SFL unterwerfen; Sie sind ebenfalls verpflichtet,
an den von der SFL, des SFV und der UEFA organisierten Wettbewerben teilzu-
nehmen.
c) in ihre Statuten eine Bestimmung aufzunehmen, die vorsieht, dass alle schieds-
gerichtsfähigen Streitigkeiten, die aus der Anwendung der Statuten, Reglemente
oder Entscheide der FIFA, der UEFA, des SFV und der SFL, die mit der SFL oder
zwischen Klubs der SFL entstehen, einem zu diesem Zweck bestellten Schieds-
gericht unterbreitet werden müssen;
d) in allen Verträgen mit Spielern, Trainern oder allen Personen, die eine Funktion
im Klub ausüben, eine Bestimmung vorzusehen, in der sich diese ausschliesslich
einem Schiedsgericht unterwerfen, für alle schiedsgerichtsfähigen Streitigkeiten,
die aus den Verträgen oder im Zusammenhang mit diesen entstehen;
Würd nid ellaige dä letscht Abschnitt dr Gang vors Zivilgricht usschliesse?
b) mittels internen Reglementen oder durch Vertrag dafür zu sorgen, dass ihre Mit-
glieder, Spieler, Trainer und alle Personen, die eine Funktion im Klub ausüben,
sich den Statuten, Reglementen und Entscheiden der zuständigen Organe der
FIFA, der UEFA, des SFV und der SFL unterwerfen; Sie sind ebenfalls verpflichtet,
an den von der SFL, des SFV und der UEFA organisierten Wettbewerben teilzu-
nehmen.
c) in ihre Statuten eine Bestimmung aufzunehmen, die vorsieht, dass alle schieds-
gerichtsfähigen Streitigkeiten, die aus der Anwendung der Statuten, Reglemente
oder Entscheide der FIFA, der UEFA, des SFV und der SFL, die mit der SFL oder
zwischen Klubs der SFL entstehen, einem zu diesem Zweck bestellten Schieds-
gericht unterbreitet werden müssen;
d) in allen Verträgen mit Spielern, Trainern oder allen Personen, die eine Funktion
im Klub ausüben, eine Bestimmung vorzusehen, in der sich diese ausschliesslich
einem Schiedsgericht unterwerfen, für alle schiedsgerichtsfähigen Streitigkeiten,
die aus den Verträgen oder im Zusammenhang mit diesen entstehen;
Würd nid ellaige dä letscht Abschnitt dr Gang vors Zivilgricht usschliesse?
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Hallo? Die müssen in den Statuten stehen. Also müsste man wohl diese zuerst ändern (was nicht allzu schwer sein sollte aber Zeit braucht).tommasino hat geschrieben:wenn der verband einen grund bestimmt und die mannschaft dann auschliesst gibt es kein schlupfloch. m.e. steht es jedem verband frei, seine mitglieder zu wählen und unerwünschte auszuschliessen.
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Art. 72Grambambuli hat geschrieben:Was muss in den Statuten stehen?
III. Ausschliessung
1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2 Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
Bin kein Jurist, aber finde es doch ziemlich unmissverständlich. Gründe für den Ausschluss müssen in den Statuten stehen, oder es muss dort definiert sein, dass man grundlos ausgeschlossen werden kann.
Doch so ist es. Aber Einige hier bezeichnen dies als rechtsfrei Zone, weil man nicht vor ein Zivilgericht gehen darf.Crane hat geschrieben:Würd nid ellaige dä letscht Abschnitt dr Gang vors Zivilgricht usschliesse?
Aber alle Mitglieder haben den Statuten zugestimmt. Also auch der FC Sion und CC. Daher wurden doe Spieler gegen Basel gesperrt. Das Zivilgericht hat erwirkt, dass die Lizenz erteilt werden muss - da sich Sion nicht an die Statuten hielt (mit dem Gang vor das Zivilgericht) hat der Verband die Spieler gesperrt und so auf CC Art reagiert.
Ich sehe es so:Intihuasi hat geschrieben:Art. 72
1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
Die Statuten können Gründe bestimmen, müssen aber nicht.
Die Statuten können aber auch einen Ausschluss ohne Gründe gestatten.
[CENTER]Stars kommen und gehen - Legenden bleiben ewig
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Falls das wirklich ein Problem sein sollte (was ich nicht glaube) macht man halt den Umweg über:Intihuasi hat geschrieben:Art. 72
III. Ausschliessung
1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2 Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
Bin kein Jurist, aber finde es doch ziemlich unmissverständlich. Gründe für den Ausschluss müssen in den Statuten stehen, oder es muss dort definiert sein, dass man grundlos ausgeschlossen werden kann.
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
1. Annahme und Änderung der Statuten und Reglemente;
Warum du das nicht glaubst, obwohl es so im Reglement steht, verstehen vermutlich nur Berner. Wie dem auch sei, genau das habe ich gesagt (Statutenänderung nötig, wohl kein Problem, benötigt aber Zeit)!Grambambuli hat geschrieben:Falls das wirklich ein Problem sein sollte (was ich nicht glaube) macht man halt den Umweg über:
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
1. Annahme und Änderung der Statuten und Reglemente;