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Mieterhöhung VOR Einzug ?

Verfasst: 11.05.2008, 14:43
von Kawa
Meine Tochter hat einen neuen Mietvertrag mit Einzug per 1.8.08 am 14.4.08 abgeschlossen. Jetzt (7.5.08) bekam sie eine Mieterhöhung per 1.9.08 wegen dem neuen Hypozins von 3.5%.

Fragen :
  • Kann ein Mietvertrag wirklich schon vor dem Einzug erhöht werden ?
  • Kann sie den Mietvertrag notfalls auch schon vor Antritt kündigen (rechtzeitige Künd.möglichkeit wäre ja Voraussetzung für die Gültigkeit der Erhöhung) ?
  • Wann ist Vertragsbeginn (Unterschrift auf Vertrag oder Einzugsdatum) ?

Verfasst: 11.05.2008, 21:46
von Gone to Mac
ich ha gmeint es sig egal öb d erhöhig VOR oder NACH em izug stattfindet. mues doch eifach 10dääg vor em mögliche kündigungstermin bi ere iträffe

Verfasst: 12.05.2008, 15:45
von Kawa
Naja, darum eben meine Frage ob man vor dem Einzug schon kündigen kann ...

Finde das ganze eine Sauerei, die Höhe der Miete wurde ja frei ausgehandelt und dann sollte man sich doch wenigstens ein paar Monate darauf verlassen können ...

Irgendwie ein fieser Trick, Lockvogelangebot :mad:

Verfasst: 12.05.2008, 18:16
von Rankhof
ich glaube, es ist zulässig (bin aber nicht sicher), sofern die gesetzlichen Mindestvorschriften eingehalten werden; siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a269d.html

natürlich kann deine Tochter dann aber auch auf den 1.9. die Wohnung kündigen.

Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Grundlagenirrtums (Art. 24 Abs. 1 lit. d OR), also gar kein Einzug, wäre imho zulässig (überdies dürfte der Vermieter ohnehin kein Interesse an einer nur 1-monatigen Miete haben).

Aber diese Info ist "aus dem Bauch raus", der Mieterverband hilft dir günstig und kompetent weiter!

Verfasst: 12.05.2008, 20:07
von Kawa
Rankhof hat geschrieben: Aber diese Info ist "aus dem Bauch raus", der Mieterverband hilft dir günstig und kompetent weiter!
Die haben mein Email schon ]Frage: Ich habe auf Anfang Dezember eine Wohnung gemietet. Bereits im Oktober ist mir aber klar, dass ich diese doch nicht will. Kann ich jetzt im Laufe des Oktobers auf Ende Januar kündigen?

Antwort: Nein, das ist nicht möglich. Auch wenn Ihr Kündigungsschreiben im Laufe des Oktobers bei der Vermieterschaft eintrifft, könnnen Sie das Mietverhältnis frühestens auf Ende Februar auflösen. Denn die Kündigungsfrist beginnt frühestens im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns zu laufen.[/quote]

Verfasst: 12.05.2008, 20:19
von Rankhof
so gesehen dürftest du durchaus recht haben, wie gesagt, das Mietrecht ist ein Minenfeld.

Jetzt hast du mich selbst neugierig gemacht. Mal schauen, wenn ich morgen dran denke, schau ich noch in ein paar schlaue Bücher (was ich normalerweise bei meinen Gratis-Tipps hier im Forum nicht mache).

Aber bis dann dürftest du ja wohl auch die Antwort vom Mieterverband vielleicht schon haben.

Verfasst: 12.05.2008, 21:26
von Kawa
Rankhof hat geschrieben:Aber bis dann dürftest du ja wohl auch die Antwort vom Mieterverband vielleicht schon haben.
Wirst sie erfahren :)

Verfasst: 13.05.2008, 09:22
von Oka-Niwasuko
Der Vermieter kann den Mietzins grundsätzlich erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Der nächstmögliche Kündigungstermin ergibt sich aus dem Mietverhältnis. Anpassung an Hypothekarzinse wären also erst auf den Kündigungstermin möglich!

Falls es sich aber um einen indexierten Mietzins handelt, gilt das allerdings nicht. Dann ist die Erhöhung unter Umständen zulässig! Fraglich ist für mich eigentlich nur, ob der Mietzins vorliegend richtig indexiert wäre, das heisst, an den Landesindex der Konsumentenpreise. Eine Indexierung an andere Anpassungsgründe (Hypothekarzinssatz) ist nämlich nicht erlaubt...

Alle Angaben ohne Gewähr... :-)

Verfasst: 13.05.2008, 09:32
von Oka-Niwasuko
Der Vermieter kann den Mietzins grundsätzlich erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Der nächstmögliche Kündigungstermin ergibt sich aus dem Mietverhältnis. Anpassung an Hypothekarzinse wären also erst auf den Kündigungstermin möglich! Wie lange ist die vertragliche Kündigungsfrist?
Gibt es einen Mietzinsvorbehalt im Vertrag?

Falls es sich aber um einen indexierten Mietzins handelt, gilt das allerdings nicht. Dann ist die Erhöhung unter Umständen zulässig! Fraglich ist für mich eigentlich nur, ob der Mietzins vorliegend richtig indexiert wäre, das heisst, an den Landesindex der Konsumentenpreise. Eine Indexierung an andere Anpassungsgründe (Hypothekarzinssatz) ist nämlich nicht erlaubt...

Alle Angaben ohne Gewähr! :)

Verfasst: 15.05.2008, 14:05
von Kawa
Antwort MV :
Sowohl der Mieter kann vor seinem Einzug kündigen wie auch der Vermieter die Miete erhöhen, die Frist für beides beginnt aber erst mit dem Einzugsdatum zu laufen.
Folglich ist die Eingangs erwähnte Mieterhöhung auch nicht per 1.9. sondern erst per 1.11. gültig (ungültig ist sie trotz der falschen Frist nicht).

Das ganze ist vom Gesichtspunkt der Vertragssicherheit auch relativ logisch, beide Seiten haben die Garantie dass der abgeschlossene Vertrag in der Form auch mind. 3 Monate (resp. Kündigungsfrist) eingehalten wird.

Da ja die meisten Mietverträge mehr als 3 Monate vorher abgeschlossen werden hätte man sonst ja auch keine Garantie die Wohnung je zum abgemachten Preis beziehen zu können ....