Aus für Allschwiler Weiher
Verfasst: 14.05.2007, 14:42
Wegen fehlender Umweltverträglichkeitsprüfung und Verschandelung der Landschaft kann der Schiessplatz Allschwiler Weiher nicht saniert werden.
Geschichte:
Das Kantonsgericht BL hiess die Beschwerden gegen eine Baubewilligung zur Sanierung des Schiesstands mit Urteil Nrn. 180-182 vom 6. August 2003 gut
Der Kanton Basel-Stadt hat gegen das Urteil des basellandschaftlichen Kantonsgerichts sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht und um Aufhebung des angefochtenen Urteils ersucht.
Die bundesgerichtlichen Verfahren sind am 2. September 2004 mit Zustimmung aller Parteien im Hinblick darauf sistiert worden, dass Verhandlungen über eine Verlegung der Baselstädter Schützen auf andere Schiessanlagen im Gange waren. Die Sistierung ist mit Verfügung vom 4. März 2005, vom 30. August 2005 und vom 21. Februar 2006 verlängert worden. Am 12. Oktober 2006 ist die Sistierung der Verfahren nochmals aufrechterhalten worden, allerdings mit der Bemerkung, dass zusätzlichen Gesuchen angesichts der Sanierungsbedürftigkeit der Schiessanlage Allschwilerweiher nicht mehr ohne weiteres stattgegeben werden könne.
Urteil des Bundesgerichts (PDF) :
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
Das Gesuch um weitere Sistierung der bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
und wird erkannt:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie inzutreten ist.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Der Kanton Basel-Stadt hat der IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher für die bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Gemeinderat Muttenz, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Bundesamt für Umwelt und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), schriftlich mitgeteilt.
Geschichte:
Das Kantonsgericht BL hiess die Beschwerden gegen eine Baubewilligung zur Sanierung des Schiesstands mit Urteil Nrn. 180-182 vom 6. August 2003 gut
Der Kanton Basel-Stadt hat gegen das Urteil des basellandschaftlichen Kantonsgerichts sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht und um Aufhebung des angefochtenen Urteils ersucht.
Die bundesgerichtlichen Verfahren sind am 2. September 2004 mit Zustimmung aller Parteien im Hinblick darauf sistiert worden, dass Verhandlungen über eine Verlegung der Baselstädter Schützen auf andere Schiessanlagen im Gange waren. Die Sistierung ist mit Verfügung vom 4. März 2005, vom 30. August 2005 und vom 21. Februar 2006 verlängert worden. Am 12. Oktober 2006 ist die Sistierung der Verfahren nochmals aufrechterhalten worden, allerdings mit der Bemerkung, dass zusätzlichen Gesuchen angesichts der Sanierungsbedürftigkeit der Schiessanlage Allschwilerweiher nicht mehr ohne weiteres stattgegeben werden könne.
Urteil des Bundesgerichts (PDF) :
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
Das Gesuch um weitere Sistierung der bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
und wird erkannt:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie inzutreten ist.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Der Kanton Basel-Stadt hat der IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher für die bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Gemeinderat Muttenz, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Bundesamt für Umwelt und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), schriftlich mitgeteilt.