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Fristlose Kündigung
Verfasst: 30.01.2007, 14:49
von nidganzbache
Welche Umstände müssen erfüllt sein, um von Arbeitnehmer Seite aus einen laufenden Vertrag zu künden?
Hat das finanzielle Folgen für den Arbeitnehmer?
Wie sieht's da aus, Juristen?
Verfasst: 30.01.2007, 14:58
von Corpsegrinder
Nimmu2019s wie ein Mann hin und verlass deinen Arbeitsplatz, aber dalli!
Verfasst: 30.01.2007, 14:58
von Corpsegrinder
Nimmu2019s wie ein Mann hin und verlass deinen Arbeitsplatz, aber dalli!
Verfasst: 30.01.2007, 15:02
von freestate
[quote="Corpsegrinder"]Nimm’]
Er will kündigen nicht der Chef ihm.
Verfasst: 30.01.2007, 15:03
von John_Clark
nidganzbache hat geschrieben:Welche Umstände müssen erfüllt sein, um von Arbeitnehmer Seite aus einen laufenden Vertrag zu künden?
Hat das finanzielle Folgen für den Arbeitnehmer?
Wie sieht's da aus, Juristen?
Bin kein Jurist, kann dir nur sagen, dass wenn du anschliessend aufs Arbeitsamt musst (-> Arbeitslosigkeit), kannst du dich auf 2 bis 3 Monate Sperrfrist einstellen....
Verfasst: 30.01.2007, 15:05
von Taratonga
John_Clark hat geschrieben:Bin kein Jurist, kann dir nur sagen, dass wenn du anschliessend aufs Arbeitsamt musst (-> Arbeitslosigkeit), kannst du dich auf 2 bis 3 Monate Sperrfrist einstellen....
das hat mir schon vor etwa 8 Jahren beblüht. Heute werden es äuä sogar noch ein paar Tage mehr sein.
Verfasst: 30.01.2007, 15:07
von Starmaster
nidganzbache hat geschrieben:Welche Umstände müssen erfüllt sein, um von Arbeitnehmer Seite aus einen laufenden Vertrag zu künden?
Hat das finanzielle Folgen für den Arbeitnehmer?
Wie sieht's da aus, Juristen?
hesch em chef in papierkorb bislet? bisch nume am pornos luege während dr arbetsziit?
Verfasst: 30.01.2007, 15:15
von Suffbrueder
ÄR will künde! hösch läset doch..
Verfasst: 30.01.2007, 15:33
von Lou C. Fire
Wenn die Umstände (Umgangston, Arbeitsklima etc.) unzumutbar sind, kann auch der Arbeitnehmer fristlos kündigen. Ist letztendlich aber natürlich oftmals reine Auslegungssache.
Verfasst: 30.01.2007, 15:36
von Corpsegrinder
Stimmt, has nur überfloge. Check mol ab, ob in dim arbetsvertrag öbis stoht. Bi mir wärs z.b. eso, dass ich dr firma e kausalhaftig zahle müesst (wär aber kei hochi, e bar läppeu2026). I nimm emol ah, dass es in de meischte fäll eso isch, i kenn aber au lüt, wo eifach nüm gange sin und keini konsequänze z spüre bekoh hän.
Sunscht leischtisch dr halt morn e bar sache. Die eifachschti variante wär, wenn de us dr kasse (hets doch sicher irgendwo eini) e gäldbetrag mucksch und di drby verwütsche losch. Sunscht kasch au gwalttätig wärde oder jou2026 sag doch dim chef, dass du sit eme monat ca. depressione hesch und dus eifach nüm schaffsch und drum ab morn nüm kunnsch.
Verfasst: 30.01.2007, 15:42
von Millenstein
OR337
Art. 337
IV. Fristlose Auflösung
1. Voraussetzungen
a. aus wichtigen Gründen
1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.1
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
ergänzend dazuOR321a
Art. 321a
II. Sorgfalts- und Treuepflicht
1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4 Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
Ergänzung 2: (Pflichten des AG)
OR322
Art. 322
C. Pflichten des Arbeitgebers
I. Lohn
1. Art und Höhe im Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Art. 322a
2. Anteil am Geschäftsergebnis
1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres zu übergeben.
Art. 322b
3. Provision
a. Entstehung
1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist.
2 Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht.
3 Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.
Art. 322c
b. Abrechnung
1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
Art. 322d
4. Gratifikation
1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Verfasst: 30.01.2007, 16:03
von Kawa
nidganzbache hat geschrieben:Welche Umstände müssen erfüllt sein, um von Arbeitnehmer Seite aus einen laufenden Vertrag zu künden?
Wenn du keinen Lohn bekommst .....
Verfasst: 30.01.2007, 17:13
von baslerstab
nidganzbache hat geschrieben:Welche Umstände müssen erfüllt sein, um von Arbeitnehmer Seite aus einen laufenden Vertrag zu künden?
Hat das finanzielle Folgen für den Arbeitnehmer?
Wie sieht's da aus, Juristen?
frag doch mal bei bruno oder zdravko nach.....
Verfasst: 30.01.2007, 19:44
von alter sack
wenn du den lohn seit geraumer zeit nicht mehr bekommen hast UND vergeblich gemahnt hast, bist du berechtigt, die arbeit niederzulegen. das ist aber noch keine fristlose kündigung.
fristlos ist wie schon geschrieben nur dann sinnvoll, wenn es auch vor arbeitsgericht durchgeht, d.h. die arbeit und/oder die arbeitsumstände unzumutbar sind. dann kannst du vor gericht den lohn für die verbleibende vetragsdauer einzuklagen versuchen.
wenn du fahrlässig fristlos (oder auch normal) kündest, sperrt dich das arbeitsamt bis zu max. 60 tagen (entspricht drei löhnen).
noch diffuser würde es bei einer freistellung....
der alte sack
Verfasst: 30.01.2007, 22:26
von Rankhof
erzähl gescheiter, was passiert ist.
Dann kann dir viel einfacher gesagt werden, ob eine fristlose Kündigung möglich ist.
Wenn zu privat > PN
Verfasst: 30.01.2007, 22:59
von Spirit of St. Jakob
Corpsegrinder hat geschrieben:Stimmt, has nur überfloge. Check mol ab, ob in dim arbetsvertrag öbis stoht. Bi mir wärs z.b. eso, dass ich dr firma e kausalhaftig zahle müesst (wär aber kei hochi, e bar läppeu2026). I nimm emol ah, dass es in de meischte fäll eso isch, i kenn aber au lüt, wo eifach nüm gange sin und keini konsequänze z spüre bekoh hän.
Sunscht leischtisch dr halt morn e bar sache. Die eifachschti variante wär, wenn de us dr kasse (hets doch sicher irgendwo eini) e gäldbetrag mucksch und di drby verwütsche losch. Sunscht kasch au gwalttätig wärde oder jou2026 sag doch dim chef, dass du sit eme monat ca. depressione hesch und dus eifach nüm schaffsch und drum ab morn nüm kunnsch.
Wenn man keinen Wert auf das Zeugnis legt...
Verfasst: 22.06.2015, 23:34
von Taratonga
nidganzbache hat geschrieben:Welche Umstände müssen erfüllt sein, um von Arbeitnehmer Seite aus einen laufenden Vertrag zu künden??
diese hier zum Beispiel?
unglaublich
http://www.20min.ch/schweiz/basel/story/21867831
Verfasst: 23.06.2015, 06:50
von Asmodeus
Läck isch das eh dummi Khue.
Verfasst: 23.06.2015, 07:28
von Soriak
Verfasst: 23.06.2015, 08:19
von fixi
Zuerst mitmachen und sich dann beschweren

Dummi Fo*ze
Verfasst: 23.06.2015, 08:28
von Asmodeus
fixi hat geschrieben:Zuerst mitmachen und sich dann beschweren

Dummi Fo*ze
Hab mich noch etwas durchgewühlt.
Zwei Dinge fallen mir besonders auf.
1. Der Leiter dieses Pflegeheims wurde an seinem alten Arbeitsort gefeuert. Der Grund war, unter Anderem, Probleme im Umgang mit Personal. Feuern von Kadermitarbeitern etc. die nach seinem Rauswurf zurückgeholt wurden.
2. Dieses Pflegeheim war vor nicht all zu langer Zeit auch in den Medien betreffend Missbrauch von Insassen.
http://bazonline.ch/basel/gemeinden/Unw ... y/21752671
Verfasst: 23.06.2015, 08:29
von Bierathlet
Dr Heimdiräktor isch abr au e ziemliche Idiot.
«Wenn sich jemand belästigt fühlt, stehen wir in der Fürsorgepflicht und müssen dem nachgehen»
Unter "nachgehen" verstand ich öpis anders, als vier Ahgstellti entloh und wenns publik wird e Ruckzieher zmache.
Verfasst: 23.06.2015, 09:10
von Master
Das muess jo e abartig miesi Stimmig döt untrem Personal sii und das Pflägheim miserabel gfiehrt. Unglaubligg. Wiso schafft die Stationsleiterin no?
So Sache go denunziere, das wär für mi als Chef e Grund zum öbbr entloh!
Verfasst: 23.06.2015, 10:39
von Asmodeus
Master hat geschrieben:Das muess jo e abartig miesi Stimmig döt untrem Personal sii und das Pflägheim miserabel gfiehrt. Unglaubligg. Wiso schafft die Stationsleiterin no?
So Sache go denunziere, das wär für mi als Chef e Grund zum öbbr entloh!
Und nun den Gedanken weiter spinnen.
Sie fühlte sich sexuell belästigt. 4 Frauen waren noch dabei. Mit 2 davon wäre eine weitere Zusammenarbeit absolut unvorstellbar gewesen und alle 4 werden fristlos gefeuert.
Die Chefin die nicht in der Lage ist wegen so ner Lappalie weiter zu arbeiten bleibt.
Da wurden eher unliebsame/zu teure Mitarbeiter unter einem fadenscheinigen Vorwand gefeuert.
In den USA hätte es geklappt.
Verfasst: 23.06.2015, 10:56
von Delgado
Asmodeus hat geschrieben:Und nun den Gedanken weiter spinnen.
Sie fühlte sich sexuell belästigt. 4 Frauen waren noch dabei. Mit 2 davon wäre eine weitere Zusammenarbeit absolut unvorstellbar gewesen und alle 4 werden fristlos gefeuert.
Die Chefin die nicht in der Lage ist wegen so ner Lappalie weiter zu arbeiten bleibt.
Da wurden eher unliebsame/zu teure Mitarbeiter unter einem fadenscheinigen Vorwand gefeuert.
In den USA hätte es geklappt.
In den USA wäre der Papa-Joes Kellner zu 20 Mio. schadensersatz verklagt worden, die vier Angestellten entlassen, ubd der Heimleiter beim darauf folgenden Polizeieinsatz erschossen und in Handschellen gelegt worden.
Verfasst: 23.06.2015, 15:17
von Späcki
Delgado hat geschrieben:In den USA wäre der Papa-Joes Kellner zu 20 Mio. schadensersatz verklagt worden, die vier Angestellten entlassen, ubd der Heimleiter beim darauf folgenden Polizeieinsatz erschossen und in Handschellen gelegt worden.
Also alles so, wie's sich ghöre würd.
Verfasst: 23.06.2015, 17:19
von Soriak
Delgado hat geschrieben:In den USA wäre der Papa-Joes Kellner zu 20 Mio. schadensersatz verklagt worden, die vier Angestellten entlassen, ubd der Heimleiter beim darauf folgenden Polizeieinsatz erschossen und in Handschellen gelegt worden.
Nur so nebenbei: die USA haben in den meisten Bundesstaaten einen viel hoeheren Kuendigungschutz als in der Schweiz. Der einzige, der hier verklagt wuerde, waere der Arbeitgeber.