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eBay ... was leute so kaufen

Verfasst: 09.02.2005, 09:27
von BloodMagic
schaut euch die Auktion mal genau an ... (Beschreibung lesen)

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?Vie ... 6356227671

Verfasst: 09.02.2005, 09:33
von The Moose
Da scheinen ein paar Leute (besonders Sergius28) ziemlich doof zu sein... :D

Verfasst: 09.02.2005, 09:38
von bumbui
Wahnsinn! :eek:

Verfasst: 09.02.2005, 09:39
von Roonaldo
BloodMagic hat geschrieben:schaut euch die Auktion mal genau an ... (Beschreibung lesen)

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?Vie ... 6356227671
Sehr witzig der Verkäufer... :rolleyes: Aber würd mich wundern wenn das vom rechtlichen Standpunkt aus legal ist... (von wegen geschützter Bilddatei der Firma Nokia und so...)

Verfasst: 09.02.2005, 09:52
von Oralapostel
wahrscheinlich steht die 28 für den IQ. (sergius)

Verfasst: 09.02.2005, 09:54
von Naz
Mitgliedsname........Gebotsbetrag.........Gebotsdatum

sergius28 ( 34) .....EUR 344,12............05.01.05 23:17:16 MEZ


Wuaasss? dä Trottel biettet tatsächlich 344 Euro für e Bilddatei? :eek:
hahaha sonne Mongi :D z'erscht läse denn kaufe! ;)


Villicht sött em zu sim "tolle" Erwärb gratuliere :p

Verfasst: 09.02.2005, 09:57
von JohnHolmes
Dasch jetzt sicher e fake!!

kha mr nid vorstelle as es so dummi lüt git......wobi eigentlich begägne ych ebe genau so f...dumme lüt jede daag!!!

:o

Verfasst: 09.02.2005, 09:59
von Zemdil
Sydney (AP) Das Internet-Auktionshaus eBay hat in Australien die
Versteigerung von Namensrechten eines ungeborenen Kindes gestoppt.
Die werdende Mutter legte das Mindestgebot auf 750.000 Dollar
(588.000 Euro) fest, doch einen Tag vor Ende der
Online-Versteigerung hatte ohnehin noch niemand geboten.
Die Frau wollte die Vornamens- und Werberechte ihrer Tochter, die
im März zur Welt kommen soll, für die ersten fünf Lebensjahre
verkaufen. Auf Bildern zeigte die Schwangere ihren Bauch mit einem
Schriftzug, auf dem zum Bieten für die «Real Life Truman Show»
aufgerufen wurde. In dem Film «Die Truman Show» spielt Jim Carrey
einen Menschen, der ohne sein Wissen sein Leben in einer für eine
Fernsehshow geschaffenen künstlichen Welt verbringt. Der
Kontaktname für die Internetauktion war «trumanbaby».
Ein australischer Sprecher von eBay erklärte am Mittwoch, das
Angebot sei gestoppt worden, weil es das Wohlergehen und die
Sicherheit des Kindes gefährden könne.

Verfasst: 09.02.2005, 09:59
von Schranz
JohnHolmes hat geschrieben:Dasch jetzt sicher e fake!!

kha mr nid vorstelle as es so dummi lüt git......wobi eigentlich begägne ych ebe genau so f...dumme lüt jede daag!!!

:o
das hesch schön gseit :)

Verfasst: 09.02.2005, 10:24
von Ayrton
ich find das dräggig, usznutze, dass nit alli so guet dütsch könne und nit alli schnalle, um was es goht, sälbscht wenns usdrücklich stoht.

sälbscht im verkäufer isch klar, dass niemerts die bilddatei kaufe will, scho gar nit zue däm pries, sondern dr käufer sich im agebot tüscht.

das isch sone hobby-jurischt wo sich dr geilscht findet. ich find das zum kotze.

Verfasst: 09.02.2005, 10:25
von Ayrton
und mir persönlich sind dummi lieber, als die wo dummi zue ihrem eigene vorteil usnutze.

Verfasst: 09.02.2005, 10:31
von Baron Zwingstein
Es hat ja niemand dem Bieter einen Zwang auferlegt, dies zu tun... :o

Verfasst: 09.02.2005, 10:40
von Varela-8
dumm glaufe für dä verkäufer, sin account ischers jetzt nämlig los mit 350 positive bewärtige... tja :)

Verfasst: 09.02.2005, 10:42
von bulldog™
quelle: e anders forum

Das ist ne gerichtliche Einzelfallentscheidung. Es muss geklärt werden ob dem Käufer vorgegaukelt werden sollte es handelte sich hier tatsächlich um ein Handy.

Oder andersrum, eine Versteigerung mit dem Ziel dem Käufer zu suggerieren er kaufe etwas anderes als tatsächlich im Artikeltext steht, ist unzulässig. Kann dem Verkäufer eine solche Absicht nachgewiesen werden hat der Käufer Glück.

Verfasst: 09.02.2005, 11:07
von Ayrton
@ Freiherr von Zwingstein:
ist mir schon klar, dass du das cool findest

@bulldog:
ausserdem liegt eine ungerechtfertigte bereicherung vor, da produkt und bezahlung in einem offensichtlichen missverhältnis stehen.
vielleicht kann man sogar argumentieren, dass der vertrag nichtig ist, da keine übereinkunft, bzw. gemeinsame vorstellung über die verkaufte sache vorlag. dieser verdacht wird durch den verkaufspreis erhärtet.

Verfasst: 09.02.2005, 12:05
von Master
naja, der text ist ziemlich deutlich würd ich meinen, da wird gar nichts vorgegaukelt...

ich finds nur problematisch, dass im Titel nur "Nokia 7280" steht...

Verfasst: 09.02.2005, 12:47
von Rankhof
Master hat geschrieben:naja, der text ist ziemlich deutlich würd ich meinen, da wird gar nichts vorgegaukelt...

ich finds nur problematisch, dass im Titel nur "Nokia 7280" steht...
sergius kommt jedoch aus Galizien und hat wohl nur Nokia 7280 verstanden...

Verfasst: 09.02.2005, 13:01
von frikshow
Ayrton hat geschrieben:@ Freiherr von Zwingstein:
ist mir schon klar, dass du das cool findest

@bulldog:
ausserdem liegt eine ungerechtfertigte bereicherung vor, da produkt und bezahlung in einem offensichtlichen missverhältnis stehen.
vielleicht kann man sogar argumentieren, dass der vertrag nichtig ist, da keine übereinkunft, bzw. gemeinsame vorstellung über die verkaufte sache vorlag. dieser verdacht wird durch den verkaufspreis erhärtet.
Der Verkäufer hat ja sicherlich nicht das Recht, Bilder von Nokia Handys zu verkaufen. Er kann darum den Vertrag gar nicht erfüllen.
Darum kann der Käufer kurz gesagt ohne Problem vom Vertrag zurücktreten und braucht seine Leistung nicht zu erbringen.

Das erübrigt eine Anfechtung wegen Grundlagenirrtums des Vertrags.

Ungerechtfertigte Bereicherung hat doch nichts mit einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu tun, das wäre wennschon Übervorteilung, aber es fehlt ja an der Ausnützung einer Zwangslage...

Verfasst: 09.02.2005, 13:33
von Rankhof
frikshow hat geschrieben:Der Verkäufer hat ja sicherlich nicht das Recht, Bilder von Nokia Handys zu verkaufen. Er kann darum den Vertrag gar nicht erfüllen.
Darum kann der Käufer kurz gesagt ohne Problem vom Vertrag zurücktreten und braucht seine Leistung nicht zu erbringen.
objektiv unmöglich ist es jedoch nicht, dass der Verkäufer das Recht am Verkauf von Bildern von Nokia erwerben kann. Dann kann er seinen Vertrag erfüllen. Es liegt allenfalls eine subjektive Unmöglichkeit vor, aber keine (weder anfänglich noch nachträglich) objektive Leistungsunmöglichkeit.

Verfasst: 09.02.2005, 13:43
von Ayrton
jungs, war grad die privatrecht I vorlesung vorbei?

Verfasst: 09.02.2005, 13:51
von Basilou
Ayrton hat geschrieben:ausserdem liegt eine ungerechtfertigte bereicherung vor, da produkt und bezahlung in einem offensichtlichen missverhältnis stehen.
vielleicht kann man sogar argumentieren, dass der vertrag nichtig ist, da keine übereinkunft, bzw. gemeinsame vorstellung über die verkaufte sache vorlag. dieser verdacht wird durch den verkaufspreis erhärtet.
Bi zwar kei Jurischt, aber das hätt ich au vermuetet.

Verfasst: 09.02.2005, 13:52
von frikshow
Rankhof hat geschrieben:objektiv unmöglich ist es jedoch nicht, dass der Verkäufer das Recht am Verkauf von Bildern von Nokia erwerben kann. Dann kann er seinen Vertrag erfüllen. Es liegt allenfalls eine subjektive Unmöglichkeit vor, aber keine (weder anfänglich noch nachträglich) objektive Leistungsunmöglichkeit.
Ja hallo, wenn es anfängliche objektive Unmöglichkeit wäre, dann wäre ja gar kein Vertrag entstanden nach 20 OR.

Und weil der Typ sicher nicht die Rechte von Nokia bekommt, liegt subjektive Unmöglichkeit vor, was dann halt dem Käufer ev. einen Schadenersatzanspruch aus 97 OR gibt, aber auch analog 107 OR ein Rücktrittsrecht vom Vertrag wie beim Schuldnerverzug.

D'accord? ;)

Verfasst: 09.02.2005, 15:18
von Rankhof
[quote="frikshow"]Ja hallo, wenn es anfängliche objektive Unmöglichkeit wäre, dann wäre ja gar kein Vertrag entstanden nach 20 OR.

Und weil der Typ sicher nicht die Rechte von Nokia bekommt, liegt subjektive Unmöglichkeit vor, was dann halt dem Käufer ev. einen Schadenersatzanspruch aus 97 OR gibt, aber auch analog 107 OR ein Rücktrittsrecht vom Vertrag wie beim Schuldnerverzug.

D'accord? ]

Ich chönnts jetz eifach ha und jo sage.

I wurd aber ehnder sage, dr Verkäufer übermittlet em Käufer das Bild, dä wiederum erhebt MÄNGELRÜGE will s Bild nid mangelfrei übertreit worde isch (nämli ebbe ohni Copyright). Also isch es e ganz gwöhnliche Fall vo Gwährleischtig... :D

(und vorem Liz sötti OR AT nomoll e bizz aluege...)

Verfasst: 09.02.2005, 15:19
von Rankhof
Basilou hat geschrieben:Bi zwar kei Jurischt, aber das hätt ich au vermuetet.
als Nid-Jurischt darfsch das vermuete, als Jurischt besser nid... ;)

Verfasst: 09.02.2005, 15:33
von Ayrton
wie wärs wenn mr im käufer dä thread schänke.

sozusage OT für geprellte armleuchter

Verfasst: 09.02.2005, 15:42
von frikshow
Rankhof hat geschrieben:Ich chönnts jetz eifach ha und jo sage.

I wurd aber ehnder sage, dr Verkäufer übermittlet em Käufer das Bild, dä wiederum erhebt MÄNGELRÜGE will s Bild nid mangelfrei übertreit worde isch (nämli ebbe ohni Copyright). Also isch es e ganz gwöhnliche Fall vo Gwährleischtig... :D

(und vorem Liz sötti OR AT nomoll e bizz aluege...)
Bi mr sowieso nümme ganz sicher, öb der Vertrag nid doch nichtig isch nach 20 OR wägem URG...

Wär glaubs no vorteilhaft am Liz chli OR AT Kenntnis z'ha, je nach Examinator. Weisch scho wer jetzt prüeft? Ich gang jo denn im Herbscht, denn wüssti öppe wer mi nid prüeft


:)

Verfasst: 09.02.2005, 15:43
von Rankhof
i gang au im herbscht, s wurd mi au wunder neh...

Verfasst: 09.02.2005, 15:54
von frikshow
Jo nöggscht wuche sött mes denn eigentlich wüsse, cha dr jo ä pm schicke.

Verfasst: 09.02.2005, 17:11
von sesap
Rankhof hat geschrieben:Ich chönnts jetz eifach ha und jo sage.

I wurd aber ehnder sage, dr Verkäufer übermittlet em Käufer das Bild, dä wiederum erhebt MÄNGELRÜGE will s Bild nid mangelfrei übertreit worde isch (nämli ebbe ohni Copyright). Also isch es e ganz gwöhnliche Fall vo Gwährleischtig... :D

(und vorem Liz sötti OR AT nomoll e bizz aluege...)
gehen wir einmal davon aus, dass der verkäufer das bild selbst gemacht hat. weshalb darf er die bilddatei dann nicht auf ebay versteigern? er verletzt damit ja keine copyright-bestimmung, da es sich um sein persönliches eigentum handelt...

Verfasst: 09.02.2005, 17:14
von frikshow
sesap hat geschrieben:gehen wir einmal davon aus, dass der verkäufer das bild selbst gemacht hat. weshalb darf er die bilddatei dann nicht auf ebay versteigern? er verletzt damit ja keine copyright-bestimmung, da es sich um sein persönliches eigentum handelt...
Da fehlt ein Smiley, oder?

Anderes Beispiel, du kopierts eine Musikcd und verkaufst diese, darfst du das, weil du die CD ja selber gebrannt hast?Hm...?!