3.3.5.4. Ehrverletzung
Die Ehrverletzung, auch u201Edefamationu201C genannt, ist besonders in den USA durch
verschiedene Klagen bekannt geworden.
Im schweizerisches Recht versteht man unter Ehrverletzung die folgenden
Tatbestände: üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und
Beschimpfung (Art. 177 StGB).
· Üble Nachrede liegt vor, wenn jemand einen anderen bei einer dritten Person
u201Eeines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind seinen
Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigtu201C. Der Tatbestand wird ferner auch
erfüllt, wenn jemand u201Eeine solche Beschuldigung oder Verdächtigung
weiterverbreitetu201C.
· Wenn der Täter zudem noch u201Ewider besseren Wissensu201C handelt, so liegt
Verleumdung vor.
· Wenn der Täter die Äusserungen nicht gegenüber Dritten macht, sondern direkt an
den Betroffenen.
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