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Verfasst: 17.11.2006, 15:13
von Kawa
nogomet hat geschrieben:nicht ganz, scheffe kommt am montag wieder, ich bin allerdings montag bis mittwoch an einer weiterbildung.
Thema : wie löse ich meine geschäftlichen Probleme selber .... :D :D :D

Verfasst: 17.11.2006, 15:21
von nogomet
Kawa hat geschrieben:Thema : wie löse ich meine geschäftlichen Probleme selber .... :D :D :D
nicht ganz: konflikte spielend lösen ...

Verfasst: 17.11.2006, 15:40
von Grga Mali
Lou C. Fire hat geschrieben:Du bisch scho ne geile Siech, willsch Root per pn, dr Laade isch aber voll.....

Ich schmeiss mich wech....
"Gopferdelli was han y jezz widdr falsch gmacht, wieso schrybt mir keine vo dene Jurischte e PN? Bin y am Änd so unbeliebt do inne?"

Verfasst: 17.11.2006, 15:46
von nogomet
Grga Mali hat geschrieben:"Gopferdelli was han y jezz widdr falsch gmacht, wieso schrybt mir keine vo dene Jurischte e PN? Bin y am Änd so unbeliebt do inne?"
ein dummbeutel namens lucie hat meinen briefkasten zum überlaufen gebracht.

Verfasst: 17.11.2006, 15:47
von Lou C. Fire
nogomet hat geschrieben:ein dummbeutel namens lucie hat meinen briefkasten zum überlaufen gebracht.
jo i gibs zue, i hanen mit zwei pn's vollgspammt!

Verfasst: 17.11.2006, 15:50
von nogomet
Lou C. Fire hat geschrieben:jo i gibs zue, i hanen mit zwei pn's vollgspammt!
diese zwei waren die entscheidenden. ;)

Verfasst: 17.11.2006, 15:50
von Lou C. Fire
[quote="nogomet"]diese zwei waren die entscheidenden. ]

y verregg....

Verfasst: 17.11.2006, 15:52
von nogomet
Lou C. Fire hat geschrieben:y verregg....
dann übergib mir zuerst noch deinen chauffeur.

Verfasst: 17.11.2006, 16:02
von Lou C. Fire
nogomet hat geschrieben:dann übergib mir zuerst noch deinen chauffeur.
der machts eh nicht mehr lange...

PS: es ist schon 16:02h, ich würde bei Lemieux reklamieren!

Verfasst: 17.11.2006, 16:05
von Basic
nogomet hat geschrieben:dann übergib mir zuerst noch deinen chauffeur.
ändlig heter gmerggt das skanidnavier-zügs nit als fortbewegigsmittel taugt...

Verfasst: 17.11.2006, 16:09
von Grga Mali
Lou C. Fire hat geschrieben:der machts eh nicht mehr lange...

PS: es ist schon 16:02h, ich würde bei Lemieux reklamieren!
Lemieux: Letzte Aktivität: 17.11.2006 17:07
Private Nachrichten @ 17:07

Y glaub är schribt e Roman...

Verfasst: 17.11.2006, 16:15
von Lemieux
Lääse müeste der chönne!

Nach 16.00 Uhr heisst nicht, dass 16.00 die Antwort kommt, sondern irgendwann danach...

Euch helf ich wieder mal...

Verfasst: 17.11.2006, 16:18
von Lou C. Fire
Basic hat geschrieben:ändlig heter gmerggt das skanidnavier-zügs nit als fortbewegigsmittel taugt...
Ha, seit e BMW Fahrer....

Verfasst: 17.11.2006, 16:19
von Lou C. Fire
Lemieux hat geschrieben:Lääse müeste der chönne!

Nach 16.00 Uhr heisst nicht, dass 16.00 die Antwort kommt, sondern irgendwann danach...

Euch helf ich wieder mal...
:D

Verfasst: 17.11.2006, 16:20
von Grga Mali
Lemieux hat geschrieben:Lääse müeste der chönne!

Nach 16.00 Uhr heisst nicht, dass 16.00 die Antwort kommt, sondern irgendwann danach...

Euch helf ich wieder mal...
@Nogomet

Das isch wirgligg unter aller Sau vo dir so undankbar z syy, wenn är scho äxtra friehner uss em Gricht isch nur wäg dir.

Verfasst: 17.11.2006, 16:21
von nogomet
Basic hat geschrieben:ändlig heter gmerggt das skanidnavier-zügs nit als fortbewegigsmittel taugt...
da lehnt sich einer sehr weit aus dem fenster ...

Verfasst: 17.11.2006, 16:22
von nogomet
Lou C. Fire hat geschrieben: PS: es ist schon 16:02h, ich würde bei Lemieux reklamieren!
Grga Mali hat geschrieben:@Nogomet

Das isch wirgligg unter aller Sau vo dir so undankbar z syy, wenn är scho äxtra friehner uss em Gricht isch nur wäg dir.
zigeuner, lies mal richtig ...

Verfasst: 17.11.2006, 16:25
von Grga Mali
nogomet hat geschrieben:zigeuner, lies mal richtig ...
Und jezz no userede probiere! Das hätt y nid vo dir erwartet, wirggligg...

Verfasst: 17.11.2006, 16:49
von Lou C. Fire
Grga Mali hat geschrieben:Und jezz no userede probiere! Das hätt y nid vo dir erwartet, wirggligg...
däm wurdi au nie meh hälfe!

weitere Juristenfrage...

Verfasst: 22.06.2007, 14:41
von Edgar
...kann mir jemand erklären was Schadloshaltung bedeuted? Es geht um einen (versehentlich weil von einem aufdringlichen Verkäufer mit grauen und schwammigen Argumenten aufegschwatzten) unterschriebenen Inserationsauftrag für einen Stadtplan (den es wohl gar nie gibt, und nur Fake ist zum Kohle kassieren) und in den Vertragsbestimmungen steht etwas von Rücktrittsrecht (dass nun auch wahrgenommen wird) in 14 Tagen, aber auch dass die Schadloshaltung gewährleistet werden müsste bei einem Vertragsrücktritt(oder so).

Any ideas? :)

(wikipedia kennt das nur aus dem politischen Sinne: http://de.wikipedia.org/wiki/Indemnit%C3%A4tsgesetz)

Verfasst: 22.06.2007, 15:19
von Kawa
Googeln muss schon eine wahnsinnige Kunst sein, folgendes steht unter dem ERSTEN Link :
Art. 377
III. Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung


Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

Verfasst: 22.06.2007, 15:24
von König 1893
Kawa...immer e flotte spruch!

Verfasst: 22.06.2007, 15:34
von Blauderi
Hier noch ein bisschen ausgedeutschter:
Entschädigung bei Rücktritt vom Vertrag

Wer als Auftraggeber einen bereits erteilten Bauauftrag kündigt, muss dem Unternehmer vollen Ersatz zu leisten. Dieser darf dem Auftraggeber für den entstandenen Schaden Rechnung stellen.
Auftraggeber W. Ankelmütig kündigte unverhofft dem Bauunternehmer M. Aurer den vertraglich vereinbarten Bauauftrag. Der Unternehmer hat bereits erheblich Zeit in dieses Projekt investiert, für den Fortgang entsprechende Kapazitäten reserviert und Material eingekauft.


Volle Schadloshaltung
Grundsätzlich hat bei Kündigung eines bereits erteilten Bauauftrages der kündigende Auftraggeber (Besteller) dem Unternehmer vollen Ersatz zu leisten. Gemäss Art. 377 im Obligationenrecht kann der Besteller, solange das Werk unvollendet ist, «gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.» Die volle Schadloshaltung bedeutet, dass der Unternehmer finanziell so gestellt werden muss, wie wenn er den Auftrag durchgeführt hätte, und zudem ist ihm weiterer Schaden zu ersetzen. Geschuldet ist der volle Werklohn (der im Vertrag abgemachte Preis) abzüglich sämtlicher Ersparnisse (eingesparte Lohnkosten, Maschinenstunden, Materialkosten, etc.), die der frühzeitige Abbruch dem Unternehmer einbringt. Wenn der frühzeitige Abbruch zu keinen oder nur teilweisen Ersparnissen führt, weil z. B. die Arbeitskräfte und die Maschinen nicht anderswo eingesetzt werden können und das bereits bestellte Material nicht verkauft oder abbestellt werden kann, entfällt dieser Abzug oder wird entsprechend kleiner. Der entgangene Gewinn ist im Werklohn enthalten.
Falls die Auftragskündigung nebst dem entgangenen Werklohn zu weiterem, finanziell bezifferbarem Schaden führt, so hat der Besteller, der vom Vertrag zurücktritt (ihn kündigt) auch diesen Schaden zu ersetzen. Bei allem ist immer auch an die Schadenminderungspflicht zu denken, d.h. der Unternehmer hat alles Zumutbare zu unternehmen, um den Schaden klein zu halten. Dazu gehört z.B. auch die Entlassung von überzähligen Mitarbeitern oder der Verkauf überzähliger Maschinen. Es kann aber sein, dass dies aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen oder aus anderen Gründen nicht sinnvoll und nicht wirtschaftlich ist. Es muss die jeweils wirtschaftlich optimale Entscheidung getroffen werden, die gleichzeitig den Schaden so klein wie möglich hält.



Wer profitiert, muss beweisen
In der Schweiz gilt der Grundsatz, dass jener eine behauptete Tatsache beweisen muss, der daraus Rechte und Vorteile ableitet. Bauunternehmer M. Aurer muss den vereinbarten Werklohn auf Grund des abgeschlossenen Vertrages und seinen weiteren Schaden durch nachvollziehbare Dokumentation beweisen. Auftraggeber W. Ankelmütig muss seinerseits die von ihm behaupteten Einsparungen beweisen.
Erfahrungsgemäss lohnt es sich in derartigen Fällen trotz des gespannten Verhältnisses, vorerst das Gespräch zu suchen, um die Sache auszudiskutieren und einvernehmlich zu bewältigen. Falls dies zu keinem befriedigenden Ergebnis führt, kann M. Aurer immer noch einen Rechtsanwalt beauftragen, den Besteller mit einem Schreiben an seine Pflicht zu erinnern und allenfalls den Rechtsweg beschreiten.

Jürg Gasche, Rechtsdienst SIA
geklaut bei http://www.sia.ch/d/aktuell/news/20061002_rd.cfm

Verfasst: 22.06.2007, 16:28
von Kawa
Blauderi hat geschrieben:Hier noch ein bisschen ausgedeutschter:
Und hier kurz zusammengefasst : er kann vom Vertrag zurücktreten muss aber trotzdem bezahlen :D

Verfasst: 22.06.2007, 18:29
von Rankhof
Edgar hat geschrieben:...kann mir jemand erklären was Schadloshaltung bedeuted? Es geht um einen (versehentlich weil von einem aufdringlichen Verkäufer mit grauen und schwammigen Argumenten aufegschwatzten) unterschriebenen Inserationsauftrag für einen Stadtplan (den es wohl gar nie gibt, und nur Fake ist zum Kohle kassieren) und in den Vertragsbestimmungen steht etwas von Rücktrittsrecht (dass nun auch wahrgenommen wird) in 14 Tagen, aber auch dass die Schadloshaltung gewährleistet werden müsste bei einem Vertragsrücktritt(oder so).

Any ideas? :)

(wikipedia kennt das nur aus dem politischen Sinne: http://de.wikipedia.org/wiki/Indemnit%C3%A4tsgesetz)
Was Schadloshaltung bedeutet wurde dir ja bereits erklärt (kawa hat es juristisch ungenau, aber dafür trotzdem für viele Fälle ziemlich treffend gut ausgedrückt).

Jetzt aber die entscheidenden Fragen:

- Wo wurde dir das aufgeschwatzt? Weil u.U. hast du eh ein ganz normales Rücktrittsrecht des Haustürgeschäfts

- Wenn du kein solches Rücktrittsrecht hast, dann kannst du auch wegen Täuschung, allenfalls Irrtum oder Übervorteilung zurücktreten - idR ohne "Schadloshaltung". Also: WAS GENAU hast du gemacht?

Verfasst: 06.07.2007, 11:53
von scorpio
Hab da auch mal eine Frage an die Juristen:

Mir ist am Freitag beim Auto der Zahnriemen gerissen. Hab den Wagen in die Garage gebracht und gesagt, die sollen sich das mal anschauen und mich informieren was die Reparatur kosten würde.
Am Freitagnachmittag informiert mich der Garagist, dass die Ventile kaputt seien und die Reparatur 3'800 Franken kostet. Hab ihm gesagt er soll's reparieren.
Am Montag hab ich dann nochmals ein Telefon bekommen mit der Mitteilung, dass auch die Kolben kaputt seien und die Reparatur (Austauschmotor) 10'000 Franken kostet. Hab Ihm dann gesagt, dass mir das zu teuer ist und ich mir wohl ein anderes Auto kaufen werde.
Daraufhin hat er gesagt, dass die Kosten für die bisher investierte Arbeit sich auf 700.- belaufen (die mir aber erlassen würden, wenn ich bei ihm ein anderes Fahrzeug kaufe)

Nun meine Frage: Müsste mich der Garagist nicht informieren was für Kosten anfallen um den Kostenvoranschlag zu erstellen? Hat er nämlich nicht gemacht.

Verfasst: 06.07.2007, 12:13
von Rankhof
Art. 374 OR: Ist der Preis zum Voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach der Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.

> ihr händ nid über d Köschte vomene Koschtevoraschlag gredet, die sin aber nid gratis, ergo hesch das zahle, wo em Wärt vo sinere Arbet entspricht. Wenn er din Charre hett miesse usenander neh sin 700 Stutz wohl nid z'beanstande.

Verfasst: 06.07.2007, 12:20
von scorpio
hmmm... merci für d' Info. Aber jedi Arbet wo nach em Frytig aagfalle isch müessti nüm Zahle, oder? Schliesslich sin 6000 Stutz wiit über de 10% wo e Choschtevoraaschlag "Toleranz" het.

Verfasst: 06.07.2007, 12:36
von Rankhof
scorpio hat geschrieben:hmmm... merci für d' Info. Aber jedi Arbet wo nach em Frytig aagfalle isch müessti nüm Zahle, oder? Schliesslich sin 6000 Stutz wiit über de 10% wo e Choschtevoraaschlag "Toleranz" het.
ich muss meine erste Aussage leicht korrigieren, da ich davon ausgehen muss, dass der Garagist bereits angefangen hat zu arbeiten:

Du verwechselst etwas: Du hast ihm den Auftrag gegeben, die Ventile zu ersetzen. Währenddem der Garagist in dieser Arbeit steckt, merkt er, dass noch mehr kaputt ist. Er unterbricht die Arbeit und informiert dich. Daraufhin trittst du vom Vertrag zurück (du willst die Reperatur nicht mehr, auch nicht nur der Ventile). Das kannst du. Aber du musst ihm die bis dahin angefallene Arbeit vergüten (Art. 377 OR). Er hat ja vereinbarungsgemäss für dich gearbeitet. Anders sähe es nur aus, wenn der Garagist von Anfang an hätte sehen müssen, dass neben den Ventilen auch die Kolben kaputt sind. Da ich von Autos keine Ahnung habe, kann ich das nicht beurteilen.

Verfasst: 06.07.2007, 14:15
von Phebus
Kannst Du mir den Namen des Garagisten geben, damit ich niemals mein Auto dorthin bringe....? Typische Schlangenfängerei, wobei er etwas für die Diagnose berechnen kann. Aber das Vorgehen ist mehr als zweifelhaft und ich würde an Deiner Stelle Dein Auto abholen und ihm, sagen wir, Fr. 200.-- für seinen Aufwand zustecken.