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Verfasst: 10.07.2006, 11:37
von Soriak
noName hat geschrieben:Vielen dank Soriak. Aber aus welchem tätigkeits recht soll er einen nehmen?

Allgemeines Strafrecht? Hab kein plan davon...
Passt am besten, ja.

Verfasst: 10.07.2006, 11:39
von Soriak
nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen
Jup - faellt darunter.

Verfasst: 10.07.2006, 11:45
von nogomet
Lemieux hat geschrieben:...
also ist meine einschätzung weiter vorne gar nicht so sehr daneben gegriffen.

Verfasst: 10.07.2006, 11:47
von noName
Ja die rede ist von einer seenots fackel oder so. Also schon ein signal mittel.
Ich denke er wird fahrlässig gehandelt haben und wird eine busse bekommen. Hoffe ich zu mindest.

Verfasst: 10.07.2006, 11:52
von Rankhof
Ein Anwalt mit Strafrechtserfahrung ist keine schlechte Idee.

Zum Fall: Dein Kollege besitzt (besass) explosionsgefährliche Gegenstände nach Art. 7 Sprengstoffgesetz (http://www.admin.ch/ch/d/sr/941_41/index.html), nämlich pyrotechnische Gegenstände. Der Gebrauch dieser ist nach Art. 15 Abs. 5 zu Vergnügungszwecken verboten. Auf diese Zuwiderhandlung steht nach Art. 37 bis zu 3 Jahre Gefängnis oder 40'000 Fr. Busse.

Und jetzt kommt das ABER: Er hat ja eben nicht gezündet, aber er wollte. Die Frage ist, ob das genügt. Da ich kein Sprengstoffgesetzexperte bin ist das schwer zu beantworten. Der blosse Besitz ist IMHO ausreichend, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass die Verwendung sicher erfolgt wäre. Aber auch dann wärs "nur" ein vollendeter Versuch nach Art. 22 StGB (http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/index1.html) (Strafmilderung). Ich denke aber, man kann durchaus argumentieren, dass man noch gar nicht den Tatentschluss hatte, die Fackel auch anzuzünden. Dann wäre es, eben je nachdem, wie das mit der Besitz-Strafbarkeit angewendet wird, ein unvollendeter Versuch (Art. 21 StGB) (Strafmilderung) oder aber, und darauf würde ich mich berufen, eine nicht strafbare Vorbereitungshandlung. Dass du mit anderen Worten es zwar für möglich gehalten hast, die Fackel anzuzünden, aber du dir noch nicht sicher warst.

Ich denke, beide Argumentationen haben einiges für sich (die gegen deinen Kollegen aber einiges mehr) und sind im Endeffekt juristisch hochkomplex, also hat dein Kollege ohne Anwalt keine Chance (oder sagen wir mal kaum...).

Die Frage ist, wie wichtig es ist, nicht verurteilt zu werden (oder zumindest dafür zu kämpfen), denn ich würde jetzt mal auf eine Busse von 500 - 1000 Fr. tippen (höchstens, aber plus Gerichtsgebühren). Aber eben, das Strafregister... (Art. 359 ff. StGB), in das kommst du natürlich (eine Tat nach Art. 37 Sprengstoffgesetzt ist ein Vergehen, das nach Art. 360 StGB ins Register eingetragen wird)

Verfasst: 10.07.2006, 11:52
von Lemieux
nö, ist definitiv vorsätzlich. Man trägt nicht fahrlässig so ein Teil mit sich rum, ausser jemand hätte es einem in die Hand gesteckt und man hätte es pflichtwidrig nicht gemerkt...

Verfasst: 10.07.2006, 13:37
von Keenig vo Basel
@ NoName
Ich denke Du bist der Freund :D
Ich würde als erstes sicher nicht in Panik geraten und zweitens wird nichts so heiss gegessen wie es gekocht wird ;)

Verfasst: 10.07.2006, 13:50
von Lemieux
Rankhof hat geschrieben:Ein Anwalt mit Strafrechtserfahrung ist keine schlechte Idee.

Zum Fall: Dein Kollege besitzt (besass) explosionsgefährliche Gegenstände nach Art. 7 Sprengstoffgesetz (http://www.admin.ch/ch/d/sr/941_41/index.html), nämlich pyrotechnische Gegenstände. Der Gebrauch dieser ist nach Art. 15 Abs. 5 zu Vergnügungszwecken verboten. Auf diese Zuwiderhandlung steht nach Art. 37 bis zu 3 Jahre Gefängnis oder 40'000 Fr. Busse.

Und jetzt kommt das ABER: Er hat ja eben nicht gezündet, aber er wollte. Die Frage ist, ob das genügt. Da ich kein Sprengstoffgesetzexperte bin ist das schwer zu beantworten. Der blosse Besitz ist IMHO ausreichend, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass die Verwendung sicher erfolgt wäre. Aber auch dann wärs "nur" ein vollendeter Versuch nach Art. 22 StGB (http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/index1.html) (Strafmilderung). Ich denke aber, man kann durchaus argumentieren, dass man noch gar nicht den Tatentschluss hatte, die Fackel auch anzuzünden. Dann wäre es, eben je nachdem, wie das mit der Besitz-Strafbarkeit angewendet wird, ein unvollendeter Versuch (Art. 21 StGB) (Strafmilderung) oder aber, und darauf würde ich mich berufen, eine nicht strafbare Vorbereitungshandlung. Dass du mit anderen Worten es zwar für möglich gehalten hast, die Fackel anzuzünden, aber du dir noch nicht sicher warst.

Ich denke, beide Argumentationen haben einiges für sich (die gegen deinen Kollegen aber einiges mehr) und sind im Endeffekt juristisch hochkomplex, also hat dein Kollege ohne Anwalt keine Chance (oder sagen wir mal kaum...).

Die Frage ist, wie wichtig es ist, nicht verurteilt zu werden (oder zumindest dafür zu kämpfen), denn ich würde jetzt mal auf eine Busse von 500 - 1000 Fr. tippen (höchstens, aber plus Gerichtsgebühren). Aber eben, das Strafregister... (Art. 359 ff. StGB), in das kommst du natürlich (eine Tat nach Art. 37 Sprengstoffgesetzt ist ein Vergehen, das nach Art. 360 StGB ins Register eingetragen wird)
Aus meiner Sicht reicht der blosse Besitz komplett aus. Weitergehender Vorsatz ist hier mal wieder nicht erforderlich (über Sinn und Unsinn dieser Norm kann man diskutieren, ist halt mal wieder ein abstraktes Gefährdungsdelikt...). Darum funktioniert aus meiner Sicht auch die Argumentation betreffend Versuch oder Vorbereitungshandlung nicht.

Verfasst: 10.07.2006, 13:53
von hoebbsi
alte nimm en mol ins muuul..........


nein im ernst, das wird schon nicht so schlimm werden. cheer up! :p

Verfasst: 10.07.2006, 13:58
von noName
[quote="Keenig vo Basel"]@ NoName
Ich denke Du bist der Freund :D
Ich würde als erstes sicher nicht in Panik geraten und zweitens wird nichts so heiss gegessen wie es gekocht wird ]

Also sein kolleg bin ich schon aber was willst du damit sagen?

Verfasst: 10.07.2006, 14:02
von Rankhof
Lemieux hat geschrieben:Aus meiner Sicht reicht der blosse Besitz komplett aus. Weitergehender Vorsatz ist hier mal wieder nicht erforderlich (über Sinn und Unsinn dieser Norm kann man diskutieren, ist halt mal wieder ein abstraktes Gefährdungsdelikt...). Darum funktioniert aus meiner Sicht auch die Argumentation betreffend Versuch oder Vorbereitungshandlung nicht.
ich hab ja nicht gesagt, dass es klappt, es wäre aber IMHO die einzige Verteidigungsmöglichkeit

und der Besitz ist ja nur dann strafbar, wenn etwas Unbefugtes damit gemacht wird/werden kann. Zugegeben, hier das Gegenteil zu beweisen dürfte sehr sehr schwer sein ;) .

Und bei abstrakten Gefährdungsdelikten erst recht (wobei ich das natürlich einfach mal in ein konkretes umdeuten würde in der Verteidigung ;) )

Verfasst: 10.07.2006, 14:11
von Lemieux
funzt aus meiner Sicht hier nicht. Ich würd wohl einfach hingehen, alles zugeben und sagen, was wirklich der Fall war, nämlich, dass man das Teil von jemandem Dritten bekommen habe und man sich nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um was Strafbares handle, dass man aber eine allfällige Bestrafung akzeptieren würde.

IMHO sind die Aussichten so günstiger, ein gescheites Urteil zu bekommen, als mit irgendwelchen juristischen Spitzfindigkeiten, welche 0.01% Erfolgschancen haben...

Verfasst: 10.07.2006, 14:23
von Kawa
Soriak hat geschrieben:Ist eigentlich kein schlimmer Vorfall, nur wenn dein Freund bei jedem Vorsprechen fuer einen Job erklaeren muss, warum es im Strafregister "Verurteilung wegen Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz" heisst...
Du musst nur bei einer verschwindend kleinen Minderheit der Jobs (Bank, Sicherheitsbranche etc.) einen Strafregisterauszug vorzeigen !
Betr. Anwalt : würde mir das gut überlegen, auch mit geht's nicht straflos! Da stellt sich die Frage, bezahlst du 1000.- Busse ohne oder 500 .- mit Anwalt, aber dann noch mind. 250.- pro Stunde Anwaltskosten .....
Und wenn es dir nicht reicht bis MI einen Anwalt zu besorgen kannst du immer noch mit dem Hinweis darauf einfach jegliche Aussage verweigern.
Edit : wie Lemieux sagt kommst wahrscheinlich aber besser weg wenn kooperierst ...

Verfasst: 10.07.2006, 14:28
von Suffbrueder
noName hat geschrieben:mmhh. Er sagte mir, dass der Polizist sagte, dass solche artikel verboten seien. Ich denke, er hatte eine seenotsfackel bei sich und diese sind doch verboten oder? Also wenn man sie einfach bei sich hat auch?

Ich hab davon keine ahnung...
gueti froog, also eigentlich isch dr bsitz legal (wird jo au legal verkauft)..ich has glück dasi dr hochseesägelschiin gmacht ha und jedesmol am erschte august o.ä wenn si mi wänn dra nä hebi dene dä vord nase..

Verfasst: 10.07.2006, 14:38
von noName
Kawa hat geschrieben:Du musst nur bei einer verschwindend kleinen Minderheit der Jobs (Bank, Sicherheitsbranche etc.) einen Strafregisterauszug vorzeigen !
Betr. Anwalt : würde mir das gut überlegen, auch mit geht's nicht straflos! Da stellt sich die Frage, bezahlst du 1000.- Busse ohne oder 500 .- mit Anwalt, aber dann noch mind. 250.- pro Stunde Anwaltskosten .....
Und wenn es dir nicht reicht bis MI einen Anwalt zu besorgen kannst du immer noch mit dem Hinweis darauf einfach jegliche Aussage verweigern.
Edit : wie Lemieux sagt kommst wahrscheinlich aber besser weg wenn kooperierst ...
Also kooperieren wird er sicherlich. Hat ja auch schon gestern alles ohne verzug angegeben sagte er mir. Und etwas leugnen lohnt sich ja auch nicht wirklich. Die fackel kann ja nicht vom himmel fallen...und ihm genau vor die füsse

Verfasst: 10.07.2006, 14:58
von Rankhof
Lemieux hat geschrieben:funzt aus meiner Sicht hier nicht. Ich würd wohl einfach hingehen, alles zugeben und sagen, was wirklich der Fall war, nämlich, dass man das Teil von jemandem Dritten bekommen habe und man sich nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um was Strafbares handle, dass man aber eine allfällige Bestrafung akzeptieren würde.

IMHO sind die Aussichten so günstiger, ein gescheites Urteil zu bekommen, als mit irgendwelchen juristischen Spitzfindigkeiten, welche 0.01% Erfolgschancen haben...
oder anders gesagt: lügen. ;)

Verfasst: 10.07.2006, 15:24
von Kawa
noName hat geschrieben:Die fackel kann ja nicht vom himmel fallen...und ihm genau vor die füsse
Gottes Wege sind unergründlich :D

Verfasst: 10.07.2006, 15:36
von el presidente
No Name, um die Strafe würde ich mir weniger Sorgen machen, die wirst du überleben.

NUR!!!

Was ist wenn du jetzt Stadionverbot bekommst? Wundern würde mich das nicht mehr, so wie alles in der letzten Zeit gelaufen ist!

Verfasst: 10.07.2006, 15:37
von Rankhof
el presidente hat geschrieben:No Name, um die Strafe würde ich mir weniger Sorgen machen, die wirst du überleben.

NUR!!!

Was ist wenn du jetzt Stadionverbot bekommst? Wundern würde mich das nicht mehr, so wie alles in der letzten Zeit gelaufen ist!
aber es ist doch der "Kolleg"... :p

Verfasst: 10.07.2006, 15:39
von el presidente
Rankhof hat geschrieben:aber es ist doch der "Kolleg"... :p
:) Denn halt der Kollega Giovanni ;)

Verfasst: 10.07.2006, 15:46
von noName
Rankhof hat geschrieben:aber es ist doch der "Kolleg"... :p
Ist wirklich der kolleg. Aber wieso SV? erstens ist es in Zurich passiert. 2. in keinem Fussballstadion und 3. dürfen sie ja die daten NOCH nicht weiter geben.

Und die Stadion sind ja alle privatisiert daher müssen die ja entscheiden ob Sie einen reinlassen oder nicht...

Aber der gedanke schoss mir auch schon durch den kopf. Aber was will mann denn jetzt überhaupt noch im stadion. Ich plädiere mal für einen Fackelpass anstatt einem Fahnenpass...

Verfasst: 10.07.2006, 15:55
von Kawa
noName hat geschrieben:Aber wieso SV?
Wild grassierende Paranoia in diesem Forum ....

Verfasst: 10.07.2006, 19:07
von VARIG
unter was zellet eigentlich TIFO facklene?

au unters sprängschtoffgsetz?

Verfasst: 11.07.2006, 20:22
von Ipod
glaub scho. dient jo öbbe zum glieche. -> signalisierung